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hab ne frage zum §27 (Gelesen: 17.257 mal)
sweetmausal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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16.05.2008 um 18:43:26
 
Hallo allerseits,

ich hatte ja schon vor ein paar wochen ein Thema gestartet zur Sicherung des lu,und wie es ist wenn man für minderjährige Kinder keinen unterhalt vom Vater bekommt.
Da gibt es doch diesen §27 der sagt das das Visum egal ob der Nachzug zum deutschen oder ausländischen Ehegatten stattfindet abgelehnt werden kann.

Nur noch ganz schnell,ich bin deutsche,meine Kinder sind deutsch,habe nie in dem Land meines Mannes gelebt.

Bei meinem letzten Thema,wurde ich sehr verunsichert.der eine schrieb das ich keine Probleme bekommen kann,andere schrieben widerrum das es Probleme geben könnte

So,jetzt habe ich eine Stelle auf 400 Euro.
Und bin weiter am suchen,das ich eine 2.Stelle auf 400 euro bekomme.

Wird die Ausländerbehörde die 400 euro stelle anerkennen?ist ja doch nicht grad viel was ich bekomme.Will einfach nur von den Sozialleistungen runterkommen,und denen zeigen das ich bereit bin selbst auch für meinen LU zu sorgen.



Mein LU wird im moment komplett vom Sozialamt und Hartz4 übernommen.

Mein Mann hat jetzt das Visum beantragt,und ich will nur gut vorbereitet sein,wenn ich einen termin bei der ausländerbehörde habe.

Wir kämpfen nun schon seit 7 Monaten das wir zusammen sein können.Hab halt jetzt etwas Angst das die FZF  wegen dem nicht gesicherten LU hauptsächlich den meiner Kinder scheitern könnte.

Danke euch jetzt schon für eure Ratschläge
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sweetmausal  
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Zak
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Antwort #1 - 16.05.2008 um 19:28:52
 
Hi  sweetmausal,

die AE ist i.d.R. nicht von der Sicherung des LU, Wohnraum, KKV etc. abhängig wenn Du dt. Staatsbürgerin bist.

Die erforderlichen Deutschkenntnisse müssen nachgewiesen werden.

ende
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sweetmausal
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Antwort #2 - 16.05.2008 um 19:39:09
 
@Zak

hallo,erstmal danke für deine antwort.
Ich weiß das der LU bei einem deutschen nicht wichtig ist.Aber wenn ich Unterhaltspflichtige Familienangehörige habe,in meinem Fall meine Kinder,dann kommt doch der §27 ins Spiel der sagt das das Visum verweigert werden kann.

Mein Problem ist,ich beziehe Sozialleistungen,für meine Kinder zahlt der leiblicheVater(mein Ex-Mann) keinen Unterhalt.(hatte erst nicht erwähnt das mein Mann nicht der leibliche Vater meiner Kinder ist)Sprich,auch meine Kinder bekommen Sozialleistungen.

lg

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sweetmausal  
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schweitzer
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Antwort #3 - 30.05.2008 um 08:20:17
 
PUSH!!! -

Ich möchte sweetmausals Frage bzw. das dahinter stehende Kernproblem hier noch einmal klar und konzentriert formulieren, da auch ich ungeachtet verschiedener langer threads nach wie vor keinen hinreichenden Aufschluss zu dem Problem bekommen konnte, letztlich Klienten auch nicht wirklich hinreichend beraten kann. - Also, noch einmal ganz klar und eindeutig die Frage (mit Bitte um eine möglichst ebenso klare Antwort):

Können die Bestimmungen des § 27 den Ehegattennachzug eines Ausländers zu einer Deutschen letztlich tatsächlich verhindern, auch wenn keiner der in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI genannten Regelversagungsgründe zutreffend ist, wenn der Unterhalt für die (in diesem Falle drei) Kinder aus erster Partnerschaft nicht durch die Mutter gesichert werden kann? (unter Beachtung, dass der Mutter ja wohl die Tatsache, dass der Kindsvater seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, nich schuldhaft angelastet werden kann und dass es letztlich faktisch kaum möglich ist, dass die Mutter allein einen solchen Verdienst erbringen kann, der im Sinne einer Unterhaltssicherung für alle ausreichend ist.)

