Hi Marcel,
bin bereit vieles zu tuen, hier muss ich sorry sagen, nicht wegen der Preisgabe meiner Identität.
Nur Eure Situation ist so verfahren, da braucht Ihr eher einen Rechtsanwalt als einen Experten.
Schicke dir gerne eine PN, da mein schriftliches portugiesisch deutlich hinter mündlich liegt auch nur auf Deutsch oder Englisch.
Sorry der Sachverhalt stellt sich sehr bescheiden für Euch dar, da bitte ich um Verständnis , das ich da nicht noch persönlich einsteigen möchte, denn ein Telefonat löst Euer Problem nicht.
Einreise bei bestehender und bekannter
Einreisesperre nach zuvor erfolgter Ausweisung oder gar Abschiebung, haatest Du nicht 4.000 Euro für entstandene Abschiebekosten zahlen müssen?
Sorry so etwas sollte man nicht tuen.
Mal off topic, bitte erlaube mir diese Frage......
Weißt du was Du willst?
Willst du sie heiraten, wollt Ihr in der Zukunft ein gemeinsames Leben führen, seid Ihr sicher das Ihr zueinander passt?
Wenn Du vorher mal erwähnt hättest das sie 2 Monate illegal in D war, während
Einreisesperredann hätte man Euch wahrscheinlich schon einige Tipps gegeben.
Lese mal § 11
AufenthG§ 14
AufenthGund dann § 95 Abs. 1 Nr. 3
AufenthGillegaler Aufenthalt mit Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr belegt.
Im Falle einer vorhergehenden Ausweisung/Abschiebung/Züurückschiebung
gem. § 95 Abs. 2
AufenthG sogar bis zu 3 jahre oder Geldstrafe...
das gilt für Sie...
Und je nach Sachlage könnte man gegen Dich auch ermitteln und prüfen , ob man dich gem. § 96
AufenthG belangen kann.
Nutze mal den Lionk auf Rechtssammlung und Gesetzestexte und informiere dich.
Ja und dann ab zum Rechtsanwalt und beraten, evtl. Möglichkeit der Selbstanzeige prüfen.
Eine Fiktionsbescheinigung les mal § 81
AufenthG,
AE etc. gibt es nur auf Antrag...
über die Wirkungen der Antragstellung wird eine Bescheinigung ausgestellt = Fiktionsbescheinigung.
Zitat:
5) Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen
Die Wirkung?
Bis zur Entscheidung über Antrag gilt der Aufenthalt als erlaubt
(3) Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Wird der Antrag verspätet gestellt, gilt ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde die Abschiebung als ausgesetzt.
Was glaubst Du wie lange eine
ABH braucht um hier zu entscheiden?
Ihr seid nicht verheiratet und könnt nicht heiraten ja und selbst wenn.....
Lese mal die allgemeinen Erteilungsvorausetzungen
siehe § 5 Abs. 1 Nr. 2
AufenthGeine
AE gibt es nur wenn kein Ausweisungsgrund vorliegt....
les mal §§ 50 bis 62
AufenthG zu Beendigung des Aufenthaltes etc.
siehe § 58 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG Abschiebung bei unerlaubter Einreise etc.
Nur ein sehr guter Rechtsanwalt wäre für Euch hilfreich.