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Problematische lat. Schreibung eines kyrill. Namens - muss das sein? (Gelesen: 6.507 mal)
A_aus_D
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Problematische lat. Schreibung eines kyrill. Namens - muss das sein?
25.07.2008 um 17:10:54
 
Hallo zusammen,
eine kurze Zusammenfassung des Problems, für das ich hier noch keine rechte Antwort gefunden habe:

Wir (er Russe, ich Deutsche) werden in diesem Jahr heiraten. Wir beide werden seinen Nachnamen als gemeinsamen Ehenamen tragen und in Deutschland leben. Darum wollen wir gerne die "deutsche" Schreibweise des Namens verwenden.
Beim Vorgespräch zur Anmeldung der Eheschließung sagte der Standesbeamte aber, dass das nicht gehe.

Meiner Meinung nach aber spräche diese Gesetzesstelle dafür, dass wir uns sehr wohl deutsch schreiben dürfen:
Artikel 47 EGBGB Vor- und Familiennamen
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
...
5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen;
...

Oder fällt sein/unser Nachname nicht unter deutsches Recht, wenn wir dauerhaft in Deutschland leben?

Kann hier bitte jemand eine begründete Aussage treffen, wie wir uns schreiben dürfen/müssen?
Nach ISO mit Sonderzeichen, "englisch" wie in seinem Reispass oder "deutsch" wie von uns gewünscht? Ich wäre dem Forum sehr dankbar für hilfreiche Antworten!

Zu der vom Standesbeamten geplanten Schreibweise:
Erst wollte er den Namen mit Hatschek schreiben (=ISO)
Dann fragte er, ob mein Bräutigam einen Reisepass habe, in dem es eine lateinische Schreibweise gibt. Als ich bejahte, sagte er "Dann nimmt man die." (= "englisch") Auf meine Rückfrage nach dem Warum bekam ich ein "Das macht man halt so".
Die von uns gewünschte Schreibweise wird übrigens - neben der verpflichtenden ISO 9 - auch in den Dokumentenübersetzungen aufgeführt, um die Aussprache klar zu machen und die Verwendung des Namens in Deutschland zu erleichtern.

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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 25.07.2008 um 20:27:38
 
A_aus_D schrieb am 25.07.2008 um 17:10:54:
Wir (er Russe, ich Deutsche) werden in diesem Jahr heiraten. Wir beide werden seinen Nachnamen als gemeinsamen Ehenamen tragen und in Deutschland leben. Darum wollen wir gerne die "deutsche" Schreibweise des Namens verwenden.
Beim Vorgespräch zur Anmeldung der Eheschließung sagte der Standesbeamte aber, dass das nicht gehe.

Meiner Meinung nach aber spräche diese Gesetzesstelle dafür, dass wir uns sehr wohl deutsch schreiben dürfen:
Artikel 47 EGBGB Vor- und Familiennamen
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt
...
5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen;
...

Oder fällt sein/unser Nachname nicht unter deutsches Recht, wenn wir dauerhaft in Deutschland leben?


Genau. Wenn Ihr mit dem Ehenamen bis zu seiner Einbürgerung wartet, dürfte dies besser aussehen. Ggf. Könnt Ihr schon jetzt den Ehenamen wählen, habt dann aber viel Streß mit der Umstellung auf die deutsche Schreibweise.

Sollte vor Deines Mannes Einbürgerung ein gemeinsames Kind geboren werden, so ist sein Name, WIMRE, nach deutschem Recht eintragbar.

Gruß, ULF
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 26.07.2008 um 01:10:31
 
ulf schrieb am 25.07.2008 um 20:27:38:
Ggf. Könnt Ihr schon jetzt den Ehenamen wählen, habt dann aber viel Streß mit der Umstellung auf die deutsche Schreibweise.