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trixie
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Antwort #4 - 30.05.2008 um 09:27:18
 
schweitzer schrieb am 30.05.2008 um 08:20:17:
unter Beachtung, dass der Mutter ja wohl die Tatsache, dass der Kindsvater seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt, nich schuldhaft angelastet werden kann und dass es letztlich faktisch kaum möglich ist, dass die Mutter allein einen solchen Verdienst erbringen kann, der im Sinne einer Unterhaltssicherung für alle ausreichend ist.


Diese Frage, ob der Mutter es angelastet oder nicht angelastet werden kann, dass sie den LU nicht abdeckt, kann m. M. nach gar nicht so stellen. Bei drei Kindern ergibt sich ein sehr hoher Bedarf, der - sofern der Vater auch den Mindestunterhalt zahlen würde - auch dann nicht gedeckt wäre. Wäre dann ein Verschulden der  Mutter zu sehen?

"§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs" sind die allgemeinen Voraussetzungen zum Familienzusammenzug. Für deutsch-verheiratete sind die speziellen Vorschriften des § 28 anzuwenden, der allerdings eine solche Einschränkung nicht vorsieht.

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altheia
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Antwort #5 - 30.05.2008 um 09:36:36
 
In unserem Fall mit vier Kindern aus erster Ehe wird § 27 dahingehend angewendet, dass ich tatsächlich nachweisen muß, wie der Unterhalt der Kinder gedeckt wird.
Da es sich um eine vom Jugendamt verwaltete Beistandsschaft handelt und der Vater die Regelsätze ans Amt bezahlt, ist alles nachweisbar und ohnehin völlig offen.
Ob daraus tatsächliche Folgen für FZF Deutsch abgeleitet werden können, war auch den verschiedenen Anwälten bei denen ich war, nicht wirklich klar.
Beim Einkommen generell wird dann wieder § 28 zitiert... i.d.Regel LU muß nicht gesichert sein.
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Antwort #6 - 30.05.2008 um 09:43:39
 
altheia schrieb am 30.05.2008 um 09:36:36:
Beim Einkommen generell wird dann wieder § 28 zitiert... i.d.Regel LU muß nicht gesichert sein.

Nicht beim Einkommen wird § 28 zitiert, sondern es geht rein um die Sicherung des LUs, der natürlich durch ein Einkommen nachgewiesen werden kann. Die Sicherung des LU kann aber auch in anderer Form erfolgen.
Bei deutsch-verheirateten ist i.d.R. keine Sicherung des LUs notwendig.

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ronny
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Antwort #7 - 30.05.2008 um 09:47:18
 
trixie schrieb am 30.05.2008 um 09:27:18:
"§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs" sind die allgemeinen Voraussetzungen zum Familienzusammenzug. Für deutsch-verheiratete sind die speziellen Vorschriften des § 28 anzuwenden, der allerdings eine solche Einschränkung nicht vorsieht.


Hi,

auch wenn mir die Angelegenheit im Moment nicht völlig klar ist, kann man es m.E. nicht so pauschal auf den Zuzug zu Ausländern allein beschränken , denn laut Anwendungshinweisen des BMI soll diese Vorschrift den § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ergänzen sehe dazu Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz, Buchstabe H, Ziffer 3.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #8 - 30.05.2008 um 10:08:58
 
ronny schrieb am 30.05.2008 um 09:47:18:
Hinweise zum Richtlinienumsetzungsgesetz, Buchstabe H, Ziffer 3.  


