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Familienzusammenführung (Gelesen: 1.637 mal)
trixi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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25.11.2007 um 23:43:09
 
Hallo!  Habe paar Fragen an die Experten hier.  Es geht um einen Kumpel meines Exmannes,also ich ärgere mich einfach über ihn bzw sein leichtgläubiges Denken in Bezug von Familienzusammenführung.
Also ich komme mal zur Sache. Er ist Afrikaner und war mit einer Deutschen verheiratet und hat aus dieser Ehe 2 Kinder 17 und 20 Jahre,beide benötigen noch Unterhalt. Aus einer zweiten Ehe mit einer Frau aus seiner Heimat die er zwecks Familienzusammenführung nach Deutschland holte geht 1 Kind hervor-die Ehe hielt nur kurz .Für diese Frau und das Kind muss er natürlich auch zahlen. Während der Ehe nach einem Streit flog er in sein Land zwecks Urlaub und lernte kurzerhand ein junges Mädel kennen und nun haben die beiden ein zweijähriges Kind .Inzwischen ist er mit ihr-also Frau Nummer 3 verheiratet.
Nun versucht er natürlich beide zwecks FZ  zu holen.  Der Deutschkurs naht sich dem Ende und er ist felsenfest davon überzeugt,das sie ein Visa bekommt.
Sein erste Tochter benötigt dringend Unterhalt,da sie noch lernt,aber der Vater will das die Stadt dafür zahlt.Bei dem Unterhalt für Frau nummer 2 will er auch zum Anwalt . Seine Begründung: Die neue Familie muss existieren hä?

Also nun frag ich mich ,wie kann man immer wieder eine neue nach Bedarf abholen,wenn der Unterhalt der Kinder aus früheren Ehen nicht abgedeckt ist???
Die Frau die danach kommt muss doch mit dem Rest des Geldes auskommen ,aber es kann doch nicht sein das nach neuer Heirat der Unterhalt gekürzt wird.  Vorallem frag ich mich ob die Ausländerbehörde sich zu solcher Sache genau informiert,bevor dem Visa stattgegeben wird. Ist denn das Bestehen der Deutschprüfung schon eine Einreisegarantie?
Ich freue mich auf eure Antworten und hoffe das war nicht allzu lang,was ich hier geschrieben habe. Zwinkernd


Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier ein        Tippi



Noch eine Frage von mir dazu :  Muss man einen Mindestlohn nach Abzug von Unterhalt haben um eine Person zwecks FZ zu holen? Ich meine die besagte Person verdient nicht schlecht,aber nach Abzug aller Unterhaltsforderungen verbleibt dann auch nicht allzuviel. Deshalb versucht er ja sich von Forderungen des ältesten Kindes zu befreien und bei Frau 2 nur für das Kind zu zahlen ,nicht aber für die Frau da er nich lange mit ihr verheiratet war-das Kind ist aber erst 3 Jahre. Weiterhin erhofft er sich noch durch die Steuerkl. 3 mehr Netto,wenn Nummer 3 da ist.
So jetzt habe ich alles ,falls noch was wichtig wäre fragt einfach
  Gute Nacht

...
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« Zuletzt geändert: 26.11.2007 um 06:39:31 von Tippi »  
 
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Eduard
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Antwort #1 - 26.11.2007 um 11:25:15
 
Bin kein Experte, nur ein halbwegs informierter Laie Smiley

trixi schrieb am 25.11.2007 um 23:43:09:
Sein erste Tochter benötigt dringend Unterhalt,da sie noch lernt,aber der Vater will das die Stadt dafür zahlt.

Was meint er damit? ALG II? Vorrangig ist der Vater zum Unterhalt verpflichtet.

trixi schrieb am 25.11.2007 um 23:43:09:
Bei dem Unterhalt für Frau nummer 2 will er auch zum Anwalt . Seine Begründung: Die neue Familie muss existieren hä?

