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3 Monate vs. 90 Tage - Aufenthalt überschritten? (Gelesen: 25.019 mal)
michi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
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11.11.2007 um 19:10:38
 
Liebe Board-Gemeinde,

ich bin, froh, Euch gefunden zu haben - nach langem Lesen schätze ich die fachlich ausgezeichneten und interessanten Kommentare Smiley Nun, da trau ich mich gleich einmal mit einer Frage aufzutauchen, die ich bisher noch nicht beantwortet bekommen konnte...

Meine Freundin ist Nicaraguanerin (Studentin) und am 24. Juli via Madrid zum ersten Mal auf Besuch in die EU gekommen (zu mir und zu ihren Tanten in Wien bzw. Holland) - sichtvermerksfrei, wie das für Nicaraguaner ja möglich ist. Geplant war ein zweimonatiger Aufenthalt, in diesen zwei Monaten beschloss sie aber, doch länger zu bleiben, um Kultur, Land und Sprache besser kennenzulernen (eine nicht zu unterschätzende Zusatzqualifikation, sie studiert "Internationale Beziehungen und Aussenhandel"). Leider war dies doch nicht möglich, und so musste sie wieder ausreisen.

Nach einigen Nachfragen und nach Einsicht der Seite des deutschen Auswärtigen Amtes (http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/WillkommeninD/EinreiseUndAufenthalt/Staa...) gingen wir - wie vorher natürlich auch schon - davon aus, dass sie drei Monate im Schengen-Raum bleiben dürfte und kauften ein Rückflugticket via Frankfurt am 24. Oktober.

Dort wurde ihr bei der Ausreise mitgeteilt, dass sie sich nur 90 Tage hätte aufhalten dürfen (und nicht von 24.7. bis 24.10.), sie musste einige Formulare unterschreiben (einen Zustellungsbevollmächtigten im Gerichtsverfahren benennen, eine Erklärung, in der sie zugibt, gegen §95 1 No. 2 und 3 - Einreise (da sie aus Österreich kam) und Aufenthalt - verstoßen zu haben).

Nach der Einvernahme erklärten ihr die Beamten, dass schlussendlich alles kein Problem sei und sie sich keine Sorgen machen müsse, auch wurde ihr Pass (abgesehen vom normalen Ausreisestempel) nicht gestempelt und sie flog mit dem geplanten Flug zurück nach Hause.

Nun meine Frage - ist die Ansicht der Grenzbeamten richtig gewesen, dass sie einen Verstoß begangen habe? Können wir davon ausgehen, dass ihr nun tatsächlich keine Probleme drohen, wenn sie wieder einmal in den Schengen-Raum einreisen möchte? (Sie plant, im Dezember mit einem österreichischen Visum D wieder einzureisen, um Sprachkurse zu absolvieren und nun doch noch ihr Auslandsjahr zu machen).

Vielen herzlichen Dank im Voraus,

Michi
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Berthold
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
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Antwort #1 - 11.11.2007 um 19:30:32
 
Guten Abend Michi,

die in Artikel 11 Absatz 1, 19 Absatz 2 bzw. 20 Absatz 1 des SDÜ genannte Dreimonatsfrist wird in Artikel VI Ziffer 1.4. der GKI konkretisiert!
Danach beträgt die Höchstaufenthaltsdauer 90 Tage pro Halbjahr.

Somit hat sich deine Bekannte 93 statt 90 Tage im Schengengebiet aufgehalten.

Gruß
Berthold
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Ernas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 11.11.2007 um 19:34:09
 
hi,
ja, seine Ansicht ist richtig. der angegeben Zeitraum ist ja nicht nur laenger as 90 Tage, sondern auch laenger als 3 Monate. 24.7. - 24. 10. heissen 93 Tage, Juli 8, August 31, September 30 und Oktober 24, oder 3 Monate = 24.07 bis 23.10. + 2 Tage. Egal wie du rechnest, sie war in beiden Faelle zu lange da.

Es heist aber in den Vorschriften: 90 Tage im Halbjahr. Daher hat er recht.


Man Berthold, bist du schnell  Zwinkernd
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michi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 11.11.2007 um 19:38:23
 
Guten Abend,

danke für die Antworten - ohoh, da hätte ich doch noch genauer nachforschen sollen.

Was wäre als nächster Schritt denn empfehlenswert - auf der deutschen Botschaft nachzufragen, ob sie tatsächlich keine Probleme bei der Wiedereinreise haben wird?

lg
Michi
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Ernas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 11.11.2007 um 19:53:42
 
das geht wohl nicht so schnell. Ich wuerde eher den naechsten Antrag abwarten und diesen fruehzeitig (3 Monate vor der geplanten Einreise) stellen, damit die Leute in der Botschaft Zeit haben alles aufzuklaeren, wenn es denn was gibt. Im Antrag sollte auch auf die Diskrepanz aufmerksam gemacht werden. Ist wohl besser, as wenn es dort so auffaellt.
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Daddy
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Antwort #5 - 11.11.2007 um 20:05:51
 
Berthold schrieb am 11.11.2007 um 19:30:32:
die in Artikel 11 Absatz 1, 19 Absatz 2 bzw. 20 Absatz 1 des SDÜ genannte Dreimonatsfrist wird in Artikel VI Ziffer 1.4. der GKI konkretisiert!
Danach beträgt die Höchstaufenthaltsdauer 90 Tage pro Halbjahr.

