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Einbürgerung meiner Mutter bei meiner Kostenübernahme? (Gelesen: 2.544 mal)
Shahpur
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28.02.2008 um 11:59:59
 
Hi all,

ich werde demnächst für meine Mutter (60 jahre alt, Schwerbehindert - nach schwerer Rücken OP und Tuberkulose in den Wirbelknochen - Antrag auf grundsicherung nicht möglich weil 4 jahre von behörden hingehalten und jetzt wieder "erwerbstätig" eingestuft, trotz großer gesundheitlicher einschränkungen) eine frührente beantragen. Zusammen mit der Witwenrente die sie erhält wird das womöglich unter 600 euro netto im monat sein.

Nun will sie auch die deutsche staatsbürgerschaft beantragen, würde das sich dann negativ auswirken? Ich wäre auch bereit alle zusätzlichen laufenden kosten die meine Mutter nicht selber bestreiten kann zu übernehmen, sodaß meine mutter keine zusätzliche Hilfe wie sozialhilfe beanspruchen muss.

Ist das rechtlich machbar/zulässig?

danke,
shahpur
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Shahpur
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Antwort #1 - 28.02.2008 um 12:25:07
 
zusatz:

meine mutter ist nicht voll erwerbstätig eingestuft sondern zu 50% schwerbehindert und "vermindert erwerbstätig".
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Ralf
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Antwort #2 - 28.02.2008 um 12:38:06
 
Shahpur schrieb am 28.02.2008 um 11:59:59:
würde das sich dann negativ auswirken?

Eine Rente kann sich gar nicht negativ auswirken. Evtl.
aber der zusätzliche Bezug öffentlicher Mittel, die im
Volksmund "Hartz 4" genannt werden.

Wie sieht es denn mit den Kenntnissen der deutschen
Sprache aus? Erfahrungsgemäß ist dies der häufigste
Grund, woran die Einbürgerung der beschriebenen
Personengruppe scheitern kann.
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Shahpur
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Antwort #3 - 28.02.2008 um 13:08:32
 
Ralf schrieb am 28.02.2008 um 12:38:06:

Eine Rente kann sich gar nicht negativ auswirken. Evtl.
aber der zusätzliche Bezug öffentlicher Mittel, die im
Volksmund "Hartz 4" genannt werden.

Wie sieht es denn mit den Kenntnissen der deutschen
Sprache aus? Erfahrungsgemäß ist dies der häufigste
Grund, woran die Einbürgerung der beschriebenen
Personengruppe scheitern kann.


hartz 4 würde ich vermeiden indem ich die laufenden restlichen kosten übernehme. Auf die zusätzlichen 150 euro können wir verzichten (sie lebt mit mir und meiner frau in einer wohnung). Habe vor zwei jahren mein studium abgeschlossen, und arbeite als dipl. inf.

Die sprachkenntnisse sind leider bei weitem nicht gut genug für die derzeitigen Prüfungen. Sie kann gut deutsch verstehen und auch sprechen. Aber das bezieht sich auf alltäglich lebenssituationen (Smalltalk, einkaufne, plaudern etc..) aber eben nicht auf politische fragebögen oder der ganze rest der jetzt eingeführt wurde. Sie hat damals (vor ca. 10 jahren) auch an einsprechenden deutschkursen teilgenommen.
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wolbe
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Antwort #4 - 28.02.2008 um 13:59:46
 
Hallo Shahpur

Shahpur schrieb am 28.02.2008 um 13:08:32:
hartz 4 würde ich vermeiden indem ich die laufenden restlichen kosten übernehme. Auf die zusätzlichen 150 euro können wir verzichten

Da wäre zunöchst einmal zu prüfen, nach welcher Rechtsgrundlage die Einbürgerung erfolgen soll / kann. Wenn es eine EB nach § 8 StAG wäre, würde für eine Ablehnung des Antrages schon genügen, dass ein Anspruch auf ALG II besteht (Es sei denn, sie hätte den Anspruch nicht zu vertreten).
Bei einer Einbürgerung nach § 10 StAG kommt es nicht auf den Anspruch an, sondern lediglich, ob Leitsungen tatsächlich bezogen werden. In diesem Fall wäre die von dir beschriebene Verfahrensweise möglich.

