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Anspruch auf ein Visum für die Ehefrau (Gelesen: 3.180 mal)
bionicle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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16.11.2007 um 01:09:26
 
Hallo erstmal an alle  Smiley

Zu folgendem Vorfall habe ich nun Fragen:

Meine Frau (belarusische Staatsangehörige) war neulich bei der Botschaft in Minsk um ein Visum (Jahresvisum mit dem Recht für die mehrmalige Einreise, eigentlich wollten wir Weinachten und Silvester gemeinsam verbringen). Die Mitarbeiterin des Konsulat hat sich geweigert den Antrag anzunehmen mit der Begründung: Die Dokumente seien nicht vollständig. Sie solle den Antrag auf FZF stellen oder eine Einladung (Verpflichtungserklärung?) von mir (deutscher Staatsangehöriger) vorlegen um dann, aber auch nur eventuell, ein einmaliges Visum und nur für 2 Wochen zu erhalten.
Die zweite Möglichkeit (einmaliges Visum) wurde von ihr aber auch sehr angezweifelt. Als weitere Auflage wurde der Nachweis der Rückkehrbereitschaft verlangt.
Nach meinem Wissen Verstößt dies aber eindeutig gegen RICHTLINIE 2004/38/EG genauer gesagt gegen den Art. 5.

Am frechsten fand ich die wortwörtliche Aussage:
"Wenn sie glauben, daß sie durch ihre Heirat die Rechte erworben haben, so täuschen sie sich, nur ihr Ehemann hat Rechte. Sie haben nur Pflichten".
Abgesehen von dem allgemeinen Benehmen der Mitarbeiterin des Konsulat.

Aus beruflichen Gründen beiderseits kommt die FZF zur Zeit nicht in Frage: sie schreibt gerade ihre Doktorarbeit und ab Mai werde ich von der Firma aus für mindestens 1,5-2 Jahre in Minsk sein.

Was sollen wir jetzt tun:
Sollen wir nachgeben und soll ich die Einladung-Verpflichtungserklärung senden?
Für mich ist es eindeutig eine Willkür.  Ärgerlich Durch Weigerung der Annahme der Dokumenteentsteht kein Anspruch auf Widerspruch.

Aber uns bzw. ihr steht doch eindeutig ein Recht auf ein Sichtvermerk für mehrmalige Einreise!!!
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Einbeck
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: Deutscher Weltbürger
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Antwort #1 - 16.11.2007 um 01:36:06
 
Kurze Frage
hatte Sie schon mal ein Visum? War Sie schon mal in Deutschland oder den Schengener Staaten?

Allgemein: Unechte Jahresvisa mit mehrmaliger Einreise wie Du Sie möchtest, ist kein Standard Schengen Visa sondern ein Visa für bestimmte Kunden im Regelfall viellreisende Geschäftsleute mit Bonität und visa Historie, auch diese haben ein solches Visa nicht beim ersten Mal erhalten.

Ansonsten Visa ist Einzelfallentscheidung, hängt auch vom Sachverhalt und Begründung ab. Evtl. solltest du Ihr ein begründendes Schreiben mitgeben.
allgemein warum reicht beim ersten Visa nicht das übliche Schengenvisa, bis 90 Tage Aufenthalt, dieses visa kann auch für mehrere Einreisen erteilt werden.

Auf Anspruch und richtiges visa  (Fzf oder Schengen) möchte ich nicht eingehen. Schengen visa gibt es nur, wenn Rückkehr gesichert ist um Mißbrauch zu verhindern,
wenn vermutet wird das Daueraufenthalt angestrebt wird gibt es kein Schengen visa.



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bionicle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 16.11.2007 um 03:05:57
 
Danke für die schnelle Reaktion.  Smiley

Sie war 2 mal in diesem Jahr in Deutschland, jeweils für 2 Wochen mit Schengener Visum. Ansonsten mehrere Visa für Polen und noch bis Ende des Jahres gültiges Jahres-Visum für mehrere Einreisen für Polen.

Wie man das Kind, sprich Visavermerk nennt, ist es uns egal, es geht einzig und allein darum, das sie nicht jedesmal wenn sie sich kurz entschließt zB. für ein verlängertes Wochenende zu kommen, an der Botschaft anstehen muss. Besteht den nicht ein Anrecht auf ein Visum für die mehrmalige Einreisen in unserem Fall?