Zitat:
3. Versagung des Familiennachzugs wegen des Sozialhilfeanspruchs des
Zusammenführenden für den Unterhalt anderer (§ 27 Abs. 3 AufenthG)
186 Der Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 AufenthG wird auf die Fälle erweitert, in
denen die Person, zu der der Nachzug stattfindet, für den Unterhalt von deutschen
(bisher nur ausländischen) Familienangehörigen auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die
Regelung ergänzt den neu gefassten § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (siehe unten H. II.
1., Rn 190). Bei der Interessenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob der
Nachzug voraussichtlich zu einer stärkeren Belastung der Sozialsysteme führt
.


Wie sollte denn die Interessenabwägung erfolgen, wenn von vorne herein auf den in Deutschland existierenden Sozialhilfebezuges geschaut wird? Auch wieder die Definitionsproblemematik "Sozialhilfe und ALG II". Hier wird eben nur von Sozialhilfe gesprochen und nicht von staatlichen Leistungen.

Gleichzeitig geht man bereits bei einem Anspruch von Sozialhilfe aus, um die FZF zu untersagen, ohne dass eine Inanspruchnahme erfolgt.

Weiter wäre zu prüfen, inwieweit der Ex-Gatte und Unterhaltspflichtige Kindsvater nach seinem Gutdünken die FZF verhindert kann, indem er einfach keinen Unterhalt zahlt und die Kinder zur Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen zwingt.

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Antwort #9 - 30.05.2008 um 10:24:27
 
(....)
Es ist richtig, dass genau dieser Punkt nicht einheitlich beantwortet wird.
In den Vorläufigen Anwendungshinweisen der Ausländerbehörden Berlin heißt es, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wenn ein Anspruch auf Leistungen der Arbeitsagentur besteht, unabhängig davon ob diese bezogen werden oder nicht. Eine Negativbescheinigung des Jobcenters reicht danach nicht aus, um die Sicherung des Lebensunterhaltes nachzuweisen.
Nach den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums zum AufenthG 2.3.1. ist eine Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gegeben, wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten wird.
Danach kommt es nur auf den tatsächlichen Bezug an. Hierauf sollten Sie sich berufen. Da Sie jedoch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, soll die Aufenthaltserlaubnis in der Regel abweichend von der Voraussetzung des § 5 I Nr. 1 AufenthG, der Sicherung des Lebensunterhaltes, erteilt werden.

(....) Zitat Ende.
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schweitzer
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Antwort #10 - 30.05.2008 um 10:39:41
 
Liebe Leute -

ich habe meine Frage hier heute nicht nur in meinem eigenen, sondern zuvorderst im Interesse der Themenstarterin gestellt, die mir u.a. anvertraut hat, wie sehr sie verunsichert ist. Bitte versteht es nicht falsch, aber ich fürchte, die Diskussion hier verunsichert sie noch mehr. Ein Zitat aus den VAH Berlin ist insoweit hier nur sehr bedingt hilfreich, weil die Themenstarterin nicht in Berlin wohnt.

Ich möchte meine Ausgangsfragestellung daher hier noch einmal zuspitzen, greife dazu das Zitat aus den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI noch einmal auf:

Zitat:
3. Versagung des Familiennachzugs wegen des Sozialhilfeanspruchs des
Zusammenführenden für den Unterhalt anderer (§ 27 Abs. 3 AufenthG)
Der Anwendungsbereich des § 27 Abs. 3 AufenthG wird auf die Fälle erweitert, in
denen die Person, zu der der Nachzug stattfindet, für den Unterhalt von deutschen
(bisher nur ausländischen) Familienangehörigen auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die
Regelung ergänzt den neu gefassten § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (siehe unten H. II.
1., Rn 190). Bei der Interessenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob der
Nachzug voraussichtlich zu einer stärkeren Belastung der Sozialsysteme führt.


Bedeutet das, das letztlich zusätzlich zu den in den VAH-BMI zu § 28  dezidiert genannten Regelversagungsgründen hinsichtlich des Ehegattennachzugs von ausländischen zu deutschen Ehegatten faktisch und tatsächlich ein weiterer Regelversagungsgrund, der sich aus § 27 ergibt, existiert und der gleichermaßen für den Nachzug von ausländischen Ehegatten zu ausländischen, wie auch zu deutschen Partnern gilt?