Sehe ich nicht so. Wenn deutsches Recht gilt, gilt Art. 47 EGBGB, d.h. das Hatschek darf eingedeutscht werden.
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Blaise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #3 - 26.07.2008 um 11:30:13
 
A_aus_D schrieb am 25.07.2008 um 17:10:54:
Auf meine Rückfrage nach dem Warum bekam ich ein "Das macht man halt so". 


Siehe § 49 Abs. 2 DA
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 26.07.2008 um 12:43:44
 
Hallo,

ausdrücklich genannt ist diese Variante nicht im Art. 47 EGBGB:
Zitat:
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen
erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch
Erklärung gegenüber dem Standesamt
1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestimmen,
2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen solchen Namen wählen,
3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
4. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandschaftsverhältnis
abgewandelten Namens annehmen,
5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine
solche Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vornamen annehmen.
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von
beiden Ehegatten abgegeben werden.





Aber .....eine vergleichbare Erklärungsmöglichkeit gibt es ausdrücklich dann, wenn

Zitat:
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn
dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren
ausländischen Recht erworben worden ist.


hierbei ist zwar wenn ich recht erinnere, vor allem an die Fälle einer Namenserteilung gedacht, etwa wenn ein deutsches Kind den Familiennamen des Vaters erhalten soll, aber dieser nur Eigennamen führt , aber ich hielte sie für anwendbar.

Art 47 lässt auch offen, durch was deutsches Namensrecht massgebend werden soll. In erster Linie dürfte es für Fälle eines Statutenwechsls gelten (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder Asylanerkennung etc.)
Ich halte die Vorschrift aber auch dann für anwendbar, wenn deutsches Namensrecht durch eine Rechtswahl massgebend wird.

Vorliegend wäre folgende Lösung denkbar.:

1. Ehegatten erklären bei oder nach der Eheschließung dass für die Namensführung in der Ehe deutsches Recht massgebend sein soll. (Art. 10 Abs. 2 EGBGB)

2. Vor der Bestimmung eines Ehenamens erklärt der Ehemann, dass sein Familienname in deutscher Schreibweise wie folgt lautet: yyyyyyy (Art. 47 Abs. 1 Ziffer 5 iVm Abs. 2)

3. Die Ehegatten bestimmen diese deutschsprachige Form zum Ehenamen (§ 1355 BGB).

Die Lösung klingt verführerisch, hat aber auch einige Nachteile:

1. Vorname (in englischer Form) und Vatersname (in transliterierter Form nach ISO R 9) werden von Art 10 nicht erfasst weil dieser ausdrücklich die Namensführung in der Ehe meint, und meines Erachtens nicht überdehnt werden kann.
Also hat der Ehemann zukünftig in den deutschen Urkunden einen
englisch geschriebenen Vornamen, einen transliterierten Vatersnamen und einen deutschen Ehenamen.

und

2. diese Namensführung dürfte vor den Augen der russischen Behörden keine Gnade finden. Es wird also zwangsläufig zur hinkenden Namensführung kommen.

Gleichwohl halte ich die Lösung für gangbar, würde aber meine Standesämter anweisen eine ausführliche Belehrung des Ehemannes aktenkundig zu machen.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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A_aus_D
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Antwort #5 - 26.07.2008 um 13:29:03
 
Hallo zusammen,

herzlichen Dank für Eure Antworten!

Die Auskunft von Blaise gefällt mir freilich nicht besonders - aber es ist zumindest mal eine Begründung.

Bei der Antwort von ronny klingt recht hoffnungsfroh, es ist mir dabei allerdings noch etwas unklar: Wenn wir "
bei oder nach der Eheschließung [erklären], dass für die Namensführung in der Ehe deutsches Recht maßgebend sein soll
", warum wirkt sich das dann nicht auch zumindest auf Vatersnamen aus? Seit wann führt man denn als in Deutschland lebender Russe einen Vatersnamen? Für einen solchen Namensbestandteil ist doch in Dokumenten/Personenstandsurkunden/... auch gar kein Platz vorgesehen - oder? (Ist ja weder ein Vor- noch ein Nachname, auch kein Titel...)