Besteht Pflicht meinerseits für die Verpflichtungserklärung jedesmal?

Wie weisst man die Rückkehrbereitschaft nach?

Meine Erklärung? Eigentumswohnung? Grundbesitz? Gesicherte Arbeit?

Was ist überhaupt mit RICHTLINIE 2004/38/EG?

Oder gilt es wiedermal:

Alle Menschen sind gleich, nur manche sinde einbischen gleicher  Zwinkernd

PS
Das mit dem Brief wollte ich so wie so machen, denn da bin ich mir sicher, daß es in die richtige Hände gelangt und nicht durch die, wie in den meisten Fällen, eingebildete und überhebliche Schaltermitarbeiterinen abgeblockt wird.
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garfield2008
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehefrau Vietnam
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Antwort #3 - 16.11.2007 um 08:10:29
 
H(a)i,

bionicle schrieb am 16.11.2007 um 03:05:57:
Was ist überhaupt mit RICHTLINIE 2004/38/EG?  


hilt in deinem Fall überhaupt nichts, da du dich als Deutscher in Deutschland nicht auf sie berufen kannst.

mfg
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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bionicle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #4 - 16.11.2007 um 11:32:30
 
PC

ich will mich darauf hin auch nicht hier in Deutschland, sondern in Minsk bei der Botschaft berufen 



Zwinkernd
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Antwort #5 - 16.11.2007 um 12:07:20
 
bionicle schrieb am 16.11.2007 um 11:32:30:
ich will mich darauf hin auch nicht hier in Deutschland, sondern in Minsk bei der Botschaft berufen 



Ändert aber nichts am Sachverhalt, dass Du Deutscher bist und Belarus nicht zur EU gehört Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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bionicle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #6 - 16.11.2007 um 12:33:59
 
Halt, halt!!! So schnell schiessen die Preußen nicht    Smiley

Was ist hiermit:

Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

Das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sollte, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden.

Fragezeichen Fragezeichen Fragezeichen Fragezeichen Fragezeichen
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 16.11.2007 um 12:41:42
 
bionicle schrieb am 16.11.2007 um 12:33:59:
Die Unionsbürgerschaft ...


... gilt nicht für Unionsbürger in ihrem jeweiligen Heimatland. In Deutschland bist Du Deutscher und sonst gar nichts.

Das Thema ist längst abgegessen.

Muleta
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Eine Frage im Forum stellen heißt nicht, die Antwort zu bekommen, die man hören will.

Ich schreibe im Forum - alles was da hingehört, beantworte ich nicht per PN.
 
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #8 - 16.11.2007 um 12:41:58
 
bionicle schrieb am 16.11.2007 um 12:33:59:
Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Bürger der Union das elementare und persönliche Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

Das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sollte, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. 


Hallo,

tu mir und Dir einen Gefallen:

such mal im Internet oder hier zum Stichwort:

Inländerdiskriminierung

das Argument zieht nicht, wenn Du als Deutscher nach Deutschland willst, ohne vorher in einem der anderen EU-Staaten bereits Freizügigkeit beansprucht zu haben.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Ernas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 16.11.2007 um 12:42:31
 
bionicle schrieb am 16.11.2007 um 03:05:57:
Danke für die schnelle Reaktion.  Smiley

Sie war 2 mal in diesem Jahr in Deutschland, jeweils für 2 Wochen mit Schengener Visum. Ansonsten mehrere Visa für Polen und noch bis Ende des Jahres gültiges Jahres-Visum für mehrere Einreisen für Polen.

wart Ihr da schon verheiratet?

Zitat:
Besteht den nicht ein Anrecht auf ein Visum für die mehrmalige Einreisen in unserem Fall?

nein, es besteht ueberhaupt kein Anspruch auf ein Schengenvisum. Eine AE bekommt sie ja wohl aufgrund der von Dir aufgefuehrten Gruende nicht.

Zitat:
Besteht Pflicht meinerseits für die Verpflichtungserklärung jedesmal?

wenn verlangt, dann ja

Zitat:
Wie weisst man die Rückkehrbereitschaft nach?

