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Daueraufenthalt-EG vs. NE (Gelesen: 7.729 mal)
Me4Ever
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07.01.2008 um 20:47:46
 
Hallo an alle,

vielleicht wurde das Thema mehrmals hier im Fourm diskutiert, ich hab auch gesucht, allerdings eine genaue Antwort konnte ich nicht finden.

es geht um Daueraufenthalt-EG, also wenn man dies beantragt und gekriegt, wieso braucht man eigentlich dann NE, wo die Vorausetzungen schwieriger sind? also darf man was mit NE machen, was man mit Daueraufenthalt-EG nicht dürfte?  hä?

werden die Aufenthaltzeiten für Asylberichtigte für Daueraufenthalt-EG voll angerechnet?

Danke


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uberlin
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Antwort #1 - 08.01.2008 um 16:45:16
 
die NE koennen gewisse Leute unter erleichterten Voraussetzungen kriegen,
z.B. hochqualifizierte, Ehegatten, aber nicht die D-EG.
Eigentlich ist (wenn ich richtig verstehe) D-EG dazu bestimmt, einen einheitlichen Aufenthaltstitel in der EU zu haben, deswegen sieht dieser in manchen Laendern komisch aus. Z.B. kann man sich in Frankreich unter denselben Voraussetzungen schon einbuergern lassen. In anderen Laendern (wie Deutschland) ist eine D-EG schon was nutzliches.
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lifeart
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Antwort #2 - 08.01.2008 um 17:23:16
 
Daueraufenthalt-EU heisst, dass man nicht nur einen Daueraufenthaltsrecht in dem jeweiligen EU-Land, in dem man sie erhielt, hat, sondern, dass man auch in ein anderes EU-Land umziehen kann, und dort entweder formlos oder unter erleichterten Umständen (kommt auf die pers. Situation an und die Grundlage der zu erteilenden Daueraufenthaltsgenehmigung-EU an) eine Daueraufenthaltsgenehmigung des Ziellandes erhält.
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lifeart
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Muleta
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Antwort #3 - 08.01.2008 um 18:03:37
 
lifeart schrieb am 08.01.2008 um 17:23:16:
Daueraufenthalt-EU heisst, dass man nicht nur einen Daueraufenthaltsrecht in dem jeweiligen EU-Land, in dem man sie erhielt, hat, sondern, dass man auch in ein anderes EU-Land umziehen kann,


soweit noch richtig.

Zitat:
und dort entweder formlos oder unter erleichterten Umständen ...


formlos sicher nicht.

Zitat:
eine Daueraufenthaltsgenehmigung des Ziellandes erhält.


und das jetzt gar nicht. Es wird nur ein ganz gewöhnlicher Aufenthaltstitel, der u.U. noch nicht mal zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Daueraufenthalt im neuen Land erst (frühestens) nach fünf Jahren dort.

Muleta
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Me4Ever
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Antwort #4 - 08.01.2008 um 18:31:53
 
hab mir auch im Internet weitergesucht, die Unterschiede sind mir jetzt klar.

das Problem bei mir und glaube bei vielen anderen auch, ist die 60 Rentenbeiträge. bin jetzt Total verloren. hab mir gedacht dass die NE irgendwie besser ist, und deswegen die Voraussetzungen für die Daueraufenthalt-EG günstiger sind. ABER komplet anderes rum Griesgrämig

Alsohiersteht es dass man für NE keine 60 Rentenbeiträge bräuchte.

Hier aber stehts dass man die sowohl für NE als auch für Daueraufenthalt_EG bräuchte.

und ab und zu liest man auch dass manche Daueraufenthalt_EG gekriegt haben wollen, ohne 60 Rentenbeiträge zu haben.

Augenrollen Augenrollen Augenrollen Augenrollen Augenrollen Augenrollen

wo denn genau braucht man die 60 Rentenbeiträge und wo nicht?

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Muleta
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Antwort #5 - 08.01.2008 um 18:42:05
 
Me4Ever schrieb am 08.01.2008 um 18:31:53:
wo denn genau braucht man die 60 Rentenbeiträge und wo nicht?


- für die klassische NE nach § 9 braucht man 60 Rentenbeiträge (mit Ausnahmen)
- für andere nationale NE benötigt man keine 60 Rentenbeiträge
- für die DA-EG benötigt man eine angemessene Altersvorsorge, also nicht zwingend 60 Rentenbeiträge oder äquivalent.

alles klar?

Muleta
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Me4Ever
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Antwort #6 - 09.01.2008 um 22:21:34
 
Muleta schrieb am 08.01.2008 um 18:42:05:
- für die klassische NE nach § 9 braucht man 60 Rentenbeiträge (mit Ausnahmen)
- für andere nationale NE benötigt man keine 60 Rentenbeiträge
- für die DA-EG benötigt man eine angemessene Altersvorsorge, also nicht zwingend 60 Rentenbeiträge oder äquivalent.

alles klar?

Muleta



klassische NE -->  § 9
nationale NE  -->  ????

anyways ob ich Anspruch auf irgendeine NE oder DA-EG hab?

