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Eheschliessung in DE; Verlobte ist Chinesin (Gelesen: 23.672 mal)
Attila
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12.05.2008 um 17:33:48
 
Erst einmal ein herzliches Hallo an alle!
Bin neu hier.

Ich befinde mich mit meiner Verlobten gerade im Prozess der Vorbereitungen zur Beantragung eines Visums zur Eheschliessung in Deutschland, mit anschließender Genehmigung einer AE.

Bisher hatten wir verhältnismäßig wenige Probleme, wenn ich es mit anderen Freds zu diesem Thema vergleiche.

Mein Anliegen hier ist zu erfahren ob wir soweit alles richtig gemacht haben und ob wir eventuell Probleme übersehen haben die noch auf uns zukommen könnten.

Der Stand der Dinge:

Letzten März/April habe ich sie für drei Wochen besucht, dabei sind wir zu dem Entschluss gekommen nun zu heiraten. Für eine Heirat in DE sprach die Überlegung dass wir nicht noch extra ein Visum zur FZF beantragen müssen, nachdem ich hier erst einmal den Papierkrieg über mich ergehen lass um ein Ehefähigkeitszeugniss beizubringen. Wir hoffen einfach das wir auf diesem Weg schneller zusammenkommen.

Während meines Auftenhaltes hat sie ein Visum für einen Kurzbesuch (<90) Tage beim Konsulat in Guangzhou (Kanton) beantragt, welches aber mangels vorliegender Flugbuchung und Versicherungsnachweis negativ beschieden wurde. Wir haben uns dabei schlicht auf die falschen Auskünfte des Visa Service Büros, welches mit dem Konsulat zusammenarbeitet, verlassen. Sehr ärgerlich. Die lieben Leute dort meinten es wäre möglich ein Touri Visum mit einer Gültigkeit von 6 Monaten zu bekommen, wenn man den Zeitpunkt der Reise noch nicht genau kennt. Naja... Schwamm drüber.

Inzwischen hat sie ihre Geburtsurkunde (bzw. das chinesische Pendant dazu), ihre Ledigkeitsbescheinigung, Ihre Passkopie und ihren Auszug aus dem Hukou Buch im Prozess der Überbeglaubigung. Das chinesische Außenministerum hat die Überbeglaubigung inzwischen vorgenommen, nun sind die Dokumente auf dem Rückweg nach Zhongshan, wo das örtliche offentliche Notariat diese an das deutsche Konsulat in Guangzhou (Kanton) weiterleiten wird. Sie wird die Dokumente dann per DHL Express an mich senden. Das OLG Nürnberg ist hier zuständig. Mein Standesbeamter hat mich durch den Dschungel der benötigten Dokumente gelotst... Danke Herr W.!
Die Dokumente sind ins Deutsche übersetzt worden, ich habe eine vom OLG Nürnberg anerkannte Übersetzerin vor Ort gefunden die die Übersetzungen auch begalubigen wird.

Leichte Probleme haben wir zur Zeit mit der Beitrittserklärung, in welcher sie mich bevollmächtig die Eheschliessung beim hiesigen Standesamt (Regensburg) zu beantragen. Das Konsulat weigert sich beharrlich andere Formularvordrucke als das original Formular zu akzeptieren, Internet Downloads werden nicht akzeptiert, Kopien auch nicht, der gefaxte Vordruck ebenfalls nicht. Dies kann mein Standesbeamter nicht nachvollziehen und hat vor zwei Wochen ein Amtshilfeersuchen gestellt, worauf er und ich auch einigermassen positive Antworten erhalten haben.

Meine Verlobte  muss nun auf den original Formularvordruck warten, der müsste im Laufe dieser Woche bei ihr eintreffen. Wir müssen dann das Teil zusammen ausfüllen (Webcam Konferenz). Mein (unser) Standesbeamter hat mich inzwischen aufgeklärt was sie eintragen muss. Die Unterschrift muss sie dann im Konsulat leisten... eine Hilfe beim ausfüllen wurde explizit abgelehnt.

