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Sprachkurs B1 wann wirklich erforderlich (Gelesen: 4.422 mal)
Melek2345
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11.03.2008 um 07:55:37
 
Hallo Ihr Lieben,
melde mich, da ich mal wieder ein paar Fragen habe,ihr habt mir vor 2 Jahren schon mal mit euren Ratschlägen geholfen. Seitdem war ich nur stiller Leser.

Mein Mann lebt jetzt seit 2 Jahren hier bei mir in Deutschland. Er hat den Deutschkurs besucht und A2 mit 97 % abgeschlossen.
Da sein Pass im März ablief, bekam er im Dezember eine Fiktionsbescheinigung für 3 Monate.        Bis hierhin lief alles super.

Nun kam der Paß zurück, mein Mann ging zur ABH zwecks Verlängerung seiner AE (mir war es dienstlich leider nicht möglich).

Jetzt kommt das, was wir nicht verstehen und wo auch im Augenblick keiner eine vernünftige Erklärung geben kann.

Er bekam eine 1 monatige Verlängerung in der Fiktionsbescheinigungmit Auflage sofort den B1 Abschluß zu machen bzw. sich anzumelden. Allerdings sind bei der VHS alle Abendkurse vorgebucht für das nächste halbe Jahr. Die Dame von der Integrationsstelle sagte allerdings, dass nach ihrem Ermessen ein Kurs auf Grund der Superverständigung nicht erforderlich ist. Wurde bei der VHS bestätigt, er muß nur Prüfungsvorbereitungskurs mitmachen.

B1 muß halt gemacht werden, wenn jetzt Vorschrift  (heißt zwar Arbeit aufgebend. da so nicht möglich), aber na gut.
Aber warum nur 1 Monat, warum in Fiktionsbescheinigung, warum B1 jetzt, habe nur was für NE oder bei Einbürgerung gefunden.

Freue mich auf Erklärung, gehe Freitag selber mit hin, da ich sowieso noch unterschreiben muß, dass wir noch zusammen sind(?). Da könnte ich dann vielleicht, mit eurer Hilfe,  vernünftig argumentieren.

LG
Melek
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trixie
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Antwort #1 - 11.03.2008 um 08:47:49
 
Melek2345 schrieb am 11.03.2008 um 07:55:37:
Seitdem war ich nur stiller Leser.  

... habe auch noch keinen Leser laut lesen hören, geschweige denn lachen oder räuspern.  Laut lachend

Melek2345 schrieb am 11.03.2008 um 07:55:37:
B1 muß halt gemacht werden, wenn jetzt Vorschrift  

... dann möge die Dame der ABH dir diese Vorschrift mit den entsprechenden §§ zitieren.

Für die Verlängerung der AE gibt es keine Vorschrift, dass B 1 Kenntnisse vorliegen müssen. Vielleicht hat die Dame in ihrer täglichen Arbeit etwas verwechselt, eben mit der Beantragung der NE.

Wenn das nicht weiter hilft, suche das Gespräch mit dem Vorgesetzen, damit deinem Mann die Verlängerung der AE erteilt wird.

trixie
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Melek2345
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.03.2008 um 09:51:47
 
Hallo Trixie, hier "stiller Leser"

(auweia, ausgerechnet mir, die ich öfter - so sagt man mir nach- andere korrigiere  Durchgedreht Laut lachend),

danke für die schnelle Antwort.

Kann es denn möglich sein, das man die NE geben will. Geht doch garnicht nach 2 Jahren. Irgendwie alles sehr komisch.

LG

Melek
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Mick
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Antwort #3 - 11.03.2008 um 10:05:51
 
Melek2345 schrieb am 11.03.2008 um 09:51:47:
Kann es denn möglich sein, das man die NE geben will. Geht doch garnicht nach 2 Jahren. Irgendwie alles sehr komisch.

Hoi,

bitte nicht spekulieren. Erkundige Dich bei
"Eurer" ABH.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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hge2001
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Antwort #4 - 11.03.2008 um 13:48:58
 
Hi,

Es scheint zur Zeit bei den ABHs grosse Irritationen bezüglich den geforderten Sprachnachweisen bei der Verlängerung der AE zu geben. Habe das gerade auch am eigenen Beispiel erlebt.