über mich:
2002-2005 unbefristete AE nach § 16 GG (als Asylberchtigter anerkannt)
2005-2008 NE nach § 26 abs. 3

befinde mich z.Z. in einer Beschäftigung mit unbefristeten Arbeitsvertrag (seit 2 Jahren davor Student).
I-Kurs abgeschlossen, Integration Bescheinegung gemäß § 43.3 AufenthG vorhanden!

Danke für die Hilfe
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Me4Ever
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Antwort #7 - 09.01.2008 um 23:40:15
 
opsss wollte sagen ob ich einen Anspruch auf NE, die nicht Asylverbunden ist, hätte!!
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Abrakadabra
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Antwort #8 - 09.01.2008 um 23:53:15
 
Me4Ever schrieb am 09.01.2008 um 22:21:34:
nationale NE  -->  ????


Vielleicht meint er damit die nationale NE anderer EU Länder?

Aber ich glaube eher, dass was anderes gemeint ist, nämlich so was wie NE nach § 28(2) AufenthG (oder § 26 (3)!). Da steht nichts von Altersvorsorge, soweit ich weiß.
Aber k. A., ist nur Vermutung, bin ein anderer User.  Zwinkernd
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xchart
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Antwort #9 - 06.07.2008 um 12:13:37
 
Hallo,

da ich mich ebenfalls mit dem Thema beschäftige, hätte einen interessanten Beitrag:

http://www.behoerdenwegweiser.bayern.de/dokumente/aufgabenbeschreibung/537980134...
„…
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Aufenthaltstiteln besteht darin, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zur sog. „Mobilität" berechtigt. Das bedeutet, dass der Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG einen Rechtsanspruch darauf besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union auch längerfristigen Aufenthalt und sogar Aufenthalt zur Ausübung einer Beschäftigung zu nehmen, während Inhaber einer „nationalen" Niederlassungserlaubnis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union lediglich die sog. Schengen-Reisefreiheit nutzen können (Aufenthalt lediglich zu Besuchzwecken für die Dauer von längstens 3 Monaten).

Dementsprechend haben Ausländer, die den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben haben, somit auch das Recht, in Deutschland Aufenthalt zu nehmen und im Laufe der Zeit den Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erwerben. In diesem Falle geht dann aber der Status des langfristig Aufenthaltsberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verloren.

Dies bestätigt dass lifeart richtig liegt und Muleta befindet sich in Unrecht.

Hat Jemand von Ihnen von dieser Mobilitätsklausel bisher Gebrauch gemacht?

Danke und Grüße

Cornelius

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thom
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Antwort #10 - 06.07.2008 um 12:37:07
 
xchart schrieb am 06.07.2008 um 12:13:37:
Dies bestätigt dass lifeart richtig liegt und Muleta befindet sich in Unrecht.  

nee.  steht doch da: "..Aufenthalt zu nehmen und im Laufe der Zeit den Rechtsanspruch auf eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zu erwerben", wie auch Muleta sagte.
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Nudelgericht
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 01.10.2017 um 22:34:50
 
Vielleicht werde ich als "Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU Fanatiker"tituliert...

§ 51 Abs. 1 bis 7 (Erlöschen), vorbehaltlich des Satz 2 von Abs.9, sind nicht anwendbar auf die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU.

Die Vorteile der EzDA-EU:
§ 51 Abs. 4: Widerruf z.B. bei Obdachlosigkeit oder Passverlust nach heutigem Stand nicht bei EzDA-EU zulässig. Bei NE schon.
§ 51 Abs. 6: EzDA-EU kann bei Wohnungsaufgabe + Abmeldung + Arbeitsaufgabe + Ausreise nicht sofort erlöschen. Bei NE schon.
§ 51 Abs. 7: kurzzeitige Einreisen vor Ablauf der EzDA-EU erlaubt. Deshalb Abs. 7 nicht anwendbar. Bei NE aber schon.

§ 52 Widerruf: Auf EzDA-EU nach EU-Richtlinie nicht anwendbar. Muss aber vor Gericht noch bestätigt werden. NE kann widerrufen werden.

§ 54 Ausweisungsinteresse gilt nicht für die EzDA-EU. Inhaber der EzDA-EU haben erhöhten Ausweisungsschutz gegenüber NE-Inhabern.

Ein EzDA-EU Inhaber kann 6 Jahre im EU Ausland bleiben (aber nicht arbeiten), jedoch max. 90 Tage pro EU Land pro 180 Tage ohne das eine Anmeldung notwendig ist.
Bei NE kann nach Abs. 6 sofort erlöschen, nach Abs. 7 nach spätestens 6 Monaten.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #12 - 01.10.2017 um 22:39:58
 
Ich würde Dich als etwas ganz anderes titulieren, angesichts der Tatsache, dass Du hier 9 Jahre alte Threads ausbuddelst, um Deinen Sermon loszuwerden...
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Daddy
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Antwort #13 - 02.10.2017 um 10:22:04
 
Dann machen wir hier schon mal dicht...

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