Zur "hinkenden Namensführung":


Natürlich freuen sich die Russen nicht, wenn man einen ihrer Staatsbürger hier mit anderen lateinischen Buchstaben schreibt als die Russen es in seinen Pass geschrieben haben. Andererseits: Na und? Wenn er hier ist, ist die Schreibweise in den deutschen Personenstandsbüchern maßgeblich. (Oder etwa nicht?) Wenn er nach Russland reist, gucken sie nur in seinen Pass und merken nichts von der Diskrepanz.
Umgekehrt aber, falls wir mit der "englischen" Schreibung leben müssen: Wenn wir gemeinsam nach Russland reisen wollen und ich ein Visum benötige, dann wird darin ein anderer kyrillischer Name stehen als in seinem, weil sie ja eine vermeintlich deutsche Schreibweise in kyrillische Buchstaben transliterieren.

Also irgendwie erscheint mir die "Sonderlösung" wie sie ronny skizziert hat am sympathischsten...
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tapir
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Antwort #6 - 26.07.2008 um 13:29:51
 
ronny schrieb am 26.07.2008 um 12:43:44:
Statutenwechsls gelten (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder Asylanerkennung etc.)
Ich halte die Vorschrift aber auch dann für anwendbar, wenn deutsches Namensrecht durch eine Rechtswahl massgebend wird.

Richtig, auch die wirksame Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2, 3 bewirkt einen Statutenwechsel. Daher ist Art. 47 auch in diesen Fällen anwendbar.

ronny schrieb am 26.07.2008 um 12:43:44:
würde aber meine Standesämter anweisen eine ausführliche Belehrung des Ehemannes aktenkundig zu machen.

Das ist auf jeden Fall sinnvoll - bei Falschberatung wären die abgegebenen Erklärungen nämlich anfechtbar...
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Antwort #7 - 26.07.2008 um 14:49:24
 
A_aus_D schrieb am 26.07.2008 um 13:29:03:
Seit wann führt man denn als in Deutschland lebender Russe einen Vatersnamen? 



Hallo,

schon immer muß er geführt werden Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 5 EGBGB.

tapir schrieb am 26.07.2008 um 13:29:51:
auch die wirksame Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2, 3 bewirkt einen Statutenwechsel.


Aber eben keinen richtigen (= vollständigen) sondern nur einen teilweisen allein auf die Ehenamensführung begrenzten. Und deswegen erstreckt sch die Rechtswahl auch nur auf das Recht der Familiennamensführung,  weswegen die Vor- und Vatersnamenführung so ist wie oben beschrieben.

Der Vatersname wird btw so in die Bücher eingetragen:

Piotr Ivanovic (Vatersname) Gorbatchew

diakritische Zeichen von mir weggelassen Zwinkernd


Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 28.07.2008 um 01:28:32
 
Zitat:
(Oder etwa nicht?) Wenn er nach Russland reist, gucken sie nur in seinen Pass und merken nichts von der Diskrepanz.

Wenn er einen "neuen" Nachnamen nach deutschem Recht hat, wird er ja wohl irgendwann mal einen Pass brauchen, der auf diesen Namen ausgestellt wird?
Außerdem wird ggfs ein eintrag in seinem Pass sein, wo drin steht "führt nach deutschem Recht den Namen XY".
Und wenn ihr Kinder habt? Die sind auch Russen - ob ihr wollt oder nicht. auch da würde bei der RU Botschaft ggfs der etwas merkwürdige Name des Vaters auffallen oder?
Anyway: Auf die leichte Schulter sollte man die russische Bürokratie jedenfalls nicht nehmen.
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Antwort #9 - 22.08.2008 um 11:09:00
 
Hallo zusammen - vor allem ronny und tapir!