Ja, das geht. Wenn er ein weiteres Kind hat, ist auch dieses ihm gegenüber unterhaltsberechtigt und damit verringert sich das Geld, was für seine anderen Unterhaltspflichten zur Verfügung steht.

Der Anwalt könnte ihm unter Umständen raten, mit der Klage zu warten, bis das neue Unterhaltsrecht in Kraft tritt. Das hätte dann folgende Folgen für Ehefrau Nr. 2:
- Sie erhält nur Unterhalt wenn nach Abzug des Unterhalts für alle Kinder noch etwas
übrig bleibt.
- Das was übrig bleibt, muss sie sich mit Ehefrau Nr. 3, die ebenfalls ein Kind betreut, teilen.
- Fall ihr Kind schon älter als 3 Jahre ist, steht ihr in Zukunft unter Umständen gar kein Unterhalt mehr zu (bzw. der Betreuungsunterhalt für Frau Nr. 3 geht vor).

Wie sich das Ganze ausländerrechtlich in Bezug auf LU-Sicherung auswirkt, keine Ahnung.
Ich gehe mal davon aus, er ist kein deutscher Staatsbürger (denn wenn doch, braucht seine Frau keinen Deutschkurs)?

Falls er Ausländer


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Antwort #2 - 26.11.2007 um 11:40:30
 
trixi schrieb am 25.11.2007 um 23:43:09:
Sein erste Tochter benötigt dringend Unterhalt,da sie noch lernt,aber der Vater will das die Stadt dafür zahlt.Bei dem Unterhalt für Frau nummer 2 will er auch zum Anwalt . Seine Begründung: Die neue Familie muss existieren hä? 

Bin auch nur Laie, aber ich denke, er hat die Rechnung ohne den Wirt gemacht.

Zitat:
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
...
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
...

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trixi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 26.11.2007 um 12:02:56
 
Hallo!  Danke schon mal für die schnellen Antworten. Ich hoffe schon mal das die Ausländerbehörde alles genau abcheckt.
Bei mir sieht es auch nicht besser aus. Bin gerade frisch geschieden und ich bekomme für meine 14 und 16 jährigen Kinder gerade mal 82 euro,da er noch einen ehelichen Kredit abzahlt.Erst wenn der abgegolten ist giebts dann etwa 400.  Trotzdem und anscheinend deshalb plant er schon seinen Heimaturlaub um eine Frau zu holen-scheint gross in Mode zu sein-
Mir sagte auch mal eine Bekannte das die Ausländerbehörde auch den Kontostand überprüft,dieser ist nämlich bei meinem Ex im Dauerminus.Da wird er noch paar Jahre zu knappern haben.
PS:  Die beiden Männer haben keine deutsche Staatsbürgerschaft,leben aber schon seit 1980 in Deutschland ,früher DDR. 
Freue mich über noch paar Antworten von euch . Gruss Trixi
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Eduard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #4 - 26.11.2007 um 12:36:13
 
Zitat:
§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
...
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
...


Ich bin glaube nicht, dass das hier anwendbar ist. Der 3fache Ehemann ist ja selbst nicht  auf Sozialleistungen angewiesen, allenfalls seine Kinder und Exfrauen, falls der Unterhalt so gering ausfällt, dass sie unter das Sozialhilfeniveau fallen. Abgesehen davon sind Ex-Frauen keine Familienangehörigen. So wie es formuliert ist, geht es wohl nur um Angehörige, die im selben Haushalt leben.

Grund für eine Ablehnung der AE wäre also ausschließlich die fehlende Unterhaltssicherung der nachziehenden Angehörigen.  D.h. falls (eventuell nach Unterhaltsneuberechnung unter Anwendung des neuen Unterhaltsrechts) genug für Ehefrau #3 und das Kind übrig bleibt, ist der Nachzug möglich.
Lasse mich aber gerne korrigieren.

Eduard
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