gc schrieb am 14.02.2008 um 15:52:02:Die hier bisher gegebenen Antworten sind m.E. in mehrfacher Hinsicht unzutreffend:
Ganz so einfach ist es leider nicht.
Die Formulierung "seit sieben Jahren" in § 26 Abs. 4 Satz 1
AufenthG erfordert einen ununterbrochenen Besitz des Aufenthaltstitels während des gesamten Zeitraumes. (vgl. VGH BW vom 29.05.2007 - 11 S 2093/06).
Auf diesen Zeitraum werden die Zeiten des letzten Asylverfahrens sowie die Duldungszeiten bis zum 31.12.2004 (§ 102) angerechnet. Diese Zeiten zählen also praktisch wie die Zeiten des Aufenthaltstitels.
Wie der VGH BW festgestellt hat, dürfen die anrechenbaren Zeiten aber nicht unterbrochen worden sein.
Da aber durch die Duldungszeiten vom 01.01.2005 bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der erforderliche siebenjahres Zeitraum unterbrochen wurde, haben die Zeiten des Asylverfahrens und bis zum 31.12.2004 erteilten Duldungen keine Auswirkungen.
gc schrieb am 14.02.2008 um 15:52:02:Die Erteilung einer
NE nach § 26 dürfte daher m.E. derzeit möglich sein. Für in D aufgewachsene Kinder und hier volljährig gewordene Jugendliche gelten zudem gemäß § 26 IV Satz 4 die erleichterten Voraussetzungen des § 35
AufenthG Das ist fast richtig. Es gilt nämlich nicht nur für volljährige Kinder, sondern bereits für Kinder ab 16 Jahren. Wobei hier aber ein 5 Jahres Zeitraum abgestellt wird und das oben beschriebene zur Anrechenbarkeit von Duldung und Asylverfahren ebenfalls gilt.
gc schrieb am 14.02.2008 um 15:52:02:Da die
AE nach § 23 I bereits im Januar 2007 erteilt wurde, beruht sie offensichtlich nicht auf § 104a - der ist erst Ende August 2007 in Kraft getreten - sondern auf dem IMK-Bleiberechtsbeschluss vom November 2006.
Die Verlängerungsmöglichkeit als
AE nach § 104a Abs. 5
AufenthG ist daher hier nur hilfsweise einschlägig, etwa dann wenn für den Unterhaltsbedarf der Kinder noch ergänzendes ALG II benötigt wird.
Richtig, habe mich verlesen. Hatte tatsächlich 2008 gesehen - sorry
In dem IMK-Beschluss steht unter III. Absatz 6
Zitat:Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setzt das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Erteilung voraus.
Da nach Nr. 1.2 des Beschlusses die Sicherung des Lebensunterhalte (abgesehen von ein paar Ausnahmen) Voraussetzung für die Erteilung ist, muss diese Voraussetzung auch bei der Verlängerung erfüllt sein.
Das IM von RLP hat hierzu aber folgenden Hinweis gegeben:
Zitat:Ist der Ausländer zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung unverschuldet arbeitslos, ist der Bezug von ALG I unschädlich. Durch die Verlängerung soll es dem Ausländer ermöglicht werden, erneut Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden
gc schrieb am 14.02.2008 um 15:52:02:Die Erteilung einer
NE nach § 26 dürfte daher m.E. derzeit möglich sein.
IMHO ist die
NE derzeit noch nicht möglich.
Vorzeitige bzw. übereilte Entscheidungen zu treffen halte ich grundsätzlich nfür schlecht. Wenn du den Antrag nicht zurücknehmen willst lasse die Behörde entscheiden. Richtig ist, dass auch für die Ablehnung des Antrages 42,50 € Gebühren für jeden vollährigen Antragsteller anfallen (§ 49 Abs. 1 AufenthV). Bei Minderjährigen wären dann 21,25 € fällig. Gegen die Entscheidung der Behörde kannst du dann Rechtsmittel einlegen.
gc schrieb am 14.02.2008 um 15:52:02:Ich würde daher zunächst anwaltlichen Rat und Beistand empfehlen, und hier keinen vorschnellen Rückzieher machen!
Ich rate eigentlich auch immer, einen fachmännischen Rat einzuholen. In der Form eines Forums ist es immer schwierig alle Einzelheiten des jeweiligen Falle zu überblicken und abzuschätzen. Ferner dürfen und können wir hier auch keine Rechtsberatung durchführen.
Vielleicht gibt es ja in deiner Nähe eine Beratungsstelle Migration.
Gruß Wolfgang