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Beeinträchtigung der Unbefristeten durch Scheidung? (Gelesen: 3.815 mal)
Kara
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22.11.2007 um 15:21:43
 
Hallo,
ich habe nirgends ein ähnliches Thema gefunden und bin mir auch nciht sicher ob ich es hier richtig einsortiert habe.
Mein Mann hat vor kurzem die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Unsere Ehe besteht seit mehr als 3 Jahren und er arbeitet seit beinahe einem Jahr (davor hat er studiert). Nun möchte ich die Scheidung einreichen, bin aber nicht sicher, ob sich an seinem Status dadurch etwas ändern kann. Ist die Unbefristete abhängig von der Ehe?
Kann mir da jemand konkret weiterhelfen?
Vielen Dank schonmal!
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Mick
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Antwort #1 - 22.11.2007 um 15:25:34
 
Kara schrieb am 22.11.2007 um 15:21:43:
Ist die Unbefristete abhängig von der Ehe?   

Hi,

nein.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Kara
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Antwort #2 - 22.11.2007 um 15:40:25
 
Danke!
Ihm kann also wirklich nix passieren (solang er nicht ne Bank ausraubt) wenn ich mich scheiden lasse? Er kann u.U. also auch eingebürgert werden trotz Scheidung?
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fons
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Antwort #3 - 22.11.2007 um 15:42:41
 
Da stand nein, und er meinte auch nein  Zwinkernd
Und eingebürgert werden kann er auch, wenn die zeitlichen
-und anderen- Voraussetzungen vorliegen.
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Mick
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Antwort #4 - 22.11.2007 um 15:43:10
 
Kara schrieb am 22.11.2007 um 15:40:25:
Er kann u.U. also auch eingebürgert werden trotz Scheidung?

Hi,
diese Frage solltest Du im Einbürgerungsforum
stellen. Dabei genau angeben, von wann bis
wann, er sich mit welchem Aufenthaltstitel in
D. aufgehalten. hat.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Kara
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Antwort #5 - 22.11.2007 um 15:45:54
 
Vielen dank... fürs Erste reicht es mir wenn ich sichergehen kann, ihn nciht in sein Unglück (d.h. Ausweisung) zu stürzen  Smiley Das will ich nämlich nicht, er hats schwer genug...
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Antwort #6 - 22.11.2007 um 16:39:21
 
Kara schrieb am 22.11.2007 um 15:21:43:
Mein Mann hat vor kurzem die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Unsere Ehe besteht seit mehr als 3 Jahren  


Die familiäre Lebensgemeinschaft muß auch mindestens drei Jahre gedauert haben. Wenn du dich bereits vor der NE von deinem Mann getrennt hast, (du schreibst hier:"Nun möchte ich die Scheidung einreichen," evtl. hast du bereits das Trennungsjahr erfüllt) hätte das sehr wohl Auswirkungen auf die NE. Diese könnte dann widerrufen werden.

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Kara
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Antwort #7 - 22.11.2007 um 18:21:16
 
Bisher habe ich noch nichts unternommen. Allerdings ist es so, dass wir theoretisch schon mind. ein Jahr getrennt sind, allerdings leben wir aus finanziellen Gründen noch in der selben Wohnung. Hab aber gerade nachgesehen, die Zeit fliegt, im September waren wir 4 Jahre verheiratet, selbst wenn das Trennungsjahr rückwirkend anerkannt wird waren wir lange genug verheiratet... hab ich das richtig verstanden?
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Antwort #8 - 22.11.2007 um 18:33:12
 
Kara schrieb am 22.11.2007 um 15:21:43:
Mein Mann hat vor kurzem die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen.


Kara schrieb am 22.11.2007 um 18:21:16:
Allerdings ist es so, dass wir theoretisch schon mind. ein Jahr getrennt sind


Das bedeutet, dass die NE wieder entzogen wird, wenn euer "Schwindel" aufkommt, denn vor der ABH hast du beim Antrag deines Mannes auf die NE angegeben, dass die familiäre Lebensgemeinschaft noch besteht.

