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Welcher Aufenthaltstitel nach einem Jahr? (Gelesen: 3.870 mal)
cora2233
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07.04.2008 um 15:18:31
 
Hallo!
Ich,deutsche,habe vor 2 Jahren einen Marokaner geheiratet.
Letztes jahr kam er mit FZF Visum nach Deutschland.
Er bekam zunächst nur ein Jahr Aufenthalt.

Mittlerweile gestaltet sich unser Zusammensein sehr schwierig.
Wir kommen einfach nicht miteinander klar.
Er hat keine Arbeit,besucht den Integrationskurs und bekommt von der Arge Geld.

Meine Frage.
Wenn im Juli sein Aufenthalt abgelaufen ist und ich unterschreibe nichts mehr für ihn,beabsichtige die Trennung ,was passiert dann?

Wird er ausgewiesen?

Danke im vorraus für eure antworten.
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schweitzer
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Antwort #1 - 07.04.2008 um 15:24:48
 
Der Zeitpunkt , ab dem ihr getrennt lebt und dies der ABH bekannt wird, ist entscheidend.

Liegt der bevor zwei Jahre Ehe rechtmäßig in Deutschland in familiärer Gemeinschaft bestanden haben, hat Dein Partner noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben. -

Er würde dann nach Bekanntwerden der Trennung bei der ABH von dieser einen Termin erhalten, auf dem es letztlich darauf hinauslaufen wird, wann er die Bundesrepublik Deutschland wieder verlässt. - Es kommt dazu nicht darauf an, dass Ihr schon geschieden seid! -

Er hat dann die Möglichkeit binnen einer Frist, die im Rahmen des Termins bei der ABH besprochen werden wird, freiwillig auszureisen. - Tut er das innerhalb dieser Frist nicht, wird ihm in der Folge die Abschiebung angedroht, was für ihn dann weiterreichende Folgen hätte.

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trixie
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Antwort #2 - 07.04.2008 um 15:25:25
 
Wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbesteht, wird seine AE nicht verlängert und er bekommt von der ABH eine Frist, Deutschland zu verlassen.

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cora2233
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Antwort #3 - 07.04.2008 um 15:28:38
 
Vielen Dank für eure schnellen antworten.
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cora2233
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Antwort #4 - 08.04.2008 um 11:08:23
 
Wie lange wird denn ungefähr die Frist sein,von der Aufforderung der ALB bis zur Ausreise?
Hat jemand damit Erfahrung? Traurig

Und wer zahlt denn den Flug ins Heimatland,wenn er sagt das er kein Geld hat?

Wäre das machbar,wenn ich ihm im Juli doch den Aufenthalt unterschreiben würde und dann angenommen im Oktober unsere ehe beenden würde?
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schweitzer
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Antwort #5 - 08.04.2008 um 11:20:13
 
cora2233 schrieb am 08.04.2008 um 11:08:23:
Wie lange wird denn ungefähr die Frist sein,von der Aufforderung der ALB bis zur Ausreise?
Hat jemand damit Erfahrung?  


Letztlich wird das immer einzelfallbezogen geklärt.

Wenn er sich gegen die Trennung und Ausreise wehrt, Rechtsmittel einlegt, einstweilige Verfügungen anstrengt, kann sich das schon ein bisschen und auch ein bisschen länger hinziehen. - Wenn er grundsätzlich zur Ausreise bereit ist, geht das nach meinen Erfahrungen regelmäßig im Rahmen von vier bis sechs Wochen über die Bühne.

cora2233 schrieb am 08.04.2008 um 11:08:23:
Und wer zahlt denn den Flug ins Heimatland,wenn er sagt das er kein Geld hat?


Man würde versuchen, das Geld "aufzutreiben" - ggf. über IOM (International Organization for Migration), ihn bei der Suche einer möglichst billigen Rückreisemöglichkeit unterstützen etc. - da ist einiges denkbar.

cora2233 schrieb am 08.04.2008 um 11:08:23:
Wäre das machbar,wenn ich ihm im Juli doch den Aufenthalt unterschreiben würde und dann angenommen im Oktober unsere ehe beenden würde?


Machbar ist manches, aber was sollte das bringen? - Ihr wäret auch im Oktober noch nicht zwei Jahre rechtmäßig in Deutschland verheiratet - ergo hätte Dein Partner auch dann noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht. - Im Übrigen solltest Du Dir selbst natürlich gut überlegen, was es für Dich bedeutet, die Beziehung "künstlich" aufrecht zu erhalten.