Lässt sich diese Frage eindeutig beantworten oder nicht?

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Antwort #11 - 30.05.2008 um 11:04:41
 
schweitzer schrieb am 30.05.2008 um 10:39:41:
Lässt sich diese Frage eindeutig beantworten oder nicht?

Wenn sich deine Frage speziell auf folgenden Ausschnitt bezieht, dann ist eine eindeutige Beantwortung nicht möglich, da dies vom Einzelfall abhängig ist.

schweitzer schrieb am 30.05.2008 um 10:39:41:
Bei der Interessenabwägung ist maßgeblich zu berücksichtigen, ob der
Nachzug voraussichtlich zu einer stärkeren Belastung der Sozialsysteme führt.

Wer kann - ohne genaue Hintergründe - eine Zukunftsprognose über die voraussichtliche Belastung der Sozialsysteme geben?

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #12 - 30.05.2008 um 11:14:02
 
schweitzer schrieb am 30.05.2008 um 08:20:17:
Können die Bestimmungen des § 27 den Ehegattennachzug eines Ausländers zu einer Deutschen letztlich tatsächlich verhindern, auch wenn keiner der in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI genannten Regelversagungsgründe zutreffend ist, wenn der Unterhalt für die (in diesem Falle drei) Kinder aus erster Partnerschaft nicht durch die Mutter gesichert werden kann?


schweitzer schrieb am 30.05.2008 um 10:39:41:
Lässt sich diese Frage eindeutig beantworten oder nicht? 


Nein, die Frage lässt sich aus verschiedenen Gründen nicht eindeutig beantworten.

Und zwar übrigens schon deswegen nicht, weil auch die Regelversagungsgründe im Rahmen des § 28 nicht in Stein gemeißelt sind, auch dort ist immer eine einzelfallbezogene Ermessensprüfung erforderlich. Die Regelversagungsgründe aus den VAH sind lediglich beispielhafte Konstellationen.

Es tut mir leid, schweitzer, wenn der Gesetzgeber Ermessen aufstellt, müssen wir ihn beim Wort nehmen.

Ich starte jetzt nochmal einen Versuch, mein Verständnis der Vorschrift wiederzugeben, etwas systematischer und durchdachter vielleicht als letztes Mal.

Anwendungsbereich

§ 27 Abs. 3 gilt für alle Familiennachzüge nach Deutschland, egal ob zu Ausländern oder zu Deutschen

Abgrenzung zu anderen Vorschriften

Die "Regelversagungsgründe" beziehen sich auf die Sicherung des LU der Person, die zuzieht (allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG). Dieser ist beim Ehegattenzuzug grundsätzlich nicht erforderlich (§ 28 Abs. 1 S. 3). Die Regelversagungsgründe stellen Ausnahmen von dieser Regel auf. § 27 Abs. 3 schafft gegenüber dieser allgemeinen, im Regelfall nicht erforderlichen Erteilungsvoraussetzung eine zusätzliche, selbstständige besondere Erteilungsvoraussetzung, die nicht an die Person anknüpft, die zuzieht, sondern an die, zu der der Zuzug stattfindet.

Tatbestandsvoraussetzungen

Der Tatbestand von § 27 Abs. 3 setzt voraus, dass die Person, zu der der Zuzug stattfindet, "für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist". Die Leistungsarten sind im Gesetz klar definiert, Ungenauigkeiten in der Terminologie der VAH sind unbeachtlich.

