Hallo Shahpur
Shahpur schrieb am 28.02.2008 um 13:08:32:hartz 4 würde ich vermeiden indem ich die laufenden restlichen kosten übernehme. Auf die zusätzlichen 150 euro können wir verzichten
Da wäre zunöchst einmal zu prüfen, nach welcher Rechtsgrundlage die Einbürgerung erfolgen soll / kann. Wenn es eine EB nach § 8
StAG wäre, würde für eine Ablehnung des Antrages schon genügen, dass ein Anspruch auf ALG II besteht (Es sei denn, sie hätte den Anspruch nicht zu vertreten).
Bei einer Einbürgerung nach § 10
StAG kommt es nicht auf den Anspruch an, sondern lediglich, ob Leitsungen tatsächlich bezogen werden. In diesem Fall wäre die von dir beschriebene Verfahrensweise möglich.
Shahpur schrieb am 28.02.2008 um 13:08:32:Die sprachkenntnisse sind leider bei weitem nicht gut genug für die derzeitigen Prüfungen
Hierin könnte ein Problem liegen. Für eine Einbürgerung müssen grundsätzlich Sprachkenntnisse auf dem Nieveau
B1 nachgewiesen werden. Nach § 10 Abs. 6
StAG kann davon abgesehen werden, der Ausländer diese Anforderungen altersbedingt nicht erfüllen kann. Hier aber sind in den Bundesländern verschiedene Regelungen getroffen. Wie dies in deinem Bundesland ist, müsstes du mit deiner
EBH abklären.
Gruß Wolfgang