Mein Standesamt und auch die zuständige Standesamtsaufsicht (Landkreis LB) sind leider nicht Eurer Meinung: Wir dürfen uns zwar für deutsches Namensrecht, nicht aber für eine deutsche Schreibweise entscheiden. Sie sehen keinen Statutenwechsel durch die Rechtswahl für die Namensführung.
Man wird uns nur wählen lassen zwischen pseudo-englischer uns diakritischer Schreibweise...  weinend

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Antwort #10 - 22.08.2008 um 11:30:45
 
A_aus_D schrieb am 22.08.2008 um 11:09:00:
Mein Standesamt und auch die zuständige Standesamtsaufsicht (Landkreis LB) sind leider nicht Eurer Meinung: Wir dürfen uns zwar für deutsches Namensrecht, nicht aber für eine deutsche Schreibweise entscheiden. Sie sehen keinen Statutenwechsel durch die Rechtswahl für die Namensführung.
Man wird uns nur wählen lassen zwischen pseudo-englischer uns diakritischer Schreibweise...


Hallo,

ich kann deren Rechtsauffassung nicht teilen und auch nicht nachvollziehen, aber das hilft Euch ja nicht weiter. Die Baden-W. sind ja nicht an die Auffassung des Forums und der Member hier gebunden.

Da bleibt Euch nur ein Weg:

Antrag beim zust. Personenstandsgericht nach § 45 PStG:

Den Standesbeamten anzuweisen, eine Erklärung nach Art. 47 EGBGB iVm Art. 10 Abs. 2 entgegenzunehmen, und dabei die deutschsprachige Form des zum Ehenamen zu bestimmenden Familiennamens des Ehemannes zu berücksichtigen.

So in etwa sollte der Antrag lauten, der beim zuständigen Personenstandsgericht (Amtsgericht am Sitz des Landgerichts ) mündlich zur Niederschrift oder schriftlich einzureichen wäre.

Ob das Gericht die hier vertretende Rechtsauffassung teilt oder die des Standesamtes teilt kann ich nicht abschätzen, aber einen Versuch wäre es wert.
Dran denken: Vor Gericht und auf Hoher See sind wir in Gottes Hand
.

Kosten dürften für das Anweisungsverfahren keine entstehen.

Viel Glück wünscht
Ronny Zwinkernd


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Antwort #11 - 24.08.2008 um 23:50:44
 
Hallo ronny,

besten Dank für Deinen Tipp - auf so etwas kommt man als Laie ja nun mal gar nicht. Tststs, was es nicht alles gibt...  Augenrollen
Aber ich will Deinen Vorschlag doch mal versuchen - arg viel verlieren kann ich ja eigentlich nicht! Wenn ich dazu aber noch drei kurze Fragen stellen dürfte:
- Muss ich in dem Antrag angeben, für welchen Standesbeamten die Anweisung gelten soll? (namentlich oder in welchem Ort)
- Muss ich eine Begründung abgeben, warum ich den Antrag stellen - bzw. erhöht eine Begründung vielleicht irgendwelche vagen Chancen?
- Wie lange dauert die Bearbeitung eines solchen Antrags so ganz grob? (Wir hoffen, dass wir in ca. 2 Wochen die Eheschließung anmelden gehen können - bis dahin wird's wohl nicht reichen...!?)

Es wäre wunderbar, wenn ich auch auf diese Fragen noch eine zumindest ungefähre Antwort bekäme - ich stelle doch so selten solche Anträge...  hä?

Mit im Voraus dankbaren Grüßen
A_aus_D
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ronny
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Antwort #12 - 25.08.2008 um 08:29:40
 
Hallo,

A_aus_D schrieb am 24.08.2008 um 23:50:44:
- Muss ich in dem Antrag angeben, für welchen Standesbeamten die Anweisung gelten soll? (namentlich oder in welchem Ort)


den Standesbeamten des Ortes,

Zitat:
- Muss ich eine Begründung abgeben, warum ich den Antrag stellen - bzw. erhöht eine Begründung vielleicht irgendwelche vagen Chancen?


es erhöht zwar nicht die Chancen aber es wäre schon sinnvoll, Grund:

ich will meinen Ehenamen in deutschsprachiger Form führen, dazu muß der Failienname des Ehemannes vorher in eine deutschsprachige Form gebracht werden,
siehe dazu § 467 Abs. 2 EGBGB:

Zitat:
2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung eines Namens nach deutschem Recht, wenn dieser von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach einem anwendbaren ausländischen Recht erworben worden ist.


