tapir
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Das Bessere ist des Guten Feind.
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Berlin Germany
Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Die Ehe kann in Deutschland geschieden werden, wenn Du Deutsche bist und grdsl. auch, wenn Du als Nichtdeutsche in Deutschland Deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast. Das ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 der VERORDNUNG (EG) Nr. 2201/2003 DES RATES vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 ("Brüssel IIa-VO") in Verbindung mit § 606a ZPO. Zuständig ist - wenn Du in Deutschland wohnst - das Amtsgericht - Familiengericht - , in dessen Bezirk Du wohnst, wenn Du als Deutsche im Ausland wohnst das Amtsgericht - Familiengericht - Berlin-Schöneberg. Siehe § 606 ZPO. Wie schweitzer bereits geschrieben hat, musst Du Dich durch einen Anwalt vertreten lassen. Hast Du vor der Eheschließung im Kosovo gelebt? Dann dürfte nach Art. 17, 14 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB kosovarisches Recht auf die Scheidung anzuwenden sein. War bei Eheschließung beabsichtigt, dass er nach Deutschland zieht, ist deutsches Recht anzuwenden, Art. 17, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB. Ist deutsches Recht anzuwenden, kommt es für die Scheidung auf das Einverständnis des Ehegatten nicht an, weil nach dreijährigem Getrenntleben das Scheitern der Ehe unwiderleglich vermutet wird, § 1566 Abs. 2 BGB. Da eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht geführt wurde, stellen sich vermutlich Fragen des Versorgungsausgleichs oder des Güterstands nicht. Unterhaltsansprüche richten sich gem. Art. 17 EGBGB (entspricht Art. 4 Haager Unterhaltsübereinkommen) grdsl. nach dem Recht des Staates, in dem der Anspruchsteller wohnt, also: wenn Du Unterhalt geltend machen willst, gilt deutsches Unterhaltsrecht und umgekehrt.
Ob eine Scheidung im Kosovo möglich ist, richtet sich nach kosovarischem Recht, das mir unbekannt ist. Ein kosovarisches Scheidungsurteil müßte, damit es für den deutschen Rechtsraum Wirkungen entfalten kann, gem. Art. 7 FamRÄndG der Landesjustizverwaltung bzw. der von ihr bezeichneten Stelle (OLG-Präsident) in Deinem Wohnsitzbundesland/OLG-Bezirk vorgelegt werden, damit dort festgestellt werden kann, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung (gem. § 328 ZPO ohne dessen Abs. 5) vorliegen.
Viel Erfolg!
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