Verpflichtungserklärung meinerseits hat sie schon, das habe ich schon damals im Konsulat erledigt. Meine Eltern können auch noch eine ausstellen, falls es notwending sein sollte.

Die ABH zeigt sich recht kooperativ. Hoffentlich bleibt das auch so.

Sie ist seit ein paar Wochen fleißig am Deutsch lernen, das Konsulat in Guangzhou (Kanton) akzeptiert die Befragung in einem kurzen Interview als Nachweis ausreichender Deutsch Kentnisse der Stufe A1.

Sie spricht fließend Kantonesisch, Mandarin und Englisch.

Bisher sieht alles recht gut aus... haben wir irgendwelche Fallstricke übersehen?
Was kann noch auf uns zukommen?

Wir hoffen das wir im August heiraten können, wir sind mal optimistisch.

Danke für Eure Aufmerksamkeit!
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wolferhard
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Antwort #1 - 07.06.2008 um 23:43:47
 
Warum heiratet ihr nicht in Hong Kong ?

http://www.hongkong.diplo.de/Vertretung/hongkong/de/04/Konsularischer__Service/e...

Gruß
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tapir
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Antwort #2 - 08.06.2008 um 00:16:46
 
wolferhard schrieb am 07.06.2008 um 23:43:47:
Warum heiratet ihr nicht in Hong Kong ?

Schreibt er doch selbst:
Zitat:
Für eine Heirat in DE sprach die Überlegung dass wir nicht noch extra ein Visum zur FZF beantragen müssen, nachdem ich hier erst einmal den Papierkrieg über mich ergehen lass um ein Ehefähigkeitszeugniss beizubringen. Wir hoffen einfach das wir auf diesem Weg schneller zusammenkommen.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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jellybelly
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Antwort #3 - 08.06.2008 um 19:00:05
 
@ Attila :

Ich weiss nicht, ob Du das schon wusstest, aber der Vorteil einer Eheschliessung in Cn ist, das eine FZF  einklagbar ist Laut lachend

jellybelly, der das schon mal irgendwo gelesen hat....
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wolferhard
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Antwort #4 - 08.06.2008 um 19:32:49
 
Noch einige Worte zur Heirat in Hong Kong. Quelle der bekannte Link:

Wer in Hongkong rechtmäßig heiratet gilt auch für den deutschen Rechtsbereich als verheiratet. Im Anschluss an die Eheschließung in Hongkong kann die Anlegung eines Familienbuches in Deutschland beantragt werden. Das bedeutet, dass die Eheschließung genauso wie eine in Deutschland geschlossene in Deutschland registriert wird und man einen Auszug aus dem Familienbuch erhält. Die Heiratsurkunde sollte auf alle Fälle überbeglaubigt werden. Diese "Überbeglaubigung" nimmt der hiesige High Court in Form einer "Apostille" vor.

Gruß
Wolferhard
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jellybelly
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Antwort #5 - 08.06.2008 um 20:43:39
 
wolferhard schrieb am 08.06.2008 um 19:32:49:
Noch einige Worte zur Heirat in Hong Kong. Quelle der bekannte Link:

Wer in Hongkong rechtmäßig heiratet gilt auch für den deutschen Rechtsbereich als verheiratet. Im Anschluss an die Eheschließung in Hongkong kann die Anlegung eines Familienbuches in Deutschland beantragt werden. Das bedeutet, dass die Eheschließung genauso wie eine in Deutschland geschlossene in Deutschland registriert wird und man einen Auszug aus dem Familienbuch erhält. Die Heiratsurkunde sollte auf alle Fälle überbeglaubigt werden. Diese "Überbeglaubigung" nimmt der hiesige High Court in Form einer "Apostille" vor.


Wolferhard


Die gilt auch für eine in China Mainland geschlossene Ehe, wenn die Dokumente überbeglaubigt sind.

Ich habe selbst vor einigen Monaten in Guangzhou/Canton geheiratet und hätte ( wenn ich das denn gewollt hätte) bereits vor FZF Nachzug meiner Gattin  ein Familienbuch anlegen können.

