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Asyl zeit und duldungs zeit wird nicht angerechnet (Gelesen: 4.224 mal)
optima
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Asyl zeit und duldungs zeit wird nicht angerechnet
08.02.2008 um 19:42:06
 
Erstmal halo zusammen,

Eine bekannte familie hatt volgendes problem, die sind seit 1992 in deutschland hatten zuerst asyl und dann würden die auf duldung umgesetz 2005, der vater diese familie hatt eine unbefristet arbeits vetrag bei der selber firma wo der heute noch tätig (8jahre schon da tätig) ist, 2007 januar hatt die familie eine aufenthalt bekommen nach denn neuen asyl gesetz ich glaube &23 der AE, so der eigentliche problem ist die haben alle jetz ein antrag auf unbefristet bzw niderlassung gestellt und die zustehende AB möchte sie ablehnen weill die zeit von asyl und duldung nicht mehr angerechnet werden soll jetz wissien wir nicht ob das so stimmt und ob die irgendeine chanche haben auf niederlassung? Die kinder kammen auch als miderjährig nach D, so weill viele haben schon eine niederlassung bekommen, die wiessen nicht warum die abgelehnt sein sollten die AB sagte zu der familie die sollen denn antrag zurük nehmen sonst müssten die pro person 90 euro zahlen die sind 4 im haushalt.


Ich hoffe sie vrestehn was ich meine und entschuldigen mich wegen kommas und so Smiley

Danke für jeder antwort
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.02.2008 um 20:02:09
 
Passt hierher besser, da das ja kein spezielles Problem
von Ehe/Familie ist, sondern der Anrechenbarkeit von
Duldungszeiten für die Erteilung der NE. Zur Sachlage
werden sicher noch Antworten kommen.....
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Antwort #2 - 08.02.2008 um 20:57:52
 
ich wäre dankbar wenn ich eine schnelle antwort bekmmen würde meine zeit deängt ein wenig wegen einer frist bezüglich der AB danke
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.02.2008 um 21:01:11
 
Boah was ein Anspruchsdenken!  unentschlossen

Es ist Wochenende
Es ist Abend
Hier macht jeder nur in seiner Freizeit mit

Muss mal gesagt werden.
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Antwort #4 - 08.02.2008 um 21:29:09
 
fons schrieb am 08.02.2008 um 21:01:11:
Es ist Wochenende
Es ist Abend
Hier macht jeder nur in seiner Freizeit mit 


Genau, aber sind ja einige da, di wisen nicht mehr, wie sie die Freizeit ohne info4alien rumkriegen  Laut lachend

optima schrieb am 08.02.2008 um 19:42:06:
2007 januar hatt die familie eine aufenthalt bekommen nach denn neuen asyl gesetz 


Wenn ich es richtig verstanden habe, hat die Familie erstmals im Jahre 2007 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (vermutlich § 23 AufenthG i.V.m. § 104 a AufenthG).
In diesem Fall können die Duldungszeiten nicht berücksichtigt werden.

Grundsätzlich dürfen die Duldungszeiten nämlich bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht mit angerechnet werden. § 26 Abs. 4 AufenthG fordert nämlich ausdrückliche sieben Jahre Aufenthaltserlaubnis
Zitat:
§ 26 Abs. 4 AufenthG
...Im Übrigen kann einem Ausländer, der seit sieben Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden...


Eine Ausnahme hiervon ist, wenn schon vor dem 01.01.2005 eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist. Dann werden aufgrund von Übergangsregelungen die Duldungszeien mit angerechnet.

Gruß Wolfgang
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Antwort #5 - 08.02.2008 um 22:10:27
 
Aha danke aber die familie hatte auch fast 5 jahre lang asyl und was ist mit den kindern die als minderjährig nach deutschland gekommen sind?? also gibts da gar keine chanche?

Danke wolfgang und allen anderen die mir antworten
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Antwort #6 - 08.02.2008 um 22:22:51
 
optima schrieb am 08.02.2008 um 22:10:27:
aber die familie hatte auch fast 5 jahre lang asyl 

Asylzeiten werden nur berücksichtigt, wenn man auch tatsächlich als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wurde. Dies dürfte hier nicht der Fall sein, da ja eine Duldung erteilt wurde.

Die Kinder können mit 16 Jahren oder wenn sie volljährig geworden sind eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis haben und die sonstigen in § 35 AufenthG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Gruß Wolfgang
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Antwort #7 - 08.02.2008 um 22:34:12
 
Danke Wolfgang,

das problem ist die kinder haben auch dann eine ae bekommen genau wie die eltern udn zwar lezten jahr. Also hätten die kinder auch keine chanche ?




