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Familienzusammenfuhrung und deutschtest (Gelesen: 2.734 mal)
fairry
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: holländer
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25.11.2007 um 20:38:00
 
Abend,

Zuerst bitte ich Ihnen um Veständniss für mein Deutsch.
Kann jemand mir Antwort geben auf diese Frage?

Ich bin Holländer und wohne seit 8 Monate im kreis Viersen.
Seit 2004 hab ich eine Peruana verheiratet. Noch immer leben wir durch bestimmte Sache getrennt.
Wenn ich meine Frau und Tochter in Holland einladen um Urlaub zu machen dann können wir ein holländisches C-Visum dafur bekommen.
Wenn die Beide dann in Holland sind, kann ich die Beide dann nach Deutschland mitnehmen und bei der Gemeinde einschreiben?
Das soll Möglich sein folgens Richtlinie 2004/38/EG und MRAX-arrest.

ABER jetzt ist meine Frage: wie ist das denn mit dieser Deutschtest?? Kann es so sein das ein Visum für die Beide nicht gegeben wird und zurück mussen nach Peru?

Kann jemand mir darauf ein klares Antwort geben?

Im voraus Dank!

Fairry
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Einbeck
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Antwort #1 - 25.11.2007 um 21:43:04
 
Zur EU Problematik will ich mich mal in diesem Falle nicht aeussern.
Bitte einfach mal die Suchfunktion nutzen, EU wurde bereits wiederholt ausfuehrlich diskutiert.

EU Freizuegigkeit setzt normalerweise voraus das Sie bereits in den Niederlanden lebt und mit Dir nach Deutschland uebersiedelt.

In Euren  Falle ( gemaess obigen Sachverhalt) erfolgt eine Ersteinreise und eine erstmalige Wohnsitznahme in den EU Staaten (mit Schengen Besuchsvisa hat Sie keinen Wohnsitz in der EU), diese erstmalige Wohnsitznahme geht nicht mit Schengen Besuchs-Visa.

Hier hat die Einreise dann bitte auch mit den richtigen Visum + FzF-Visum zu erfolgen.


Nur zur Zustaendigkeit: Bei Besuchsaufenthalt mit anschliessender Rueckkehr
Besuchsziel oder ueberwiegender Aufenthalt in Deutschland:
Zustaendig ist die deutsche Auslandsvertretung, nicht die hollaendische.

Ziel des Aufenthaltes bei Ersteinreise: Daueraufenthalt angestrebt
bitte FzF Visum auf Ehegattennachzug beantragen.
Zustaendigkeit fuer FzF Visa: Deutsche Auslandsvertretung.
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gschwarz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 26.11.2007 um 02:18:35
 
Einbeck schrieb am 25.11.2007 um 21:43:04:
EU Freizuegigkeit setzt normalerweise voraus das Sie bereits in den Niederlanden lebt und mit Dir nach Deutschland uebersiedelt.


Das Thema wurde in der Tat schon öfters erwähnt, aber ich möchte trotzdem nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass dies vielleicht die Auffasung der Bundesregierung ist, aber nicht der Rechtsauffassung der EU-Kommission entspricht. Demnach genßen Familienangehörige von Unionsbürgern immer EU-Freizügigkeit nach Richtlinie 2004/38, auch wenn sie von außerhalb der EU einreisen (außer natürlich bei erster Wohnsitznahme im Heimatland des Unionsbürgers). Ich zitiere aus dieser Broschüre (Seite 4/5; leider nur auf Englisch verfügbar):

"Your family members, irrespective of their nationality, have the right to accompany or join you in a Member State other than that of your nationality. This right applies irrespective whether they have previously been residing in another Member State." (Hervorhebung meinerseits)

Da anscheinend auch andere Mitgliedsstaaten der von Einbeck genannten Interpretation folgen (prominentestes Beispiel ist Irland), gehe ich davon aus, dass diese Frage in absehbarer Zeit vom EuGH geklärt werden muss.
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Einbeck
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Antwort #3 - 26.11.2007 um 02:42:31
 

Hoffe wirklich auf baldige gerichtliche Klarstellung, denn ich hasse die Diskussionen.
Eine Bitte bitte alles lesen und bitte alles zitieren:

Dann liest man z.B auf Seite 8:

(so-called Third country nationals...)... if they come from certain countries which are subject visa obligation... ...may be required to have an entry visa.....
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gschwarz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 26.11.2007 um 02:47:36
 
Ja, selbstverständlich ist ein Einreisevisum von Familienangehörigen erforderlich, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit der Visumspflicht unterliegen. Dies steht ja auch so in Richtlinie 2004/38. Allerdings ist darunter (nach Auffassung der EU-Kommission) kein Visum zur FZF nach nationalem Recht zu verstehen, vor allem wenn dabei - wie in Deutschland - z.B. Sprachkenntnisse gefordert werden.

Auf Seite 7 der oben genannten Broschüre liest man nämlich weiter:
"Such visas shall be issued free of charge as soon as possible and on the basis of an
accelerated procedure. Member States may not require family or residence visas for your family members but only entry visas." (Hervorhebung meinerseits)
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« Zuletzt geändert: 26.11.2007 um 03:02:50 von gschwarz »  
 
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Antwort #5 - 26.11.2007 um 03:41:43
 
Die EU Vorschrift 2004/38/EG auf die Du Dich beziehst findest Du in Deutscher Sprache unter dem Link Rechtssammlung hier bei info4alien.

Artikel 5 regelt das Recht auf Einreise


gschwarz schrieb am 26.11.2007 um 02:47:36:
Member States may not require family or residence visas for your family members but only entry visas." (Hervorhebung meinerseits)  


Die Broschüre ist eine Broschüre, es gilt und verbindlich für alle ist der Gesetzestext.

Diesen von Dir zitierten, fett hervorgehobenen Wortlaut zu family oder residence visa finde ich im Gesetzestext nicht.
Ein Einreisevisa kann verlangt werden.

Art. 5 Abs. 4 verlangt nur jegliche Hilfe und Unterstützung und Fristen (bei fehlenden Pass oder Visa), ..........bevor er einer Zurückweisung verfügt.
Klartext: in bestimmten Fällen ist die Zurückweisung an der Grenze möglich.

So und jetzt können wir diskutieren was sich hinter dem Begriff Einreisevisa verbirgt bzw. nach welchen Recht ein solches zu erteilen ist.
Der Begriff "Einreisevisa" findet sich nicht im AufenthG hier gibt es Visa und Ae für Zwecke
wie Arbeit, Familienzusammenführung, Kindernachzug, Ehegattennachzug, Sprachkurs, Studium etc. aber nicht Einreise.
Der begriff Einreisevisa ist sicherlich unterschiedlich ausdeutbar.

Hoffe inständig das hier irgendwann ein Gericht mal richtig regelt und in allgemein verständliche, nicht misszuverstehende klare und deutliche Worte packt.

Ich hasse Richter und Gesetzestexte die alles schön umschreiben, alles  zur Interpretation offen lassen.

Leider ist es scheinbar fast allen Gesetzgebern  unmöglich allgemein verständliche Gesetzestexte zu machen, oder Gesetzestexte die nicht mit verschachtelten komplizierten Ausnahmeregelungen oder Härtefallregelungen etc. versehen sind, die selbst  nur Experten nach 5maligen Lesen oder der Verfasser selbst verstehen.

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