Allerdings kann ein Familienbuch im Falle einer Heirat im Ausland VOR Zuzug des ausländischen Ehegatten zunächst nur in Berlin angelegt werden.

jellybelly, der das mal hier loswerden wollte
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Attila
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Antwort #6 - 21.06.2008 um 03:25:33
 
Danke für die Antworten!

Inzwischen ist die Befreiung vom OLG Nürnberg da und die Bescheinigung über eine angemeldete Eheschliessung ausgestellt worden.

Sieht also gut aus!
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Antwort #7 - 31.07.2008 um 12:15:11
 
PROBLEME!

Heute hat meine Verlobte ihren Antrag für ein Eheschliessungsvisum beim Konsulat in Guangzhou (Kanton) gestellt.

Sie wurde nur hinsichtlich ihrer A1 Sprachkentnisse befragt, weiter Fragen, z.B. hinsichtlich unseres Verhältnisses wurden gar nicht gestellt.

Sie hatte den Eindruck dass sie die ersten Fragen alle verstanden und korrekt beantwortet hatte. Nur die letzte Frage bestand aus drei ineinander Verschachtelten Sätzen und ging über ihr Sprachverständniss hinaus.

Daraufhin wurde ihr nahe gelegt den Visumantrag zurückzuziehen. Als sie sich Bedenkzeit erbat wurde das abgelehnt und gesagt sie müsse sich sofort entscheiden. Wenigstens durfte sie nochmal 5 Minuten vor die Tür um mir mir zu telefonieren.

Sie konnte mir keinen Grund nennen und hat auch keinen Erfahren warum sie ihren Antrag denn nun zurückziehen soll. Ausser das es uns ca. 60 EUR sparen würde - fadenscheinige Begründung.

Es wurde ihr immer wieder gesagt dass ihr Deutsch nicht gut sei, aber die direkte Rückfrage ob sie nun bestanden habe oder nicht wurde nicht beantwortet. Auch solle ich, als ihr Verlobter, davon absehen das Konsulat mit Rückfragen zu 'belästigen'.

Sie hat ihren Antrag NICHT zurückgezogen, was dort säuerlich aufgenommen wurde.

Mein Besuch bei der hiesigen ABH resultierte in der Auskunft dass das Konsulat / die Botschaft sehr wohl einen Rückzug vom Antrag nahe legen darf. Darüberhinaus habe ich die Beunruhigende Auskunft bekommen dass das Konsulat ihren Antrag auch gar nicht weiterleiten muss, wenn das Konsulat der Ansicht ist das ein Visum nicht erteilt werden sollte.

Wir beide haben den Eindruck dass an dieser Geschichte etwas extrem Faul ist und uns seit Monaten bewusst Steine in den Weg gelegt werden.

Wie können wir nun am Geschicktesten weiter vorgehen?

LG
Attila
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Antwort #8 - 31.07.2008 um 12:24:37
 
Zitat:
Sie wurde nur hinsichtlich ihrer A1 Sprachkentnisse befragt

Verstehe ich also so, dass sie kein Zertifikat hat?
Da die ABH zustimmen muss, aber die Botschaft dann trotzdem verweigern kann, ist eine Einschaltung der ABH mglw tatsächlich nicht zwingend nötig.
Antrag wurde vermutlich angenommen, aber Deutschkenntnisse müssen noch nachgewiesen werden. Im Normalfall sollte sie aufgefordert werden, die nötigen Deutschkenntnisse nachzuweisen.

Besser wäre vermutlich das A1 Zertifikat gewesen, denn wenn die Botschaft sich auf die Hinterbeine stellt, verzögert das den Prozess und die Befreiung vom EFZ ist ja nicht unbegrenzt lange haltbar.
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Antwort #9 - 31.07.2008 um 12:34:51
 
inge schrieb am 31.07.2008 um 12:24:37:
Besser wäre vermutlich das A1 Zertifikat gewesen, denn wenn die Botschaft sich auf die Hinterbeine stellt, verzögert das den Prozess und die Befreiung vom EFZ ist ja nicht unbegrenzt lange haltbar.  


