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HILFE !!! Brauche Hilfe bei der Heirat eines Kroaten (Gelesen: 4.448 mal)
schneckchen71
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Antwort #15 - 22.12.2007 um 23:25:38
 
@ Einbeck

also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, wäre es für das weitere in Deutschland bleiben nach der Hochzeit schon günstiger das er das Heiratsvisum stellt??? Das würde dann auch heißen das dieses Visum länger befristet ist als nur die Besuchsregelung ?!?
Bezüglich legal oder illegal ist zu sagen, das er nach 3 Monaten immer wieder zurück nach Kroatien fährt, also 2 Mal im Jahr hier in Deutschland war in der Vergangenheit.
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Einbeck
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Antwort #16 - 23.12.2007 um 02:08:57
 
schneckchen71 schrieb am 22.12.2007 um 23:25:38:
also wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, wäre es für das weitere in Deutschland bleiben nach der Hochzeit schon günstiger das er das Heiratsvisum stellt???


Sagen wir es mal so die korrekte Form, er reist in Deutschland ja nicht nur zur Heirat, sondern auch mit dem Ziel eine AE zu beantragen und dauerhaft zu bleiben ein. Bei angestrebten Daueraufenthalt entsteht Pflicht für eiin entsprechendes Visum.

Heiraten darf er auch als Tourist. § 39 Abs. 3 AufenthV gibt im das Recht nach Heirat nach dem entstehen eines Anspruches durch Heirat die AE in Deutschland zu beantragen.

Die Erteilung der AE durch die ABH naja wie gesagt,....
Du schreibst ja selbst Deine ABH verlangt kein Heiratsvsum......

Das Heiratsvisum wird auch nur für 3 Monate, den selben zeitraum den er visafrei pro Halbjahr in Deutschland sein darf ausgestellt.

Ein  Heiratsvisum ist ein zustimmungspflichtiges Visa, die zu beteiligende innerdeutsche Ausländerbehörde muss der Visaerteilung zustimmen, die regelmäßige Bearbeitungsdauer beträgt ca. 2 Monate.

Als Kroate, als sogenannter Positivstaatler darf er sich insgesamt 90 Tage pro Halbjahr in Deutschland und den Schengener Staaten aufhalten, die Frist beginnt allgemein mit der ersten Einreise. Wenn er dies beachtet ist er nicht illegal in Deutschland.
Solange er keiner Arbeit bzw. Erwerbstätigkeit nachgeht tut er auch nichts illegales.
Da es in seinem Fallen keinen Visaantrag gibt, als Positivstaatler beantragt er für Besuchsreisen ja kein Visa, er ist ja visafrei, kann er auch keinen falschen Angaben gemacht haben, somit dürften im Regelfall keine Ausweisungsgründe vorliegen.

Wenn man jetzt einen Otto-Normal-Bürger ohne Historie in D, ohne Asyl oder straftat etc. nimmt
gibt es normalerweise kein Problem mit § 5 AufenthG den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen.

Problem ist § 5 Abs. 2 AufenthG
Zitat:
2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist
ist und

2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.


Zitat Ende

Meine Empfehlung die ABh direkt fragen, ob er als visafreier Positivstaatler, Kroate, nach Heirat in D direkt eine AE bekommen kann/wird oder ob Heiratsvisum erforderlich ist.

Nur die ABH selbst kann Dir sagen wie sie sich bei dem Sachverhalt verhalten will, nur dort erhältst Du eine verlässliche Antwort.
Niemand kann hier für die ABH entscheiden.
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schneckchen71
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Antwort #17 - 23.12.2007 um 18:01:17
 
@ Einbeck,
ich danke für die vielen Infos die mir sehr weitergeholfen haben, und auch allen anderen.
Schneckchen
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