Nachweis des Studiums, Mietvertrag ect. von ihr, Arbeitsvertrag von Dir fuer Minsk.

Zitat:
Meine Erklärung? Eigentumswohnung? Grundbesitz? Gesicherte Arbeit?
ist wichtig fuer die VE, sonst nichts.

Zitat:
Was ist überhaupt mit RICHTLINIE 2004/38/EG?

gilt nicht fuer Euch, da du Deutscher in Deutschland bist. Waerst du Hollaender in Deutschland, haettest Du die Probleme wohl nicht.


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Antwort #10 - 16.11.2007 um 12:44:55
 
Hi ...

Artikel 3 der von dir zitierten RL 2004/38 enthält folgende Regelung:

Zitat:
Berechtigte
(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat,dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.

Ergo kannst du dich als in Deutschland lebender Deutscher nicht darauf berufen ...
Stichwort "Inländerdiskriminierung".

Gruß
Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #11 - 16.11.2007 um 13:12:33
 
Alles klar Leute, vielen Dank für die Antworten
Das ich im falschen Land lebe habe ich schon mitgekriegt  Zwinkernd

Ihr habt mich auf eine Idee gebracht  Zwinkernd

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Und für alle die russische Literatur mächtig sind:

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Antwort #12 - 16.11.2007 um 13:33:39
 
Lieber Bionicle,

das scheint leider üblich zu werden, dass FZF bevorzugt wird. Ich kenne einen Fall eines Doktoranden, da musst seine Frau ihren Job in der Heimat kündigen, da sie trotz (finanziell sehr gut ausgestattetem) Bürger und Intervention eines MdB kein Touristenvisum erhalten konnte. Begründung: sie könne nicht nachweisen, dass sie wieder zurückkehren wolle. Da bereits 3 Jahre weg war und noch 2 Jahre hierbleiben wird, wollten sie nicht mehr länger warten. Das FZF-Visum ist dann umgehend erteilt worden?!?!?! Jetzt lebt sie hier, obwohl sie das gar nicht wollte. Very strange, oder?

Ein begründendes Schreiben und Nachweis deiner Berufstätigkeit in ihrer Heimat wird sicher helfen, auch wenn es leider keine Garantien gibt...
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bionicle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #13 - 19.12.2007 um 22:19:25
 
Begründetes Schreiben hat nichts gebracht  Griesgrämig

Aber wie es in einem bekannten Lied auch heißt: "noch ist Polen nicht verloren"

:bisbald
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 20.12.2007 um 00:58:15
 
bionicle schrieb am 16.11.2007 um 01:09:26:
Die Mitarbeiterin des Konsulat hat sich geweigert den Antrag anzunehmen mit der Begründung: Die Dokumente seien nicht vollständig. Sie solle den Antrag auf FZF stellen oder eine Einladung (Verpflichtungserklärung?) von mir (deutscher Staatsangehöriger) vorlegen um dann,
Eine VE vorzulegen, wäre meiner Meinung nach Blödsinn da du ja schon die große VE gemacht hast. Die Botschaft Minsk hat mir letztes Jahr folgende Mail geschickt:

vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne übermittle ich Ihnen einige Informationen zum Visumverfahren. Nach den geltenden visarechtlichen Vorschriften besteht kein Anspruch auf  Erteilung eines Visums, auch nicht mit einer bestimmten Gültigkeitsdauer. Die von Ihnen genannte Möglichkeit der Erteilung eines Visums mit 5jähriger Gültigkeit  ist aufgrund der einschlägigen schengenrechtlichen Bestimmungen nur in wenigen Ausnahmefällen (Bona-fide Einzelfälle) vorgesehen. Bei privaten Besuchsreisen können leider keine mehrjährigen Visa erteilt werden Im Fall von (Schwieger-)Eltern ist die Botschaft jedoch bereit, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für die Visumerteilung Anträge auf die Erteilung eines Visums mit einjähriger Gültigkeit (berechtigt zu Aufenthalten bis zu 90 Tagen pro Halbjahr) und mehrmaliger Einreise entgegen zu nehmen und wohlwollend zu prüfen.

