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ALG II bei ausländischem Ehegatten (Gelesen: 8.217 mal)
rrromka
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09.03.2008 um 22:33:07
 
Hallo,

leider konnte ich keinen passenden Thread finden, so dass ich hier vielleicht eine Antwort finden werde.
Angenommen, das sei ein Detuscher, der mit einer ausländischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Sie ist mit dem FZF Visum eingereist und kriegt bald eine AE. Die Erwerbstätigkeit ist gestattet. So.. Der Ehemann hatte 2 Jobs, von denen er einen verloren hat. Er studiert auch.
Frage:
Hat sie hier Anspruch auf ALG II? Oder gilt hier die Regel mit den 3 Monaten nach Einreise? Was ist mit dem Integrationskurs, wenn der Mann auf Grund der sich veränderten Umstände nicht dafür aufkommen kann?
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schweitzer
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Antwort #1 - 10.03.2008 um 08:53:09
 
rrromka schrieb am 09.03.2008 um 22:33:07:
Hat sie hier Anspruch auf ALG II? Oder gilt hier die Regel mit den 3 Monaten nach Einreise? Was ist mit dem Integrationskurs, wenn der Mann auf Grund der sich veränderten Umstände nicht dafür aufkommen kann?


Sie sollte auf jeden Fall umgehend ALG II beantragen, damit bei festgestelltem, anerkanntem Bedarf ggf. vom Tag der Antragstellung an gezahlt wird. Ich glaube mich allerdings auch zu erinnern, dass da eine Drei-Monats-Regel ab Einreise existiert (müsste da aber erst noch mal ein bisschen nachforschen - melde mich dann ggf. wieder - Antrag aber trotzdem schon mal stellen!).

Was die Finanzierung des I-Kursses angehet, sollte aufgrund und unter Beleg der veränderten Umstände beim Bundesamt für Migration ein Kostenübernahmeantrag gestellt werden. Dazu bitte an den Sprachkursträger bzw. eine Migrationserstberatungsstelle wenden.

=schweitzer=
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Antwort #2 - 10.03.2008 um 10:19:30
 
Da bin ich noch einmal. Habe recherchiert und folgendes gefunden: Man muss beachten, dass § 7 (1) Satz 2 SGB II geändert worden ist. Er lautet nun:

Zitat:
§ 7 Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.erwerbsfähig sind,
3.hilfebedürftig sind und
4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige).

Ausgenommen sind
1.Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,

2.Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3.Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
3Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. 4Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.


Man muss sich danach also grundsätzlich bereits mindestens 3 Monate in Deutschland aufhältig gewesen sein.

In den einschlägigen Ergänzungen zum Merkblatt SGB II der Bundesagentur für Arbeit heißt es dazu:

Zitat:
Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union (BGBL. 2007 Teil I
Nr. 42, S. 1970ff.) wurden u.a. die Ausschlusstatbestände
des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II geändert
(Inkrafttreten: 28.08.07).
Danach erhalten Ausländer für die ersten drei Monate ihres
Aufenthalts keine Leistungen nach dem SGB II. Der Leistungsausschluss
betrifft vor allem Unionsbürger, die von ihrem
(neuen) dreimonatigen voraussetzungslosen Aufenthaltsrecht
bebrauch machen.


=schweitzer=
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trixie
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Antwort #3 - 10.03.2008 um 15:11:44
 
schweitzer schrieb am 10.03.2008 um 10:19:30:
Man muss sich danach also grundsätzlich bereits mindestens 3 Monate in Deutschland aufhältig gewesen sein.  


Trotzdem dürften in den ersten drei Monaten Leitungen nach SGB XII möglich sein.

Zitat:
SGB XII
§ 23 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
(1) 1Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, ist Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. 2Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt. 3Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. 4Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten. 5Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt.


Somit unbedingt Antrag beim zuständigen Sozialamt stellen.

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Firilum
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Antwort #4 - 10.03.2008 um 19:25:51
 
Schon mal etwas von "Bedarfsgemeinschaft" gehöhrt.
http://www.sozialhilfe24.de/sh_az_anz_36.html
* Es zählt immer die BG = Haushalt nicht die Person.
* Wenn das Einkommen der BG nicht ausreicht, also unter dem Harz 4 Satz der BG liegt, so wird aufgestockt. D.h. das AA zahl die Differenz.
* Bei Studierenden kommt möglicherweise Barfög in Betracht.

Kinder zählen auch in der Bedarfsgemeintschaft zählen, auch wenn sie selbst keine Leistungen erhalten. (Alles andere wäre ja auch kastastrophal sowie grundgesetzwidrig. )

Zitat:
Sie sollte auf jeden Fall umgehend ALG II beantragen.

Nein besser er.