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Antwort #6 - 08.04.2008 um 11:27:52
 
cora2233 schrieb am 08.04.2008 um 11:08:23:
Und wer zahlt denn den Flug ins Heimatland,wenn er sagt das er kein Geld hat?  

Wenn er nicht freiwillig geht, weil er kein Geld hat, wird es wohl oder übel auf eine Abschiebung ankommen. Diese Kosten werden erst einmal von staatswegen bezahlt und sofern er irgendwann einmal wieder vor hat, nach Deutschland zu kommen, werden diese zurückgefordert.

Da einige ABHs auch bei deutsch-verheiraten eine VE verlangen, könnte ich mir durchaus vorstellen, dass dann der deutsche Noch-Ehegatte in die Verantwortung genommen werden kann.

cora2233 schrieb am 08.04.2008 um 11:08:23:
Wäre das machbar,wenn ich ihm im Juli doch den Aufenthalt unterschreiben würde und dann angenommen im Oktober unsere ehe beenden würde?

Das verschiebt das Problem nur nach hinten, da bei einer Ehegemeinschaft unter zwei Jahren kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden ist. Wenn die ABH beweisen kann, dass die zwei Jahre nur zum Zwecke des eigenständigen Aufenthalts "durchgehalten" wurde, kann das auch danach zu Problemen führen.

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Antwort #7 - 08.04.2008 um 12:30:39
 
schweitzer schrieb am 08.04.2008 um 11:20:13:
Man würde versuchen, das Geld "aufzutreiben" - ggf. über IOM (International Organization for Migration), ihn bei der Suche einer möglichst billigen Rückreisemöglichkeit unterstützen etc. - da ist einiges denkbar.


leider ist auch denkbar, dass er von karitativen Einrichtungen mit Spendengeldern unterstützt wird. Dabei ist die Erfüllung einer Ausreisepflicht selbstverständlich ein Bedarf, der im Zweifel über das AsylbLG abzudecken ist. Der Weg ist im Normallfall zwingend vor einer Abschiebung zu beschreiten.

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Antwort #8 - 08.04.2008 um 16:15:39
 
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Antwort #9 - 09.04.2008 um 09:20:55
 
Also ,im moment ist es so,das wir wie zwei Fremde nebeneinander her leben.
Wenn er aus dem Haus geht,sagt er nicht mal tschüss.

Für mich ist diese Ehe gesscheitert. Griesgrämig

Mene Bedenken sind nur,wenn ich jetzt zur Alb gehen würde und würde das melden,das ich mich scheiden lassen möchte,wie wird er dann reagieren?
Ich befürchte,das er agressiv wird....
Davor habe ich Angst,zumal ich noch zwei Kinder aus erster Ehe habe.....
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Antwort #10 - 09.04.2008 um 10:42:48
 
cora2233 schrieb am 09.04.2008 um 09:20:55:
Mene Bedenken sind nur,wenn ich jetzt zur Alb gehen würde und würde das melden,das ich mich scheiden lassen möchte,wie wird er dann reagieren?
Ich befürchte,das er agressiv wird....
Davor habe ich Angst,zumal ich noch zwei Kinder aus erster Ehe habe.....


Deine Bedenken kann ich sehr gut verstehen - wir erleben solche Konstellationen hier im Forum leider immer wieder. (ich auch in meiner Beratungstätigkeit) - Es mag deshalb blöd klingen, aber die Entscheidung kann Dir, liebe Cora, niemand abnehmen. -

Du solltest Dir aber im Vorfeld Unterstützung und professionelle Hilfe besorgen. Scheue Dich nicht davor! Berate Dich vor Deiner Entscheidung mit einer seriösen Familienberatungsstelle. Nimm Kontakt zu einem seriösen Frauenhilfsverein und auch einem Frauenschutzhaus auf (wenn wirklich Gefahr im Verzuge wäre, wüsstest Du besser, wie Du Dich verhalten und Dich und die Kinder schützen könntest). Dort arbeiten Menschen, die häufig mit Situationen wie der Deinen konfrontiert sind. - Über diese Stellen kannst Du auch erfahren, wer Dir guten juristischen Beistand leisten kann.

Alles Gute!

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Antwort #11 - 09.04.2008 um 12:58:01
 
Danke Schweitzer.............
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