Das war die Aussag eines DEUTSCHEN MITARBEITERS vorher ! Also in meiner Interpretation von Beamtendeutsch, eine Zustimmung zum 1 Jährigen Visum. Dann der Besuch meiner Schwiegermutter in der Botschaft bei den NETTEN LOKALEN MITARBEITERN :

Bemerkenswert war wohl auch die Tatsache das in der Botschaft, nichts los war. Das ist da sonst immer die Hölle los ! Der Antrag hat dann erstmal für viel Wirbel gesorgt, weil das angeblich nur ein paar mal im Jahr passiert, das jemand ein Jahresvisum beantrag, und die bewilligung sei noch viel seltener. Und arme Rentner, würden das sowieso nicht bekommen.  Über die Renten/Lohn Bescheinigungen hat man sich erstmal lustig gemacht (immerhin ca. 500 US$) und Ihnen gesagt, das sie das Visum nicht haben können. Damit könnte sie ja gerade das Visum und die Reise bezahlen, wovon sollten sie denn in D. leben ? Meine Schwiegermutter war aber sehr gut  gebrieft worden, und hat denen erzählt, das sie den Antrag annehmen MÜSSEN, und ihre Tochter schon mit dem deutschen Sachbearbeiter, wegen des Visums in Verbindung steht. Außerdem hätte die Tochter noch am Vortag noch ein Fax und Email geschickt. Das wurde dann gesucht, aber nicht gefunden. ( wie immer halt ) Zur Sicherheit, hatte meine Frau aber bei der VE, schon einen Brief an die Botschaft, warum Jahres Visum benötigt wird, beigelegt. Den hat dann Ihre Mutter,  noch zusätzlich vorgelegt Dann hat man erstmal, mit dem Deutschen Sachberabeiter telefoniert. Der kannte den Fall auch, das hat er bestätigt. Danach hat man meiner Schwiegermutter peinlich genau befragt, was sie den mit dem Visum will. Hat fast 40 Minuten gedauert. (Länger als beim ersten Schengen Visum) Unser Begründung war das wir beide Berufstätig sind, und meine Frau ist oft auf Seminaren. Wenn mal was passiert, kann ich so schnell nach Deutschland kommen, und mich um das Enkel Kind kümmern. ( Ist ja auch die Wahrheit) Sie hat als Rentner auch die Zeit dazu. Dann kam natürlich noch die Bemerkung, das man ja dazu in Deutschland auch jemanden beschäftigen könnte.  (Ich habe es geahnt) Dann wollte man plötzlich den Nachweis sehen, das sie wirklich eine Enkel Tochter in Deutschland  hat. (Obwohl sie die Bescheinigung schon vor 3 Jahren hatten, wegen der Einladung zu Taufe) Gottseidank hatte Mama, alles dabei, selbst die Einladung zur unserer Hochzeit. Inklusive Fotos. Nach langen hin und her, wurde der Antrag angenommen. Und 7 Tage später, gab es ein Jahresvisum .

Also mein Tip ! In Minsk die Lokalen Tanten übergehen ! Ich habe die schon selber in Aktion gesehen. Dazu die Berichte von Freunden und Familie. Und ein Jahresvisum oder mehr, für den Ehepartner, ist durchaus im Bereich des Möglichen ! Ich kenne einige Leute die im Ausland leben, und deren besser Hälfte MINDESTENS ein Jahresvisum besitzt.

Wenn alle Stricke reißen, kann sie ja immer noch ein FZV machen, und wenn sie Urlaub hat (das Visum ist ja 3 Monate gültig), dich im Urlaub besuchen, und eine AE machen. Vor dem nächsten Besuch dann wieder ein Schengen beantragen, (da AE nach mehr als 6 Monaten nicht in D. erlischt)  mit längere Laufzeit. Da sie schon eine AE hatte, und doch wieder zurück ist, hat sie ja wohl die Rückkehrbereitschaft mehr als bewiesen. Dann sollte das mit dem Visum , kein Problem mehr sein . Außerdem brauchst du zum FZV KEINE VE !

Aber mach es mit den Deutschen ! Nicht mit den Mafia ähhh Schalter Ladis !


Michael
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