Zur Dauer:

Zitat:
- Wie lange dauert die Bearbeitung eines solchen Antrags so ganz grob? (Wir hoffen, dass wir in ca. 2 Wochen die Eheschließung anmelden gehen können - bis dahin wird's wohl nicht reichen...!?)


gaaanz streng genommen geht eine Anweisung überhaupt erst dann , wenn die Ehe geschlossen wurde, der Pienzer würde sagen erst dann überhaupt ist die notwendige Rechtswahl möglich.

Also entsteht schon mal kein Zeitdruck.

Reihenfolge beachten:

1. Ehe schließen

2. noch keinen Ehenamen bestimmen

3. aber schon mal Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB

4. Erklärung nach Art. 47 EGBGB

5. falls der Standesbeamte sie nicht abnehmen will , schriftliche Entscheidung verlangen und damit

6. zum Personenstandsgericht.

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Antwort #13 - 25.08.2008 um 09:04:04
 
Vielleicht, kann ich ja mal einen Pragmatischen Vorschlag machen.

Deine Frau, braucht ja eh einen neuen Pass, wenn sich der Name ändert. Fragt sich jetzt nur, wo ihr den machen lasst.

Die Botschaft wird, zumindest meiner Erfahrung nach, mit Transkriptions Tabellen arbeiten. Wenn ihr aber den neuen Pass in Russland machen lasst, kann es möglich sein ( nach Verhandlungen, und wenn es nicht gerade Moskau oder ST. P. ist), das man deiner Frau den Deutschen und nicht den Transliterierten Namen in den Pass macht.

Ich habe selber schon einen Russischen Pass gesehen, wo der Name Reuß eingetragen war. In Ermangelung des Buchstaben " ß " auf den verwendeten Schreibmaschinen, wurde das "ß" mit einem Stift eingetragen. In Russisch Teil,  wurde das als SS transliteriert.

Die Botschaft, hat diesen Namen bei einer späteren Anmeldung auch akzeptiert. Von anderen weiß ich , das es so funktionieren kann.

Bei der ABH und später bei der Einbürgerung, gab es keine Probleme damit.

Michael
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Antwort #14 - 27.08.2008 um 20:09:47
 
Lieber, lieber ronny - vielen tausend Dank!
danke
Ich weiß zwar nicht, ob der Aufwand dann von Erfolg gekrönt sein wird, aber auf jeden Fall freue ich mich ungemein über Deine wunderbar erläuterten Ratschläge!  




@Mikael321:
Ich kann Deiner Argumentation nicht ganz folgen - vielleicht weil Du Männlein und Weiblein verdreht hast? Bei uns bin ich die Deutsche und er ist der Russe - und ich will seinen Namen tragen! Das heißt, hier geht es nicht um "Müller" oder "Reuß", sondern um "Gorbatschow" gegen "Gorbachev"! Er wird seinen Namen also eigentlich gar nicht ändern. Er soll/wird so klingen wie bisher - nur die Schreibung wollen wir so, dass sie auch ein Durchschnittsdeutscher richtig lesen und aussprechen kann!

Jedenfalls braucht er nächstes Jahr tatsächlich ohnehin einen neuen Pass, weil der alte ausläuft. Er wird ihn wohl in Moskau oder beim Konsulat Frankfurt machen lassen - trotzdem will er versuchen, dass man ihm dann ein "Gorbatschow" hineinschreibt anstelle des "Gorbachev", der jetzt dort steht. Vielleicht gelingt es ihm? Dann bräuchte man nicht einmal den Antrag bei Gericht, denn man sagte uns, dass man die Schreibweise des Passes auf jeden Fall als Ehenamen wählen dürfe!
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