Meine Frau wurde angeschrieben, dass sie ja demnächst die NE beantragen könne und dafür das Zertifikat B1 erforderlich sei. Diese Aussage ist m.e. falsch.  (meine Frau hat zwar  B1 gemacht, ist aber unerheblich);

Mein Kenntnisstand ist der:
(bezieht sich auf  den ausländischen Ehegatten eines Deutschen)

einfache Verlängerung der AE : kein Sprachnachweis erforderlich. (das I-Amt mag zu Kursen auffordern)

Beantragung der NE : A1 muss nachgewiesen werden

Einbürgerung: B1 muss nachgewiesen werden

Ich bitte um Korrektur, wenn ich daneben liege

danke

hge
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Mikael321
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Antwort #5 - 11.03.2008 um 14:15:50
 
hge2001 schrieb am 11.03.2008 um 13:48:58:
Beantragung der NE : A1 muss nachgewiesen werden

Einbürgerung: B1 muss nachgewiesen werden 
In beiden Fällen, steht im Gesetz das gleiche ! (selbe ??)

Der Ausländer, muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Nicht mehr, und nicht weniger. Was die ABH / EBH daraus machen, ist ihnen wohl überlassen. Ich habe schon von allen möglichen Anforderungen gehört. Von NICHTS, bis B1 Kurs vom GI.

Michael

PS: Wie hier schon geschrieben, sind für eine AE KEINE Kenntnisse nötig. Und da deine Frau erst 2 Jahre hier ist, kann es nur um eine AE gehen.

Genauer Wortlaut : Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehepartner zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Also mehr als das DU deinen Wohnsitz in Deutschland hast, kann nicht verlangt werden ! AE muss verlängert werden.
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Melek2345
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Antwort #6 - 11.03.2008 um 14:30:12
 
Hallo hge 2001, hallo Mikael 321,

danke für feedback.

Bin jetzt aber für meine Argumentation am Freitag nicht wirklich weiter. Kann das jetzt jede ABH machen wie sie es verstanden hat, (ich sag absichtlich nicht will, denn ich denke es ist langsam mit den ständigen Änderungen auch für die MA der ABH/EBH nicht mehr alles klar).

Muß der Kurs jetzt gemacht werden oder nicht. Wenn nein, ist es dann besser vor Antrag auf NE oder gilt das dann auch noch. Weiß man irgendwie nicht, ob es dann vielleicht wieder heißt, darf nicht älter sein als.....

Weiß jemand vielleicht aktuell gültige Paragraphen, wie gesagt, er ist ja jetzt angemeldet und macht den Kurs auch, er sagt ja selber, schadet auf keinen Fall. Hauptsache ist ja nur, man kommt dann in einem Jahr nicht mit dem Argument, zu lange her - muß in Verbindung mit dem Antrag stehen. Oder kann man das auf alle Fälle ausschließen??

Freue mich auf weitere Antworten

Melek
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trixie
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Antwort #7 - 11.03.2008 um 14:41:06
 
Ein Sprachkurs muß für die Verlängerung der AE nicht gemacht werden.

Dein Mann beantragt die Verlängerung seiner AE. Wenn dem nicht stattgeben wird, bittest du um einen schriftlichen Bescheid.

Wenn er jetzt den Kurs macht, um später bei der NE keine Probleme zu bekommen, ist das sicherlich eine gute Sache. Ein erworbenes Sprachzertifikat verliert auch zu einem späteren Zeitpunkt seine Gültigkeit nicht.

trixie
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Antwort #8 - 11.03.2008 um 15:58:25
 
Hallo

vielen Dank nochmal für eure Antworten. Den Sprachkurs will er jetzt auf alle Fälle machen, haben gerade noch mal drüber gesprochen.

Bleibt nur noch die Frage, warum AE in die alte Fiktionsbescheinigung und nicht in den Pass. Aber das werden wir am Freitag versuchen zu ergründen.

Melek
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Antwort #9 - 11.03.2008 um 18:13:35
 
Mikael321 schrieb am 11.03.2008 um 14:15:50:
In beiden Fällen, steht im Gesetz das gleiche ! (selbe ??)

Der Ausländer, muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.


Nein, steht nicht das gleiche:

NE bei Ehegatte eines Deutschen heisst es in § 28 (2)
Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann.


bei NE für Ehegatten eines Ausländers:
Zitat:
§9 (2)
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,



bei Einbürgerung steht im Gesetz explizit,dass Stufe B1 gefordert wird.


Die Diktion: 'einfache Kenntnisse' lässt immer auf Stufe A1 schliessen, während "ausreichend" immer auf B1 schliessen lässt.

