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Aufenthalt für meinen gedulteten Ehemann (Gelesen: 1.994 mal)
huelle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Aufenthalt für meinen gedulteten Ehemann
12.11.2007 um 15:44:06
 
Moin!
Ok ich bin neu hier und ich weiß nicht so direkt wie unsere Problematik beschreiben soll...
Also mein jetztiger Ehemann, marokkanischer Staatsbürger, ist 2002 aus Studienzwecken nach Deutschland eingereist. 2005 hat die Ausländerbehörde sein Pass wegenommen angeblich zur Überprüfung/Bearbeitung.Am 20.06.2006 wurde er unter Androhung der Abschiebung aufgefordert deutschland zu verlassen, da er bis dahin keine Studienleistungen erbracht hatte.Durch einen Anwalt konnten wir jedoch dieses verzögern und zwischenzeitlich heiraten.(05.09.2007)Der Pass wurde uns dann für diesen Zweck zurückgegeben aber mussten ihn danach wieder abgeben.
Wir wohnen jetzt zusammen ,d.h er ist umgezogen, so dass die damalige Ausländerbehörde nicht mehr für ihn zuständig ist.Wir warten bis heute noch auf seine Akte.Er besitzt zur Zeit eine Duldung, die nun 4 mal verlängert wurde.So jetzt meine Frage:Wie hoch sind die Chancen,dass
er nun einen Aufenthaltstitel bekommt?Oder wird er nun doch noch abgeschoben?Wie sieht es mit Familiennachzug aus?
Er ist auch nun nicht mehr an der Uni immatrikuliert.Ich bin auch Ausländerin, jedoch mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.Ich studiere und lebe vom Bafög und Kindergeld und Mann bekommt Geld aus Marokko.Bitte helft mir, habe einfach keine Kraft mehr....!Danke
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 12.11.2007 um 16:33:55
 
Hallo huelle,

das ist ein sehr komplexer, einzelfallbezogen zu beurteilender Sachverhalt  - schwer darauf zu antworten.

Ich gehe davon aus, dass grundsätzlich das Nachholen des erforderlichen Visums (FZF -Visum) von Deinem Ehemann verlangt werden kann, da er zum Zeitpunkt der heirat offensichtlich nicht (mehr) über einen rechtmäßigen Aufenthalt sondern lediglich über eine Duldung verfügt hatte.

Die einschlägigen §§ 29 und 30 AufenthG geben nichts anderes her, allenfalls das hier (§ 30 (2) AufenthG):

( Zitat:
2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden.
- Der Begriff der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu prüfen wäre, die Trauben für eine solche AE dürften aber grundsätzlich sehr hoch hängen - deswegen will ich diesbezüglich hier auch keine Hoffnung machen ...

Für ein später evtl. erfolgreiches FZF - Visum-Verfahren, solltet Ihr vor allem versuchen zu verhindern, dass eine Abschiebung erfolgt. Wenn wirklich klar ist, das nichts mehr geht, dann unbedingt "freiwillig" ausreisen - weil ansonsten eine lebenslange Einreisesperre verfügt würde, die erst auf Antrag nachträglich und bei Bezahlung der aufgelaufenen Abschiebekosten befristet werden könnte.

Eine Hürde für die FZF ist allerdings die Tatsache, dass Du gegenwärtig offensichtlich nicht in der Lage bist, die Sicherung des Lebensunterhalts für Dich und Deinen Ehemann hinreichend nachzuweisen. BafÖG als ein nicht auf eigenen Beitragsleistungen beruhendes "Einkommen" reicht nicht. IMHO wird es im Übrigen darauf ankommen, dass DU die Lebensunterhaltssicherung nachweist und nicht irgendeine dritte Person ggf. aus dem Ausland.

So die Lage, wie Sie sich nach meiner Kenntnis darstellt. Wie gesagt, bei einzelfallbezogener Betrachtung, die hier niemand seriös vornehmen kann, mag auch etwas anderes möglich sein, sofern die ABH ein Ermessen hat. - Welche Perspektiven hat Euch denn der Anwalt, den Ihr zur Realisierung Eurer Heirat bemüht hattet, eröffnet?

Zitat:
Bitte helft mir, habe einfach keine Kraft mehr...


Das kann ich schon verstehen, aber das nutzt Dir nichts, denn die Gesetze ändern kann hier niemand und danach sehe ich erst einmal nicht mehr als ich Dir hier gepostet habe.


=schweitzer=




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ronny
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Antwort #2 - 12.11.2007 um 16:47:34
 
huelle schrieb am 12.11.2007 um 15:44:06:
Ich studiere und lebe vom Bafög und Kindergeld 


Hallo,

ist das ein gemeinsames Kind ? Besitzt das Kind ggf. die deutsche Staatsangehörigkeit ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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huelle
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 12.11.2007 um 18:42:14
 
