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Frage um  Daueraufenthalt-EG. (Gelesen: 2.324 mal)
vnn
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21.03.2008 um 15:13:35
 
Hi.
Zum Erteilung eines  Daueraufenthalt-EG benötigt man keine
  60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung   oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens .

und
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt.

Die Frage an unsere Experte
Wenn man nicht genug  60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung   ........... geleistet hat. Andere Vorausetzungen sind erfüllt.
Kann man  Daueraufenthalt-EG beantragen?
Und dann gibt Es was unterschied zwischen NE und Daueraufenthalt-EG, in Thüringen.
Danke und schöne Feiertagen.
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schweitzer
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Antwort #1 - 22.03.2008 um 17:01:53
 
vnn schrieb am 21.03.2008 um 15:13:35:
Die Frage an unsere Experte


Experte bin ich zwar nicht, aber ich trau mich trotzdem zu antworten!  Zwinkernd

vnn schrieb am 21.03.2008 um 15:13:35:
Kann manDaueraufenthalt-EG beantragen? 


Beantragen kann man immer!   Zwinkernd

vnn schrieb am 21.03.2008 um 15:13:35:
Wenn man nicht genug60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ........... geleistet hat. Andere Vorausetzungen sind erfüllt. 


Wenn tatsächlich alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind (dazu bitte die §§ 9a - c AufenthG nachlesen), sollte es keine Probleme geben, denn die 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge sind zwar eine Voraussetzung für die NE- Erteilung , für die Erteilung des Daueraufenthalts EG aber gerade nicht. Dies machen die einschlägigen Ausführungen in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI sehr deutlich:

Zitat:
Der Ausländer muss eine angemessene Altersversorgung nach § 9c Satz 1 Nr. 2 AufenthG nachweisen. Die Prüfung der angemessenen Altersversorgung ist prognostischer Natur; nicht notwendig ist, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben über eine angemessene Altersversorgung verfügt. Hierbei können neben erworbenen Anwartschaften inländischer Träger auch Anwartschaften ausländischer Träger berücksichtigt werden, sofern nur so eine angemessene Altersvorsorge sichergestellt werden kann. Der in § 9c Satz 3 AufenthG enthaltene Verweis auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG beinhaltet keine Regelanforderung, sondern ist als Obergrenze zu verstehen.


Die 60 Monate gelten also mit Blick auf die Erteilung des Daueraufenthalt EG als OBERGRENZE - müssen also nicht erreicht sein und sind insoweit nicht Voraussetzung für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels.

Wenn also alles andere an Voraussetzungen erfüllt ist, sollte ein entsprechender Antrag erfolgreich sein!

=schweitzer=

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Sondra
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Antwort #2 - 26.03.2008 um 13:07:54
 
vnn schrieb am 21.03.2008 um 15:13:35:
gibt Es was unterschied zwischen NE und Daueraufenthalt-EG, in Thüringen.

Nein. Das AufenthG ist ein Bundesgesetz mit gleicher Geltung und Wirkung in allen Bundesländern. Der Unterschied zwischen NE und DA-EG ist in allen Bundesländern gleich:

* NE = unbefristeter nationaler Aufenthaltstitel wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind
1. fünf Jahren Aufenthaltserlaubnis,
2. Lebensunterhalt gesichert,
3. mindestens 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung,
4. keine Gefahr der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung,
5. Beschäftigung erlaubt (wenn Arbeitnehmer),
6. dauernde Ausübung der Erwerbstätigkeit erlaubt,
7. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache,
8. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet,
9. ausreichender Wohnraum.
Zu den 5 Jahren wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte gerechnet.

** DA-EG - ist auch ein unbefristeter Aufenthaltstitel mit "weniger" Voraussetzungen . Wird aber nicht erteilt, wenn
Zitat:
der Ausländer
1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt, der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat,
2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Gewährung subsidiären Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) gestellt oder vorübergehenden Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über seinen Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist,
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht,
4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 oder § 17 oder
5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, insbesondere
    a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18, wenn die Befristung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auf einer Verordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
    b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen wurde oder
    c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer dient, der sich selbst nur zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebensgemeinschaft kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstehen würde.

Diese sind so genannte Ausschlussgründe.

Eine Niederlassungserlaubnis nach nationalem Recht wird hingegen auch nach §§ 19, 21 Abs. 4, § 23 Abs. 2, § 26 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 3, §§ 35 und 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt. Diese berechtigen nach Artikel 13 Satz 2 der Daueraufenthalt-Richtlinie jedoch nicht zur Mobilität (man kann sich also nicht ohne weiteres wo anders in der EU niederlassen).
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vnn
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Antwort #3 - 27.03.2008 um 22:53:13
 
Hi.
Wie sieht Es aus? Bei Daueraufenthalt-EG.
Wenn man nicht genug 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ........... geleistet hat. Andere Vorausetzungen sind erfüllt.
Und man seit 5 jahre ein AE nach § 28 Aufenthaltsgesetz hat.
Schöne Abend.

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schweitzer
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Antwort #4 - 28.03.2008 um 07:54:57
 
vnn schrieb am 27.03.2008 um 22:53:13:
Wie sieht Es aus? Bei Daueraufenthalt-EG.
Wenn man nicht genug 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ........... geleistet hat. Andere Vorausetzungen sind erfüllt.
Und man seit 5 jahre ein AE nach § 28 Aufenthaltsgesetz hat.  


Ich hatte doch in meiner ersten Antwort schon geschrieben:

schweitzer schrieb am 22.03.2008 um 17:01:53:
Wenn tatsächlich alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind (dazu bitte die §§ 9a - c AufenthG nachlesen), sollte es keine Probleme geben, denn die 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge sind zwar eine Voraussetzung für die NE- Erteilung , für die Erteilung des Daueraufenthalts EG aber gerade nicht.


Das heißt, dann sollte der Daueraufenthalt EG erteilt werden können.

Eine "Alternative" wäre in Deinem Falle, da Du eine AE nach § 28 AufenthG hast, eine NE nach § 28 (2) AufenthG zu beantragen - Voraussetzung wäre gesicherter Lebensunterhalt, und das scheint in Deinem Falle ja gegeben zu sein, oder?

Im Zweifel würde ich aber auch eher den Daueraufenthalt EG beantragen ...

=schweitzer=
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m80na
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Antwort #5 - 30.03.2008 um 00:08:29
 
noch eine Frage zum Thema Daueraufenthalt-EG:

kann jemand, der schon eine NE besitz einen Daueraufenthalt-EG bekommen?
Mir geht es vor allem um das Thema Mobilität. Bei der NE hat man ja gewisse Einschränkungen. Deswegen stelle ich die Frage, ob eine Daueraufenthalt -EG möglich wäre (Lebensunterhalt ist gesichert, und in Deutschland bin ich seit 6,5 Jahren, keine Straftaten, gute Deutschkenntnisse).
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Antwort #6 - 30.03.2008 um 15:47:30
 
m80na schrieb am 30.03.2008 um 00:08:29:
kann jemand, der schon eine NE besitz einen Daueraufenthalt-EG bekommen? 

Ja

m80na schrieb am 30.03.2008 um 00:08:29:
Deswegen stelle ich die Frage, ob eine Daueraufenthalt -EG möglich wäre

Wenn die Voraussetzungen für den Daueraufenthalt-EG erfüllt sind, einfach einen Antrag bei der ABH stellen.

Gruß Wolfgang
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