Shahpur schrieb am 28.02.2008 um 13:08:32:
Die sprachkenntnisse sind leider bei weitem nicht gut genug für die derzeitigen Prüfungen

Hierin könnte ein Problem liegen. Für eine Einbürgerung müssen grundsätzlich Sprachkenntnisse auf dem Nieveau B1 nachgewiesen werden. Nach § 10 Abs. 6 StAG kann davon abgesehen werden, der Ausländer diese Anforderungen altersbedingt nicht erfüllen kann. Hier aber sind in den Bundesländern verschiedene Regelungen getroffen. Wie dies in deinem Bundesland ist, müsstes du mit deiner EBH abklären.

Gruß Wolfgang
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Antwort #5 - 28.02.2008 um 14:34:56
 
hi,

danke für die ausführungen.

zu den fragen:

1. es handelt sich um eine anspruchseinbürgerung.

2. würde der besuch eines deutschkurses mit abschluss b1 ausreichen, ohne dann nochmal eine seperate prüfung im eBH abzulegen? Denn das würde ich meiner mutter nach einiger zeit schon zutrauen. aufgrund der nervösität und der atmosphäre im münchner EBH, wäre eine direkte prüfungen vor ort für meine mutter sehr viel schwieriger.

wolbe schrieb am 28.02.2008 um 13:59:46:
Hallo Shahpur


Da wäre zunöchst einmal zu prüfen, nach welcher Rechtsgrundlage die Einbürgerung erfolgen soll / kann. Wenn es eine EB nach § 8 StAG wäre, würde für eine Ablehnung des Antrages schon genügen, dass ein Anspruch auf ALG II besteht (Es sei denn, sie hätte den Anspruch nicht zu vertreten).
Bei einer Einbürgerung nach § 10 StAG kommt es nicht auf den Anspruch an, sondern lediglich, ob Leitsungen tatsächlich bezogen werden. In diesem Fall wäre die von dir beschriebene Verfahrensweise möglich.


Hierin könnte ein Problem liegen. Für eine Einbürgerung müssen grundsätzlich Sprachkenntnisse auf dem Nieveau B1 nachgewiesen werden. Nach § 10 Abs. 6 StAG kann davon abgesehen werden, der Ausländer diese Anforderungen altersbedingt nicht erfüllen kann. Hier aber sind in den Bundesländern verschiedene Regelungen getroffen. Wie dies in deinem Bundesland ist, müsstes du mit deiner EBH abklären.

Gruß Wolfgang

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wolbe
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Antwort #6 - 29.02.2008 um 21:24:06
 
Shahpur schrieb am 28.02.2008 um 14:34:56:
würde der besuch eines deutschkurses mit abschluss b1 ausreichen


Wenn deine Mutter Sprachkenntnisse nach B1 nachweisen kann, genügt dies. In der Regel wird dieses Zertifikat bei einer Sprachschule erworben. Eine gesonderte Prüfung bei der EBH ist dann nicht nowendig.

Gruß Wolfgang
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Antwort #7 - 22.04.2008 um 11:58:09
 
wolbe schrieb am 29.02.2008 um 21:24:06:


Wenn deine Mutter Sprachkenntnisse nach B1 nachweisen kann, genügt dies. In der Regel wird dieses Zertifikat bei einer Sprachschule erworben. Eine gesonderte Prüfung bei der EBH ist dann nicht nowendig.

Gruß Wolfgang


hallo,

vor kurzem war es soweit, mine Mutter war mit meiner Schwester im Einbürgerungsamt in München.

Da wurden die Unterlagen überhaupt nicht angeschaut und es hieß "Machen die den Einbürgerungskurs bzw. die Prüfung zum B1 und kommen Sie danach wieder". D.h. kein Anzeichen von altersbedingter regelung, aber ich bin es auch gewohnt das man da nicht die beste beratun bekommt. Sollte ich da nochmal nachhaken? Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, daß bei einem Alter von 60 Jahren auf das Sprachprozedere verzichtet wird, wenn ich auf den entsprechenden paragraphen hinweise? gibt es schon beispielfälle?


danke,
shahpur
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