Das ganze System ist für mich unlogisch:

bei Deutschverheirateten Ausländern:
zur Beantragung des FZ-Visums braucht man A1

zur AE braucht man wieder nichts

der Int-Kurs sollte mit B1 abschliessen

Zur NE braucht man wieder nur  A1
(oder AE mit nix)

Zur Einbürgerung B1

... weiss nicht, wer sich das ausgedacht  hat

hge

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jetflyer
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Antwort #10 - 11.03.2008 um 18:57:33
 
Zitat:
Ein erworbenes Sprachzertifikat verliert auch zu einem späteren Zeitpunkt seine Gültigkeit nicht.


Ist ´nen bischen Offtopic hier..

Aber so ganz ist das zumindestens bei den berühmt/berüchtigten A1 Zertifikaten im Sinne der FZF nicht.
Einige Botschaften scheinen sehr alte Zertifikate nicht anerkennen zu wollen, schließlich kann Mann/Frau "geringe" Kenntnisse ohne Praxis auch recht schnell wieder verlernen...

Nebenbei: Ich habe einige Englisch certificates mal in grauer Vorzeit gemacht: da steht auf der Rückseite: "Dieses Dokument erlaubt keine Aussage zum Nachweis der Sprachkenntnisse 5 Jahre nach dem Prüfungsdatum"

GRüße
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Antwort #11 - 11.03.2008 um 19:13:59
 
jetflyer schrieb am 11.03.2008 um 18:57:33:
Ist ´nen bischen Offtopic hier.. 


Es werden da in der Tat einige Topics vermischt. Habs
daher mal hierher verschoben.  tippse
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Antwort #12 - 14.03.2008 um 10:10:01
 
Hallo,
da bin ich dann noch mal und wollte Euch das Ergebnis berichten.

Wir waren gerade bei der ABH. Ein Visum wollte man uns wieder nur für 1 Monat in die Fiktionsbescheinigung geben. Vorgesetzte waren heute leider nicht zu sprechen.

Aussage des Mitarbeiters: Bis zur Anmeldung für diesen Kurs immer nur 1 monatige Verlängerung in der Fiktionsbescheinigung, da ab April ( 2 Jahre in Deutschland) aus der Förderung beim Ausländeramt??????
(Übrigens begegnet einem beim Betreten des Ausländeramtes ein Schild von der VHS, dass sagt, dass der B1 Kurs für die NE benötigt wird. Alles doch sehr wiedersprüchlich).

Wir haben dann die Anmeldung vorgelegt und die 1 jährige Verlängerung bekommen. Die Gültuigkeit des Zertifikates verliert auch laut seiner Aussage "nie" an Gültigkeit, aber etwas schriftliches dazu konnte ( wollte? ) er auch nicht geben.

LG

Melek
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Antwort #13 - 14.03.2008 um 12:20:07
 

Melek2345 schrieb am 14.03.2008 um 10:10:01:
Hallo,

Aussage des Mitarbeiters: Bis zur Anmeldung für diesen Kurs immer nur 1 monatige Verlängerung in der Fiktionsbescheinigung,

die wollen ihn zum Kurs zwingen... interessante Methode

Zitat:
(Übrigens begegnet einem beim Betreten des Ausländeramtes ein Schild von der VHS, dass sagt, dass der B1 Kurs für die NE benötigt wird. Alles doch sehr wiedersprüchlich).



Zwischenfrage:
Hast Du die deutsche Staatsangehörigkeit?
Wenn Nein, wäre die Forderung nach B1 berechtigt. (bei NE)

Wenn ich alle Indizien  (HPs der ABHs, Aussagen hier im Forum) zusammenaddiere, bekomme ich den Eindruck, dass es eine interne Richtlinie der ABHs gibt, die besagt, dass grundsätzlich B1 für NE gefordert wird. Egal ob deutsch-verheiratet oder nicht.

hge

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Antwort #14 - 14.03.2008 um 16:46:15
 
Hi hge 2001,

ja, ich bin Deutsche -  ohne wenn und aber -  von Geburt an. Gibt es also auch nichts zu bemängeln.

Keine Ahnung, was das sein soll.

Ich weiß nur nicht, ob man das so im Raum stehen lassen soll oder sich doch noch mal (eben schriftlich, wenn nicht anders möglich) an die Vorgesetzten wendet. Nicht nur für uns, sondern um mal zu erfahren, was jetzt richtig ist und auf welchen Paragraphen das alles beruht. Für uns ist es ja im Grunde egal, da mein Mann ja selber dran interessiert ist, so fit wie möglich im Deutschen zu sein.

Melek
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