Hallo!Erstmal danke für eure Antworten!
Zur der Frage, welche Hoffnung uns der Anwalt gegeben hat naja er meinte es ist nicht 100%ig sicher, dass er bleiben kann aber die chancen sind nicht schlecht.
Wir waren heute bei Ausländerbehörde und die zuständige Sachbearbeiterin war nicht da so dass die Vertretung uns nichts genaueres sagen konnte außer:"Tja Ihre Akten sind noch nicht da, aber wie ich sehe sollen Sie ausgewiesen werden!"
Ich verstehe das nicht was ist den mit dem Grundgesetzt?Schutz vor Ehe und Familie!Wie kann man solche dicken Brocken auf den Weg junger, verliebter Smileyleute legen?!
Übrigens ich bekomme noch Kindergeld, d.h wir haben noch keine Kinder (zum GLück,bei dieser Situation!)
Eigentlich dachten wir, wir heiraten und beantragen ein Visum für
Familienzusammenführung hier in Deutschland!Angenommen er wird wirklich ausgewiesen dann muss er in Marokko bei der deutschen Botschaft dort das Visum beantragen, richtig?!Kann dort die Botschaft den Antrag ablehenen?
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Mikael321
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Antwort #4 - 12.11.2007 um 18:57:04
 
huelle schrieb am 12.11.2007 um 18:42:14:
Kann dort die Botschaft den Antrag ablehenen?


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

    1. der Lebensunterhalt gesichert ist,

    1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
          Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,

    2. kein Ausweisungsgrund vorliegt,

    3. soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers
       nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
       gefährdet und

    4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.



Solange 1) nicht erfüllt ist, sehe ich da wenig Möglichkeiten. Ob sich die ABH darauf einlässt das hier und dort eine wenig (unsicher) Geld reinkommt ? Ich wage es zu bezweifeln.

Michael
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schweitzer
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Antwort #5 - 12.11.2007 um 19:22:37
 
huelle schrieb am 12.11.2007 um 18:42:14:
wie ich sehe sollen Sie ausgewiesen werden!


Das wäre allerdings noch mal ein extra Brocken. Auch eine Ausweisung zöge nämlich eine Einreisesperre nach sich. Trotzdem bzw. gerade deswegen: Verhindert eine Abschiebung, wenn Ihr merkt, dass gar nichts mehr geht - das macht die Sache nur noch verzwickter.

Allerdings bewegen wir uns momentan ziemlich im spekulativen Bereich - ich denke, es wäre gut, wenn Ihr eine seriöse Beratung am Ort hättet (gibt es keine gute Migrationsberatungsstelle bei Euch?).

Übrigens, Dein Verweis auf das Grundgesetz ist schon in Ordnung - die ABH wird bei Ihrer Entscheidung mit Blick darauf abzuwägen haben - trotzdem besteht bei einem Fall wie Eurem selbst bei rechtskonformer Ermessensausübung immer auch die Möglichkeit, das Nachholen des Visums zu verlangen. In Eurem Falle wird das für zumutbarer gehalten werden, als wenn z.B. bereits ein gemeinsames Kind da wäre ...

Zur Frage der Ablehnung des Visantrages auf FZF durch die Botschaft hat Dir Michael schon geantwortet. LU-Sicherung ist entscheidend, Befristung einer möglichen Einreisesperre usw. alles spielt eine Rolle.

=schweitzer=
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DonCamillo
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Antwort #6 - 12.11.2007 um 19:48:17
 
huelle schrieb am 12.11.2007 um 18:42:14:
ch verstehe das nicht was ist den mit dem Grundgesetzt?Schutz vor Ehe und Familie!Wie kann man solche dicken Brocken auf den Weg junger, verliebter leute legen?! 


Kann man in Eurem Fall ganz sicher, denn Dein Mann ist ohnehin ausreisepflichtig und
Du hast nicht die deutsche Staatsangehörigkeit, so dass die Führung der ehel. LG auch
im Heimatland aufgenommen werden kann. Gleichwohl kann Dein Ehemann sich auf den
Ehegattenachzug gem. § 30 AufenthG berufen und sich berechtigte Chancen einräumen, da Du
im Besitz einer NE bist. Dennoch gilt hier zunächst die Ausreise durchzuführen und das Visumverfahren gem. § 5 Abs. 2 AufenthG einzuhalten. Im Visumverfahren wird dann
überprüft, ob die Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug vorliegen, insbesondere der
LU muss sichergestellt sein (§ 5 Abs. 1).
Sollte zudem ttsächliche eine Ausweisung erfolgen (mit welcher Begründung eigentliche?),
ist die Sperrwirkung zunächst zu befristen (Antrag stellen), und sollte eine Abschiebung notwendig werden, sind die Kosten dafür zu bezahlen (bevor befristet wird).

Insgesamt bleibt festzuhalten und zu raten:

1. Gespräch mit der ABH über die geplante Ausweisung
2. freiwillige Ausreise
3. Sicherstellung LU durch Dich
4. Visumantrag vom Ausland
5. Einreise

Einen Härtefall bzgl. der Nachholens des Visumverfahrens kann ich hier beim besten Willen nicht erkennen. Die Äußerung des RA ist verständlich, denn dafür bezahlt ihr ihn ja auch !


DC
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proll
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Antwort #7 - 12.11.2007 um 20:06:03
 
Ausweisung ?

Hat er Straftaten begangen ?
Hat er gefälschte Dokumente abgegeben ?
Hat er falsche Angaben gemacht ?

Oder soll lediglich der Antrag auf Erteilung einer AE abgelehnt werden ?

Dies sind unterschiedliche Verwaltungsakte, aber bei mit der Rechtsfolge, dass man das Bundesgebiet verlassen muss.

Wenn er eine Duldung hat, muss er ja auch breits einen Bescheid bekommen haben. Was steht denn da drin ?

proll
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