Man kann beim Arbeitsamt nachfragen, die geben allerdings je nach Ort oft auch falsche Auskünfte.
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Muleta
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Antwort #5 - 10.03.2008 um 19:49:43
 
Firilum schrieb am 10.03.2008 um 19:25:51:
Schon mal etwas von "Bedarfsgemeinschaft" gehöhrt.
http://www.sozialhilfe24.de/sh_az_anz_36.html
* Es zählt immer die BG = Haushalt nicht die Person.


die Bedarfsgemeinschaft ist keine Gesellschaft, kein Verein oder ähnliches. Es "zählen" daher im Grundsatz immer die individuellen Ansprüche und Pflichten, wovon nur in gesetzlich definierten Ausnahmefällen abgewichen wird (insbes. Einkommensanrechnung und abgeleitete Ansprüche gem. §§ 7 Abs. 2, 28 SGB II). Die Formulierung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II deutet darauf hin, dass bestimmte Personen gänzlich von Leistungen nach dem SGB II ausgenommen werden sollten.

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 10.03.2008 um 20:18:39
 
Firilum schrieb am 10.03.2008 um 19:25:51:
Sie sollte auf jeden Fall umgehend ALG II beantragen.
Nein besser er.

Das ändert die Sachlage nicht. Seine Ehefrau ist vorläufig als Empfängerin von ALG II Leistungen ausgenommen und er ist Student und somit völlig ohne Anrecht auf ALG II.

Firilum schrieb am 10.03.2008 um 19:25:51:
Man kann beim Arbeitsamt nachfragen, die geben allerdings je nach Ort oft auch falsche Auskünfte.  

Schon mal davon gehört, dass es erstens kein Arbeitsamt mehr gibt (heißt jetzt Agentur für Arbeit) und zweitens die ARGE bzw. das Jobcenter für ALG II Leistungen zuständig ist.  Zwinkernd

trixie
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #7 - 10.03.2008 um 22:46:28
 
rrromka schrieb am 09.03.2008 um 22:33:07:
Was ist mit dem Integrationskurs, wenn der Mann auf Grund der sich veränderten Umstände nicht dafür aufkommen kann?



§ 9 II IntV*) ermöglicht "in Härtefällen" eine Gebührenbefreiung für den Sprachkurs  auch ohne ALG II-Bezug oder Sozialhilfebezug. Ein solcher Härtefall im Sinne der IntV liegt hier klar vor!

ALG II gibt es für den Mann als Student wohl nicht (Ausnahmen: Beurlaubung; besondere Härtefälle - die Situation rechtfertigt aber ganz sicher keinen Härtefall beim ALG II).

Sozialhilfe nach SGB XII 3. Kapitel für die Frau geht auch in den ersten 3 Monaten. Also Antrag beim Sozialamt stellen!
ALG II gibt es für sie erst nach Ablauf von 3 Monaten ab Einreisedatum. Maßgeblich für den Anspruch ist allein der tatsächliche Einreisetermin.

gc

*) Hier im Forum ist noch die alte Fassung der IntV verlinkt, nach deren § 9 es die besagte Härteregelung noch nicht gab, auf aktuellem Stand ist diese Fassung hier: http://bundesrecht.juris.de/intv/
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Mick
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Antwort #8 - 10.03.2008 um 23:32:42
 
gc schrieb am 10.03.2008 um 22:46:28:
*) Hier im Forum ist noch die alte Fassung der IntV verlinkt, nach deren § 9 es die besagte Härteregelung noch nicht gab, auf aktuellem Stand ist diese Fassung hier: http://bundesrecht.juris.de/intv/ ;

Hi,
dat stimmt aber ned. Die Härteregelung ist schon bei uns
drin. Aber dafür sind dank Deines Hinweises andere Fehler
aufgefallen. Überschrift nicht aktuell und in § 4 den Abs. 5
ned gestrichen. Werden wir überarbeiten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #9 - 11.03.2008 um 01:05:56
 
Okay, in den Regeln steht drin, dass ein Ausländer , der weder Arbeitnehmer noch Selbständiger ist, keinen Anspruch auf ALG II hat.

Abgesehen davno, dass ihr wahrscheinlich wisst, wie schnell man Selbständiger ist, war das auch vor Verlust des Jobs mein Gedanke, unsere neue Tätigkeit auf sie anzumelden (aus keinen Betrugsabsichten!). Ich will, ob mans glaubt oder nicht, sie so schnell wie möglich in das Leben hier einführen.
Hieße das, dass sie mit einem Gewerbeschein Anspruch auf ALG II hat oder gibt es da gewisse andere Regeln? Z.B. ein Mindestumsatz, den man aufweisen muss vielleicht?

Ach, und ausserdem wusste ich gar nicht, dass es Sozialhilfe gibt. Dachte, das wurde von Hartz IV abgelöst. Ist das nicht so?
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Antwort #10 - 11.03.2008 um 07:37:46
 
Wie nennt man das denn sonst, wenn das Gewerbe auf eine "Strohfrau" angemeldet wird, um Leistungen zu erhalten?
Du willst doch nicht ernsthaft behaupten, dass Deine Frau sofort in der Lage ist, ein Gewerbe zu führen? Vor allem finde ich es ziemlich verantwortungslos, ihr so etwas gleich überzuhelfen!
Wenn ihr nicht mal informiert seid, was für Ansprüche ihr habt, solltet ihr Euch das mit der "gemeinsamen" Selbständigkeit nochmal gründlich überlegen ...
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Antwort #11 - 11.03.2008 um 08:09:04
 
rrromka schrieb am 11.03.2008 um 01:05:56:
Hieße das, dass sie mit einem Gewerbeschein Anspruch auf ALG II hat oder gibt es da gewisse andere Regeln?