Danke
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Antwort #8 - 08.02.2008 um 22:37:17
 
nee, erst wenn die seit fünf Jahren eine AE haben
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Antwort #9 - 09.02.2008 um 20:20:33
 
Danke Wlofganga für deinne schnele antworten.

Jetz hätte ich noch eine frage hoffe ich frage nicht zu viel, wie fest ist diese aufenthalt und was müssten gründe sein um aus deutschland ausgeweisen zu werden?? Und darf man fals man arbeitslos wird hartz4  beantragen hatt es auf aufenthalt eine wirkung??

Bedanke mich bei allen die mir antworten.

Gruss
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Antwort #10 - 09.02.2008 um 21:59:50
 
optima schrieb am 09.02.2008 um 20:20:33:
Jetz hätte ich noch eine frage hoffe ich frage nicht zu viel

Nein, nein. Dann brauche ich ja auch nicht zu antworten  Laut lachend

optima schrieb am 09.02.2008 um 20:20:33:
wie fest ist diese aufenthalt und was müssten gründe sein um aus deutschland ausgeweisen zu werden??  

Im Prinzip reichen bereits die Gründe für eine Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG aus. Aber wie der Name schon sagt, liegt dies im Ermessen der ABH. Hierbei sind familiäre Bindungen, Auswirkungen auf die Familie und auch die Dauer des Aufenthaltes zu berücksichtigen.

optima schrieb am 09.02.2008 um 20:20:33:
Und darf man fals man arbeitslos wird hartz4  beantragen hatt es auf aufenthalt eine wirkung??  

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass die Familie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG i.V.m. § 23 AufenthG hat. Diese dürfte auch bs 31.12.2009 gülig sein.
Hier spielt es zunächst keine Rolle, wenn wärend der AE ALG II bezogen wird. Dies ist aber bei der Verlängerung der AE zu berücksichtigen. Diese AE darf nämlich nur verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des § 104 a Abs. 5 und 6 AufenthG erfüllt sind.
Zitat:
5) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. 2Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. 3Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. 4Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. 5§ 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(6) 1Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. 2Dies gilt bei
1.Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.


Wenn also zu lange ALG II bezogen wurde, darf diese Aufenthaltserlaubnis nicht mehr verlängert werden.

Gruß Wolfgang
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Antwort #11 - 14.02.2008 um 15:52:02
 
wolbe schrieb am 08.02.2008 um 22:22:51:
Asylzeiten werden nur berücksichtigt, wenn man auch tatsächlich als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt wurde.


Die hier bisher gegebenen Antworten sind m.E. in mehrfacher Hinsicht unzutreffend:

* § 26 IV AufenthG regelt ausdrücklich, dass für die NE Asylverfahrenszeiten auch bei negativem Ausgang des Asylverfahrens auf die 7-Jahresfrist anzurechnen sind!

* § 102 II AufenthG regelt, dass Aufenthaltszeiten mit einer Duldung vor dem 1.1.2005 ebenfalls auf die 7-Jahresfrist des § 26 IV AufenthG anzurechnen sind. Es gibt allerdings Ausländerbehörden, die meinen diese Regelung fände nur dann Anwendung, wenn an Stelle der Duldung bereits am 1.1.2005 eine NE erteilt wurde. Da das praktisch jedoch unmöglich ist und § 102 II dann bezüglich der Dudungszeiten weitgehend leer laufen würde, ist dieserAuslegung abzulehnen.

* Da die AE nach § 23 I bereits im  Januar 2007 erteilt wurde, beruht sie offensichtlich nicht auf § 104a - der ist erst Ende August 2007 in Kraft getreten - sondern auf dem IMK-Bleiberechtsbeschluss vom November 2006.
Die Verlängerungsmöglichkeit als AE nach § 104a Abs. 5 AufenthG ist daher hier nur hilfsweise einschlägig, etwa dann wenn für den Unterhaltsbedarf der Kinder noch ergänzendes ALG II benötigt wird.

Die Erteilung einer NE nach § 26 dürfte daher m.E. derzeit möglich sein. Für in D aufgewachsene Kinder und hier volljährig gewordene Jugendliche gelten zudem gemäß § 26 IV Satz 4 die erleichterten Voraussetzungen des § 35 AufenthG.

Ich würde daher zunächst anwaltlichen Rat und Beistand empfehlen, und hier keinen vorschnellen Rückzieher machen!

