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Besuchen des Ehegatten in Deutschland?? (Gelesen: 21.367 mal)
marwid
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11.04.2008 um 18:59:35
 
Hallo
Meine Frau ist Kenianerin und wir haben im Februar geheiratet. Nun ist sie wie so viele beim Sprachtest durchgefallen, weil viel zu schwer, aber das ist ja allgemein bekannt. Ich habe daraufhin mir beim Konsulat Luft gemacht,weil man will ja seine Ehefrau auch irgendwann hier haben. Nun war sie auch auf dem Konsulat in Mombasa und hat dort erfahren daß sie mir ja besuchen könne. Dies habe ich such per email vom Konsulat bestätigt bekommen. Es steht nichts im Wege den Ehemann in Deutschland zu besuchen hieß es. Ich muß halt nur eine Verpflichtungserklärung machen und eine Versicherung abschließem und sie muß die Heiratsurkunde vorlegen.
Nun ist das doch ein totaler Widerspruch oder irre ich da. So will man niemanden hier rein lassen der nicht das Zertifikat hat und dann darf sie ihren Ehemann besuchen?? Es ist doch vorprogrammiert das sie dann hier die Prüfung macht und wir dann alle Unterlagen hier zur FZF einreichen. Oder liege ich hier völlig daneben? Klärt mich doch mal auf. unentschlossen

MFG Mario
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Mick
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Antwort #1 - 11.04.2008 um 19:03:19
 
marwid schrieb am 11.04.2008 um 18:59:35:
Es ist doch vorprogrammiert das sie dann hier die Prüfung macht und wir dann alle Unterlagen hier zur FZF einreichen. 

Hoi,

wenn das so ist, dann werden falsche Angaben
über den Aufenthaltszweck gemacht, dadurch
wird ein Ausweisungsgrund erfüllt, damit ist der
Anspruch auf Erteilung der AE weg, damit kann
man den § 39 AufenthV "AE nach Einreise mit
dem 'falschen Visum'" nicht mehr anwenden.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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marwid
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Antwort #2 - 11.04.2008 um 20:02:31
 
Naja was heißt eigentlich falsche Angaben. In einem Besuch ist doch nicht Verboten hier eine Prüfung zum A1 Kurs abzulegen und wenn sie den schafft können wir doch hier das Visum ur FZF beantragen und mit ein paar freundlichen Worten ist das doch sicher realisierbar. Ich denke mal nicht das eine böse Absicht dahinter steckt. Warum sollen wir bis zur nächsten Prüfung im August warten, wenn sie durch einen Besuch bei mir hier die Prüfung ablegen kann. Und der Vorschlag eines Besuches kam ja vom Konsulat selbst. Ich meine die wissen ja das wir verheiratet sind und das ich sie einlade.
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Mick
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Antwort #3 - 11.04.2008 um 20:10:10
 
marwid schrieb am 11.04.2008 um 20:02:31:
Ich denke mal nicht das eine böse Absicht dahinter steckt.

Eine böse Absicht ist es sicher nicht.

Es ist aber doch ein Unterschied, ob ich sage:

"Ich möchte zu Besuch und kehre nach Ablauf
des Visums zurück"

oder

"Ich möchte ein Besuchsvisum, dann versuchen
den Sprachkurs zu bestehen und dann dauer-
haft bleiben".

"Dauerhaft bleiben" setzt grundsätzlich ein ent-
sprechendes Visum voraus.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #4 - 11.04.2008 um 20:30:37
 
Was spräche denn gegen den Besuch in D. und hier während des Besuchs Sprachkurs und ggf. Prüfung zu absolvieren?

IMHO geht es doch um eine Rückkehr und ein anschließendes ordentliches FZF Verfahren.

Der Knackpunkt wäre doch, mit dem A1 Zertifikat in der Tasche hier dann gleich eine AE zu beantragen. Da würde der §39 sicher greifen, aber die Gelegenheit hier das Deutsch zu verbessern ist doch nicht verboten.

Interessant ist dann höchstens, ob ein A1 Zertifikat aus D. bei der Botschaft anerkannt wird. Hier kann man A1 z.B. auch bei VHS in Verbindung mit TelC als Prüfer ablegen. GI ist in D. relativ teuer und auch ggf. räumlich schlechter erreichbar.


U.U. könnte man sogar gemeinsam bei der ABH erscheinen und um eine Vorabzustimmung bitten., was das FZF Verfahren weiter beschleunigen würde.
GRüße

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Muleta
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Antwort #5 - 11.04.2008 um 20:44:20
 
Mick schrieb am 11.04.2008 um 20:10:10:
Eine böse Absicht ist es sicher nicht.


es geht aber nicht um das Sagen, sondern um das Wollen. Entscheidend ist, was bei der Visumsbeantragung gewollt wurde.

Diese Frage ist dummerweise auch für die Betroffenen nicht leicht zu beantworten. Jedenfalls sollte man da m.E. zwischen einem festen Willen und einem bloßen Wunsch oder einer vagen Hoffnung unterscheiden. Und dazwischen liegt viel graue Suppe die man nicht einordnen kann.

Wer also bei zum Zeitpunkt der Visumsbeantragung fristgerecht zurückkehren will, der tut nichts Unrechtes, wenn er das auch so sagt. Willensänderungen nach der Antragstellung, spätestens aber nach der Einreise, sind unschädlich.

Man wird allerdings aus den äußeren Umständen der Einreise auf den Willen zum Zeitpunkt der Visumsbeantragung Rückschlüsse ziehen (zu Recht oder zu Unrecht).

