Da bin ich noch einmal. Habe recherchiert und folgendes gefunden: Man muss beachten, dass § 7 (1) Satz 2
SGB II geändert worden ist. Er lautet nun:
Zitat:§ 7 Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.erwerbsfähig sind,
3.hilfebedürftig sind und
4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Ausgenommen sind
1.Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3.Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
3Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 4Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Man muss sich danach also grundsätzlich bereits mindestens 3 Monate in Deutschland aufhältig gewesen sein.
In den einschlägigen Ergänzungen zum Merkblatt
SGB II der Bundesagentur für Arbeit heißt es dazu:
Zitat:Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union (BGBL. 2007 Teil I
Nr. 42, S. 1970ff.) wurden u.a. die Ausschlusstatbestände
des § 7 Abs. 1 Satz 2
SGB II geändert
(Inkrafttreten: 28.08.07).
Danach erhalten Ausländer für die ersten drei Monate ihres
Aufenthalts keine Leistungen nach dem
SGB II. Der Leistungsausschluss
betrifft vor allem Unionsbürger, die von ihrem
(neuen) dreimonatigen voraussetzungslosen Aufenthaltsrecht
bebrauch machen.
=schweitzer=