Anwalts- und Beratungsadressen siehe z.B. hier:
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/links.php

viel Erfolg!

gc

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« Zuletzt geändert: 14.02.2008 um 16:05:18 von gc »  
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Antwort #12 - 14.02.2008 um 18:10:03
 
gc schrieb am 14.02.2008 um 15:52:02:
Die hier bisher gegebenen Antworten sind m.E. in mehrfacher Hinsicht unzutreffend:  


Ganz so einfach ist es leider nicht.
Die Formulierung "seit sieben Jahren" in § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfordert einen ununterbrochenen Besitz des Aufenthaltstitels während des gesamten Zeitraumes. (vgl. VGH BW vom 29.05.2007 - 11 S 2093/06).
Auf diesen Zeitraum werden die Zeiten des letzten Asylverfahrens sowie die Duldungszeiten bis zum 31.12.2004 (§ 102) angerechnet. Diese Zeiten zählen also praktisch wie die Zeiten des Aufenthaltstitels.

Wie der VGH BW festgestellt hat, dürfen die anrechenbaren Zeiten aber nicht unterbrochen worden sein.

Da aber durch die Duldungszeiten vom 01.01.2005 bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der erforderliche siebenjahres Zeitraum unterbrochen wurde, haben die Zeiten des Asylverfahrens und bis zum 31.12.2004 erteilten Duldungen keine Auswirkungen.

gc schrieb am 14.02.2008 um 15:52:02:
Die Erteilung einer NE nach § 26 dürfte daher m.E. derzeit möglich sein. Für in D aufgewachsene Kinder und hier volljährig gewordene Jugendliche gelten zudem gemäß § 26 IV Satz 4 die erleichterten Voraussetzungen des § 35 AufenthG

Das ist fast richtig. Es gilt nämlich nicht nur für volljährige Kinder, sondern bereits für Kinder ab 16 Jahren. Wobei hier aber ein 5 Jahres Zeitraum abgestellt wird und das oben beschriebene zur Anrechenbarkeit von Duldung und Asylverfahren ebenfalls gilt.

gc schrieb am 14.02.2008 um 15:52:02:
Da die AE nach § 23 I bereits im  Januar 2007 erteilt wurde, beruht sie offensichtlich nicht auf § 104a - der ist erst Ende August 2007 in Kraft getreten - sondern auf dem IMK-Bleiberechtsbeschluss vom November 2006.  
Die Verlängerungsmöglichkeit als AE nach § 104a Abs. 5 AufenthG ist daher hier nur hilfsweise einschlägig, etwa dann wenn für den Unterhaltsbedarf der Kinder noch ergänzendes ALG II benötigt wird.  

Richtig, habe mich verlesen. Hatte tatsächlich 2008 gesehen - sorry  Traurig

In dem IMK-Beschluss steht unter III. Absatz 6
Zitat:
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setzt das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Erteilung voraus.


Da nach Nr. 1.2 des Beschlusses die Sicherung des Lebensunterhalte (abgesehen von ein paar Ausnahmen) Voraussetzung für die Erteilung ist, muss diese Voraussetzung auch bei der Verlängerung erfüllt sein.

Das IM von RLP hat hierzu aber folgenden Hinweis gegeben:
Zitat:
Ist der Ausländer zum Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung unverschuldet arbeitslos, ist der Bezug von ALG I unschädlich. Durch die Verlängerung soll es dem Ausländer ermöglicht werden, erneut Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden


gc schrieb am 14.02.2008 um 15:52:02:
Die Erteilung einer NE nach § 26 dürfte daher m.E. derzeit möglich sein.

IMHO ist die NE derzeit noch nicht möglich.

Vorzeitige bzw. übereilte Entscheidungen zu treffen halte ich grundsätzlich nfür schlecht. Wenn du den Antrag nicht zurücknehmen willst lasse die Behörde entscheiden. Richtig ist, dass auch für die Ablehnung des Antrages 42,50 € Gebühren für jeden vollährigen Antragsteller anfallen (§ 49 Abs. 1 AufenthV). Bei Minderjährigen wären dann 21,25 € fällig. Gegen die Entscheidung der Behörde kannst du dann Rechtsmittel einlegen.

gc schrieb am 14.02.2008 um 15:52:02:
Ich würde daher zunächst anwaltlichen Rat und Beistand empfehlen, und hier keinen vorschnellen Rückzieher machen!

Ich rate eigentlich auch immer, einen fachmännischen Rat einzuholen. In der Form eines Forums ist es immer schwierig alle Einzelheiten des jeweiligen Falle zu überblicken und abzuschätzen. Ferner dürfen und können wir hier auch keine Rechtsberatung durchführen.
Vielleicht gibt es ja in deiner Nähe eine Beratungsstelle Migration.

Gruß Wolfgang

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