Problematisch ist, wann jemand für den Unterhalt von anderen auf Leistungen angewiesen ist. Hier wurde offensichtlich an die Bedarfsgemeinschaften gedacht, aber auf eine handwerklich saubere Anknüpfung ans Sozialrecht verzichtet. Das kann aber der Rechtsanwender schon so hinfriemeln, dass es passt (a.A., muleta ging in die Richtung: zu unbestimmt --> evtl. verfassungswidrig, nützt aber den jetzt im Visumverfahren steckenden Betroffenen wenig). Gemeint sind grob Fälle, in denen die Person, zu der der Zuzug stattfindet, Leistungen nach SGB II oder XII erhält, und daher ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten nicht erfüllen kann, so dass für die Sicherung des Unterhalts dieser Personen tatsächlich öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden müssen.

Ermessen

Die AE darf bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht schematisch versagt werden, sondern nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung. Hier ist insbesondere eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Zu prüfen sind Geeignetheit, Erforderlichkeit, Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn.

Geeignetheit der Maßnahme zur Erreichung des Zwecks "Verhinderung von Mehrbelastungen der Leistungsträger"?
> Zu verneinen, wenn keine Nettomehrbelastung der Sozialsysteme (vgl. VAH BMI).

Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn
> Hier sind Bedeutung u. Tragweite von Art. 6 GG angemessen zu berücksichtigen. Geht es um eine Ehegatten-FZF muss - und insoweit wird der Inhalt der Regelversagungsgründe hier mittelbar doch wieder relevant - eine tatsächliche und nicht nur virtuelle Möglichkeit gegeben sein, die Ehe auch im Ausland zu leben.
> Auch die individuelle Situation ("Vertretenmüssen" des Leistungsbezugs) kann zu berücksichtigen sein.

Gesamtbetrachtung

Bei einer an den verfassungsrechtlichen Anforderungen orientierten Prüfung dürfte eine ermessensfehlerfreie Ablehnung einer FZF zu Deutschen nur in einem eher geringen Anteil der Fälle möglich sein. Ich muss insoweit meine frühere Aussage (anderer thread), es dürfe nicht zwischen Deutschen und Ausländern differenziert werden, etwas korrigieren. Denn bei der Ermessensausübung ist grdsl eine Eheführung im Heimatstaat immer eher zumutbar als in einem fremden Staat. Im ganzen handelt es sich bei § 27 Abs. 3 sicher um eine schlecht handhabbare, ungenaue und im Ergebnis wohl auch überflüssige Vorschrift. Der Sinn von S. 2 ist mir völlig unklar.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #13 - 30.05.2008 um 11:34:20
 
Ich habe da, wo für Kinder aus erster Ehe öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden, noch ein anderes Problem: der Elternteil, bei dem die Kinder leben, erfüllt ja seine Unterhaltspflicht durch Betreuung. Er ist nicht barunterhaltspflichtig. Warum sollte das Verhalten des anderen Elternteils, der nicht oder zu wenig zahlt, dann zu einer Verhinderung der Ausübung des Grundrechts aus Art. 6 führen dürfen?
Das ist ein weites Feld - und ich fürchte, es wird irgendwann mal durch die Rechtsprechung entschieden werden müssen - die Legislative hats mal wieder verschlampt.
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Antwort #14 - 30.05.2008 um 11:37:50
 
Zitat:
Gemeint sind grob Fälle, in denen die Person, zu der der Zuzug stattfindet, Leistungen nach SGB II oder XII erhält, und daher ihre Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten nicht erfüllen kann, so dass für die Sicherung des Unterhalts dieser Personen tatsächlich öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden müssen.

Muss diese Passage korrigieren.
Es kommt nicht darauf an, dass die Person, zu der der Zuzug stattfindet, für sich selbst Leistungen bezieht.
Es genügt:
Grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung + Unterhaltssicherung für die Unterhaltsberechtigten durch öffentliche Mittel
Die technische Qualität des Gesetzes ist wirklich mangelhaft, offensichtlich keine Ressortabstimmung BMI/BMAS/BMJ. Denn auch das Problem, ob dem Grunde nach zivilrechtlich bei fehlender Leistungsfähigkeit überhaupt eine Unterhaltspflicht besteht, wurde nicht berücksichtigt.
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