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NE §28 Abs.2 nach einer Scheidung ins §9 wechseln? (Gelesen: 1.053 mal)
Ich28
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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20.12.2007 um 17:03:49
 
Hallo,
ein Freund von mir hat folgende Situation:

- 10.2001 eingereist mit einer AE (IT Greed Cardler).
- 10.2002 seine  deutsche Freundin geheiratet.
- 11.2005 NE nach §28 Abs. 2 erteilt.
- 12.2007 scheidungsurteil, immer noch NE nach §28 Abs. 2.

nun, soll er seine Scheingung bei der Ausländerbehörde melden? soll er sein NE §§ ins §9 ändern? Wenn ich mir §31 Abs. 3 anschaue, dann verstehe ich dass er sein §§ ändern muss, ist das richtig? was ist hier zu empfehlen?

vielen Dank im Voraus!!
Ich28
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Janey
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 20.12.2007 um 19:25:48
 
Hallo ich28,

nein, er muss seine NE nicht ändern lassen. Sie wurde nach § 28 II AufenthG erteilt und das bleibt auch die Erteilungsgrundlage, die im Pass auf dem Aufkleber steht. (Rein theoretisch auch noch nach dem 5. neuen Pass in ca. 50 Jahren  Laut lachend )

Wenn die Scheidung in Deutschland statt gefunden hat, wird die ABH es bereits wissen. Zur Sicherheit kann er in dem für ihn zuständigen Bürgeramt/Bürgerbüro oder auch der ABH nachfragen, ob dieser Umstand bekannt ist.

Aber ändern an seiner NE wird sich nichts.

Gruß, Janey  Zwinkernd
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Et semel emissum volat irrevocabile verbum.
 
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 20.12.2007 um 19:28:00
 
Ich28 schrieb am 20.12.2007 um 17:03:49:
nun, soll er seine Scheingung bei der Ausländerbehörde melden?


nein. Es besteht dafür keine Notwendigkeit.

Zitat:
soll er sein NE §§ ins §9 ändern?


nein, auch hier besteht keine Notwendigkeit. Er könnte aber ggf. eine DA-EG gem. § 9a beantragen - das wäre dann für ihn ein echter Vorteil.

Muleta
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Ich28
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.12.2007 um 13:58:54
 
vielen Dank für die Anworten!!

@Muleta
Danke auch für den Tipp mir der eine DA-EG gem. § 9a.
Frage: Welche Vorteile hat dieses?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 22.12.2007 um 13:22:26
 
Ich28 schrieb am 21.12.2007 um 13:58:54:
vielen Dank für die Anworten!!

@Muleta
Danke auch für den Tipp mir der eine DA-EG gem. § 9a.
Frage: Welche Vorteile hat dieses?


- erlischt erst nach 12 Monaten Abwesenheit (sonst 6 Monate), bei Abwesenheit in den meisten anderen EU-Ländern erlischt sie auch bei mehr als 12 Monaten nicht.
- noch stärkerer Ausweisungsschutz
- Anspruch auf AE in anderen EU-Ländern

Muleta
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