Ein Gewerbeschein ist sicherlich nicht ausreichend. Es muß sich schon um eine Gewerbetätigkeit handeln, d. h. das Gewerbe bzw. die Selbständigkeit muß ausgeübt werden.

rrromka schrieb am 11.03.2008 um 01:05:56:
Ach, und ausserdem wusste ich gar nicht, dass es Sozialhilfe gibt.  

Na! Dann haste heute wieder etwas dazugelernt.  Zwinkernd

Wassermann schrieb am 11.03.2008 um 07:37:46:
Du willst doch nicht ernsthaft behaupten, dass Deine Frau sofort in der Lage ist, ein Gewerbe zu führen?  

Wieso kommst du zu dieser negativen Einschätzung? Es gibt genügend Gewerbemöglichkeiten, bei denen ein ausländischer Bürger besser geeignet ist, als ein Deutscher. Schon mal drüber nachgedacht, statt das anzuzweifeln?

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Antwort #12 - 11.03.2008 um 08:55:19
 
Zu dieser negativen Einschätzung komme ich, weil er anfangs ohne Umschweife sagt, dass er seinen einen Job verloren hat, Student ist und es ihm um den Alg II-Bezug der Ehefrau geht. Deutlicher kann m. E. nichts für einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch sprechen.
Und ja, ich denke meistens über das nach, worüber ich mich äußere, da mag es bestimmt Sparten geben und ich unterstelle damit auch keinem ausländischen Staatsangehörigen irgendeine "Minderbemittelung".
Habe jedoch ausreichend Berufserfahrung im Bereich "Strohfrauen" und kann i. S. der unerfahren dafür eingesetzten nur davor warnen. Fliegt das ganze auf, wird der Ehepartner auch gleich in die Leistungs-Rückzahlungsmodalitäten inklusive Strafverfahren "eingeführt".
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Antwort #13 - 11.03.2008 um 11:01:13
 
Wassermann schrieb am 11.03.2008 um 08:55:19:
Zu dieser negativen Einschätzung komme ich, weil er anfangs ohne Umschweife sagt, dass er seinen einen Job verloren hat, Student ist und es ihm um den Alg II-Bezug der Ehefrau geht. Deutlicher kann m. E. nichts für einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch sprechen.
Und ja, ich denke meistens über das nach, worüber ich mich äußere, da mag es bestimmt Sparten geben und ich unterstelle damit auch keinem ausländischen Staatsangehörigen irgendeine "Minderbemittelung".
Habe jedoch ausreichend Berufserfahrung im Bereich "Strohfrauen" und kann i. S. der unerfahren dafür eingesetzten nur davor warnen. Fliegt das ganze auf, wird der Ehepartner auch gleich in die Leistungs-Rückzahlungsmodalitäten inklusive Strafverfahren "eingeführt".


Ich muss Trixie zustimmen. Es gibt in der Tat Tätigkeiten, für die auch ein Ausländer ohne Deutschkenntnisse bestens geeignet ist. Dass man innerhalb einer Familie ein Gewerbe gemeinsam ausübt und dass es auf einen der beiden angemeldet ist, ist wohl normal. Was das mit "Strohfrau" zu tun hat, verstehe ich nicht ganz. Man kann natürlich jede Aktion als illegal bezeichnen.. aber nur wenn man Angst vor allem hat. Objektiv gesehen wäre zu beurteilen, ob die Aktion mit der Selbstständigkeit so okay wäre. Sie wird auch nicht einfach ma angemeldet, sondern es werden konkrete und nachweisbare Schritte zur Kundengewinnung unternommen. Oder darf man etwa erst ein Gewerbe anmelden, wenn man bereits 10.000 Auftraggeber und einen Umsatz von 30.000 EUR monatlich hat? Es gibt überall einen Anfang eben. Ich habe auch klare Vorstellungen, was wir dann machen wollen. Und wenn mir dann ein Beamter unterstellen wird, das sei alles nur für den ALG II Bezug, habe ich dann was falsch verstanden, oder?
Die Frage in Kurzform ist nur: reicht der Gewerbeschein allein oder nicht?

Und.. zum Thema "Deutschkenntnisse und Arbeit": Ich sitze gerade in einer Firma in Deutschland, in der kein Wort Deutsch gepsrochen wird, sondern englisch... Alles ist möglich!
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Antwort #14 - 11.03.2008 um 11:10:58
 
rrromka schrieb am 11.03.2008 um 11:01:13:
Die Frage in Kurzform ist nur: reicht der Gewerbeschein allein oder nicht?


Nachzuweisen wäre vermutlich schon, dass die selbständige Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt wird.

Realistischer dürfte es da wohl sein die 3 Monate abzuwarten und dann das ALG II zu beanspruchen. Und für die Übergangsfrist wenn es nicht anders geht eben halt Sozialhilfe nach  SGB XII 3. Kapitel.

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