Da ist dringend der Gesetzgeber gefordert - mir ist unklar, wie das im Rahmen einer Beratung (auch gem. § 25 VwVfG) richtig und gleichzeitig nicht zu Missbrauch anleitend dargestellt werden soll.

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trixie
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Antwort #6 - 11.04.2008 um 21:14:44
 
Muleta schrieb am 11.04.2008 um 20:44:20:
Da ist dringend der Gesetzgeber gefordert - mir ist unklar, wie das im Rahmen einer Beratung (auch gem. § 25 VwVfG) richtig und gleichzeitig nicht zu Missbrauch anleitend dargestellt werden soll.  

So wie in Deutschland in Bayern die Uhren anders gehen, gehen in Kenia in Mombasa die Uhren anders.

Da das Honorarkonsulat - geleitet von einem indischen Staatsbürger - keine Visas ausstellt, kann es leicht eine Aussage tätigen. Ob die Botschaft in Nairobi dem auch zustimmt, ist eine ganz andere Sache. Auch sind die Gebühren für die FZF dort verhandelbar; eben wie im richtigen Afrika.  Zwinkernd

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Antwort #7 - 11.04.2008 um 22:32:55
 
Bin sehr neugierig, ob der Besuch beim Ehegatten durchgeht.
Uns wurde davon abgeraten, da dies mit höchster Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden würde, dabei sieht es derzeit wirklich so aus, als wenn mein Mann nach einigen Wochen zurück müsste, einfach weil sein Hilfsprojekt derzeit noch nicht abgeschlossen ist. Aber wie willste das beweisen ? Freelancer haben es da doppelt schwer.
... da ist man verheiratet mit dem für einen alles bedeutenden Menschen und muß beim eigenen Staat betteln gehen, zusammen sein zu dürfen, sich besuchen zu dürfen und muß das auch noch haarklein begründen.
Als wenn > Liebe < nicht ausreichend als Grund sei.
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Antwort #8 - 12.04.2008 um 15:19:43
 
@marwid: Mich würde mal interessieren, wie lange dieser Deutschkurs gedauert hat? Musste sie zum Goethe-Institut? War die Prüfung vergleichbar mit der Beispielprüfung im Internet?
Ich bin in der selben Situation wie du. Kannst du nachlesen unter Form "Ehe und Familie" , Thema "Sprachtest von jamaikanischem Ehemann".

Weiß eigentlich irgendjemand, ob es ein Gesetz gibt, das greift, wenn ein Ausländer den Sprachtest mehrmals nicht bestanden hat, aber den Besuch der Kurse nachweisen kann? hä?
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trixie
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Antwort #9 - 12.04.2008 um 15:28:02
 
ladyconnie schrieb am 12.04.2008 um 15:19:43:
Weiß eigentlich irgendjemand, ob es ein Gesetz gibt, das greift, wenn ein Ausländer den Sprachtest mehrmals nicht bestanden hat, aber den Besuch der Kurse nachweisen kann?  

Das Gesetz sieht zwar Ausnahmen vor - § 30 Abs. 1 -; doch nicht in deiner Konstellation. Dein Mann soll die Bescheinigungen über die besuchten Kurse mitnehmen und dann einfach das Visum beantragen.

trixie
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Mikael321
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Antwort #10 - 12.04.2008 um 16:43:08
 
marwid schrieb am 11.04.2008 um 18:59:35:
Ich muß halt nur eine Verpflichtungserklärung
Wieso eigentlich ? Hast ja schon die GROSSE VE gemacht. (Ehe)

Michael
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Antwort #11 - 12.04.2008 um 17:02:52
 
ladyconnie schrieb am 12.04.2008 um 15:19:43:
[b
Weiß eigentlich irgendjemand, ob es ein Gesetz gibt, das greift, wenn ein Ausländer den Sprachtest mehrmals nicht bestanden hat, aber den Besuch der Kurse nachweisen kann? hä?[/b]


Zur Zeit kenne ich nur 2 Optionen:

a ) Kurs solange wiederholen, bis dass es endlich klappt
b ) vor dem VG klagen, wenn Visum auf Grund nicht nachgewiesener Sprachkenntnisse abgelehnt wird

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Antwort #12 - 12.04.2008 um 17:17:30
 
Mikael321 schrieb am 12.04.2008 um 16:43:08:
Wieso eigentlich ? Hast ja schon die GROSSE VE gemacht. (Ehe)  

... die aber beim Besuchervisum nicht greift, wenn die Ehefrau nicht freiwillig zurückkehrt und dann ausgewiesen bzw. abgeschoben werden müßte und somit jemand für die Kosten haften müßte.

trixie
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jetflyer
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Antwort #13 - 12.04.2008 um 17:22:18
 
.. Ist ja sicherlich eine sehr theoretisch-akademische Frage...

aber eine Ehefrau ,die wirklich abgeschoben wird...  und der "VE freie" deutsche Ehemann wird da finanziell nicht herangezogen?

Kann ich mir nicht vorstellen, das da Vater Staat so handelt...Vermute stark, das da Unterhaltsleistungen fällig werden...

GRüße

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Antwort #14 - 12.04.2008 um 17:35:40
 
jetflyer schrieb am 12.04.2008 um 17:22:18:
.. Ist ja sicherlich eine sehr theoretisch-akademische Frage...

aber eine Ehefrau ,die wirklich abgeschoben wird... 

Wieso? Ist schon vorgekommen.
War auch nicht ersichtlich das die Kosten vor Wiedereinreise vom deutschen Ehegatten bezahlt werden mussten.
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