Siehe:

Zitat:
§ 28 AufenthG
...
2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.


Und so wie du deinen Fall schilderst, hatte dein Mann nach der Trennung (eine theoretische Trennung gibt es nicht, sondern immer nur eine Praktische; sie kann auch in einer gemeinsamen Wohnung stattfinden) die NE beantragt.

Unabhängig davon sind euch durch das Verschweigen der Trennung unrechtmäßig  evtl. steuerliche Vorteile entstanden.

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Antwort #9 - 22.11.2007 um 18:42:28
 
Kara schrieb am 22.11.2007 um 18:21:16:
Hab aber gerade nachgesehen, die Zeit fliegt, im September waren wir 4 Jahre verheiratet, selbst wenn das Trennungsjahr rückwirkend anerkannt wird waren wir lange genug verheiratet... hab ich das richtig verstanden?

Jein.

Wie du selber schreibst:
Kara schrieb am 22.11.2007 um 15:21:43:
Mein Mann hat vor kurzem die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. 


Die Zeit würde für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht reichen (AE, die verlängert werden kann), nicht aber für eine NE, denn da ist Vorraussetzun, dass ihr immer noch in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, wenn die NE erteilt wird.
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Antwort #10 - 22.11.2007 um 18:56:23
 
maki schrieb am 22.11.2007 um 18:42:28:
Die Zeit würde für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht reichen  


... aber nur dann, wenn die Ehe auch mindestens zwei Jahre in Deutschland gelebt wurde. Somit stellt sich folgende Frage:

Seit wann lebt dein Mann mit dir in der Ehegemeinschaft in Deutschland?

Heirat war September: 2003
Beginn der Trennung: mind. November 2006, evtl. auch schon früher.

Was fand in der Zeit von 09/2003 bis 11/2006 statt?

trixie
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« Zuletzt geändert: 22.11.2007 um 19:08:44 von trixie »  
 
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Antwort #11 - 23.11.2007 um 11:35:22
 
In dieser Zeit waren wir "ganz normal" hier in Deutschland verheiratet, gemeinsame Wohnung, beide noch Studenten... was allerdings nicht viel zur Sache tut, schätze ich.
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Antwort #12 - 23.11.2007 um 12:08:25
 
In euerem Fall wären die Voraussetzungen einer NE gegeben. Unabhändig davon wirken sich die Studienzeiten positiv auf die geforderte Mindestaufenthaltszeit nach § 9 AufenthG aus, da diese Zeiten zur Hälfte berücksichtigt werden.

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Antwort #13 - 23.11.2007 um 12:31:24
 
oh das wusste ich nicht... umso besser. Aber was bedeutet das nun konkret - ich bin ein wenig verwirrt.
Wäre das mit dem rückwirkenden Trennungsjahr nun ein Problem oder nicht? Ach diese komischen Gesetze...
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Antwort #14 - 23.11.2007 um 12:47:57
 
Sorry! Ich muß meine Antwort aus # 12 da hingegen korrigieren, dass die Erteilung der NE nur unter falschen Angaben erfolgt ist. Du schreibst ja selber, dass ihr bereits seit November 2006 getrennt seid. Das hättet ihr beim NE-Antrag angeben müssen. Nach deinen Angaben hat er lediglich ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Inwieweit er nach § 9 AufenthG dennoch eine NE bekommen kann, wäre zu prüfen. Dazu ist es notwendig, dass der ganze Lebenslauf deines Mannes in Deutschland geschildert wird - mit den entsprechenden Aufenthaltstiteln -. Studiere aber selber erst einmal § 9 AufenthG. Vielleicht wird dir dann manches klarer, bzw. ergeben sich neue Fragen.

Zitat:
Wäre das mit dem rückwirkenden Trennungsjahr nun ein Problem oder nicht?

Für die NE, die er aus § 28 Abs. 2 AufenthG bekommen hat, wäre es ein Problem.

trixie
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