vnn schrieb am 21.03.2008 um 15:13:35:gibt Es was unterschied zwischen
NE und Daueraufenthalt-EG, in Thüringen.
Nein. Das
AufenthG ist ein Bundesgesetz mit gleicher Geltung und Wirkung in allen Bundesländern. Der Unterschied zwischen
NE und DA-EG ist in allen Bundesländern gleich:
*
NE = unbefristeter nationaler Aufenthaltstitel wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind
1. fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis,
2. Lebensunterhalt gesichert,
3. mindestens 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung,
4. keine Gefahr der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung,
5. Beschäftigung erlaubt (wenn Arbeitnehmer),
6. dauernde Ausübung der Erwerbstätigkeit erlaubt,
7. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
8. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet,
9. ausreichender Wohnraum.
Zu den 5 Jahren wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte gerechnet.
** DA-EG - ist auch ein unbefristeter Aufenthaltstitel mit "weniger" Voraussetzungen . Wird aber
nicht erteilt,
wenn Zitat:der Ausländer
1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat,
2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 oder
5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.
Diese sind so genannte Ausschlussgründe.
Eine Niederlassungserlaubnis nach nationalem Recht wird hingegen auch nach §§ 19, 21 Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, §§ 35 und 38 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG erteilt. Diese berechtigen nach Artikel 13 Satz 2 der Daueraufenthalt-Richtlinie jedoch nicht zur Mobilität (
man kann sich also nicht ohne weiteres wo anders in der EU niederlassen).