Danke für diese Rückfrage!

Natürlich wäre ein reguläres Zertifikat besser gewesen. Aber das GI in Hong Kong bietet nur zwei Prüfungstermine im Jahr an. Die Anmeldefrist für dieses Jahr ist verstrichen.

Bezüglich des Zertifikats erklärte der gute Mann ihr:
Selbst wenn sie ein GI A1 Zertifikat vorlegen würde, müsste sie zusätzlich noch das Interview absolvieren.

Sorry, aber davon habe ich noch nie was gehört.

Wir fühlen uns einfach verschaukelt.
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Antwort #10 - 31.07.2008 um 12:49:44
 
Attila schrieb am 31.07.2008 um 12:34:51:
Selbst wenn sie ein GI A1 Zertifikat vorlegen würde, müsste sie zusätzlich noch das Interview absolvieren.


Das kommt auch bei anderen Botschaften/Konsulaten vor; vor allem in der Türkei.

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Antwort #11 - 31.07.2008 um 12:52:59
 
Zitat:
Selbst wenn sie ein GI A1 Zertifikat vorlegen würde, müsste sie zusätzlich noch das Interview absolvieren.

Zum ersten heißt es ja, dass GI A1 "in der Regel" zum Nachweis ausreicht. Bei persönlicher Vorsprache (die ist ja immer notwendig) könnte der Bearbeiter dann den Eindruck bekommen, dass die durch das Zertifikat bestätigten Kenntnisse gerade NICHT vorliegen. Also könnte er dann selber noch mal "testen". Dürfte rechtlich vermutlich ok sein, da im Zweifel die forderung nach GI A1 nicht rechtens ist, nicht aber die Überprüfung durch die Botschaft auf "einfache" Deutschkenntnisse.

Da der Antrag angenommen wurde, könnt ihr im Moment nicht viel mehr machen als warten. Ggfs kann sie aber bei der Botschaft (ggfs schriftlich) nach ein paar Tagen anfragen, ob denn nun alles an Dokumenten zur Bearbeitung des Antrags vorliegt.
Sollte die Botschaft (schriftlich) auf dem A1 bestehen, würde ich ggfs auf das Urteil des VB Berlin hinweisen, wonach A1 nicht pauschal gefordert werden darf.
Damit läge die Prüfung dann aber eh' wieder in den Händen der Botschaft und wenn die halt der Meinung sein sollten, dass "einfache" Kenntnisse nicht vorliegen, bleibt - nach Ablehnung - nur noch der Rechtsweg. Das ist ja auch gerade der Grund der Forderung nach A1 Zert -> weniger Streit. Wenn's jetzt wenigstens so im Gesetz stehen würde ...
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Antwort #12 - 31.07.2008 um 13:07:16
 
inge schrieb am 31.07.2008 um 12:52:59:
Zum ersten heißt es ja, dass GI A1 "in der Regel" zum Nachweis ausreicht.  

Dem Gesetz folgend heißt es weder GI noch A1, auch wenn es auf den Merkblätter so steht.

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Antwort #13 - 31.07.2008 um 13:20:50
 
trixie schrieb am 31.07.2008 um 13:07:16:
Dem Gesetz folgend heißt es weder GI noch A1, auch wenn es auf den Merkblätter so steht

Bitte bitte nicht schon wieder so eine Disku.
Da haben wir schon mehr als genug davon!

Ggf dahin verlinken (und Suche nutzen). Ich
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Attila
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Antwort #14 - 31.07.2008 um 14:05:32
 
fons schrieb am 31.07.2008 um 13:20:50:
Bitte bitte nicht schon wieder so eine Disku.
Da haben wir schon mehr als genug davon!

Ggf dahin verlinken (und Suche nutzen). Ich
kann's langsam nimmer sehnunentschlossen


Ich will eigentlich nicht eine Diskussion über das für und wieder von A1.

Eher wie wir denn nu zusammen kommen können....

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