Hi Berthold und Ernas...
ich widerspreche ja nur ungern und weiß auch um den entsprechenden Erlass des BMI zu diesem Thema (Umsetzung EuGH in Sachen Bot) ...

aber ...

Art. 5 SGK spricht von Zitat:
Für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten je Sechsmonatszeitraum gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende
Einreisevoraussetzungen

und die GKI ist überschrieben mit ...
Zitat:
Voraussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen, für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Schengener Durchführungsübereinkommens gültigen Visums

er von dir erwähnte Art. VI ist überschrieben mit ...
Zitat:
Ausfüllen der Visumsmarke


Insofern sehe ich die GKI und deren Inhalte nicht anwendbar auf visumsfreie Drittstaatsangehörige, einzig das SDÜ und das SGK sind anwendbar ... und da kann ein zusammenhängender Aufenthaltszeitraum eben über 90 Tage (aber auch weniger als 90 Tage [z.B. 01.02. 30.04. = 89 Tage - ohne Schaltjahr] betragen)

In dem beschrieben Fall steht zwar immer noch ein Tag unerlaubter Aufenthalt, da der Tag der Einreise (aufgrund des o.g. Erlasses) mitzurechnen ist ...
Aber -nicht nur meiner Auffassung nach- können 3 zusammenhängende Monate auch mal maximal 92 Tage sein... Zwinkernd

Gruß
Daddy
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Ernas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 11.11.2007 um 21:08:07
 
hi Daddy,
irgendwie hast Du recht, zumindest theoretisch. Reden wir hier von einer weiteren Besserstellung der visumsfreien Staatsangehoerigen?
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Daddy
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Antwort #7 - 11.11.2007 um 21:34:03
 
Zitat:
Reden wir hier von einer weiteren Besserstellung der visumsfreien Staatsangehoerigen?

Nein Ernas ... auch wenn's nun in den akademischen Bereich geht ... nur vor dem EuGH- Urteil zu Bot war es gängige Praxis, zwischen zusammenhängenden und gesplitteten Aufenthalten zu unterscheiden ... also 3 Monate vs. 90 Tage ... warum diese Unterscheidung jetzt aufheben?

Und da ich einen Unterschied zwischen der GKI (für visumspflichtige Drittstaatsangehörige) und dem SGK (auch für visumsfreie) sehe, wollt' ich darauf hinweisen Zwinkernd

Daddy
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Antwort #8 - 11.11.2007 um 21:57:45
 
Danke für die zahlreichen, sehr interessanten Antworten! Wir werden dann einfach einmal hoffen, dass der eine Tage Überschreitung nicht zu schlimmen Konsequenzen führt Smiley

Danke!

lg
Michi
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Antwort #9 - 12.11.2007 um 08:30:40
 
Die Überschreitung ist normalerweise eine Straftat, über deren Verlauf die Staatsanwaltschaft ermittelt.

Ich gehe mal davon aus, dass deine Bekannte bei der Bennung eines Zustellungsbevollmächtigten deine Adresse angegeben hat. Somit wirst du von der Einleitung und ggfs. auch Einstellung - und davon gehe ich aus bei dieser geringfügigen Überschreitung - unterrichtet wirst.

Wenn du dich noch genau erkundigen willst, lass dir eine Vollmacht deiner Bekannten zuschicken und wende ich an die Staatsanwaltschaft des Flughafenorts.

Proll
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Ernas
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 12.11.2007 um 17:37:37
 
Daddy schrieb am 11.11.2007 um 21:34:03:

Nein Ernas ... auch wenn's nun in den akademischen Bereich geht ... nur vor dem EuGH- Urteil zu Bot war es gängige Praxis, zwischen zusammenhängenden und gesplitteten Aufenthalten zu unterscheiden ... also 3 Monate vs. 90 Tage ... warum diese Unterscheidung jetzt aufheben?

Und da ich einen Unterschied zwischen der GKI (für visumspflichtige Drittstaatsangehörige) und dem SGK (auch für visumsfreie) sehe, wollt' ich darauf hinweisen Zwinkernd

Daddy

wieder eine dieser Kleinigkeiten, die man in der Praxis kaum wahr nimmt.  Zwinkernd
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Ulf
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Antwort #11 - 24.11.2007 um 13:15:12
 
michi schrieb am 11.11.2007 um 19:10:38:
Dort wurde ihr bei der Ausreise mitgeteilt, dass sie sich nur 90 Tage hätte aufhalten dürfen (und nicht von 24.7. bis 24.10.), sie musste einige Formulare unterschreiben (einen Zustellungsbevollmächtigten im Gerichtsverfahren benennen, eine Erklärung, in der sie zugibt, gegen §95 1 No. 2 und 3 - Einreise (da sie aus Österreich kam) und Aufenthalt - verstoßen zu haben).


Fragt sich, ob diese Erklärung verwertbar ist. Sie hatte das Recht, sich nicht selbst zu beschukdigen, wurde darüber aber im Zweifel nicht belehrt.

Gruß, ULF
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Saxonicus
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Antwort #12 - 24.11.2007 um 14:40:34
 
ulf schrieb am 24.11.2007 um 13:15:12:
Fragt sich, ob diese Erklärung verwertbar ist. Sie hatte das Recht, sich nicht selbst zu beschuldigen, wurde darüber aber im Zweifel nicht belehrt. 


Was gibt es denn da mit "nicht sich selbst zu beschuldigen". Die Visaüberschreitung ist doch mit dem Stempel im Pass offensichtlich.

Persönlich habe ich die Erfahrung gemacht, daß man mit einem Schuldeingeständnis weiterkommt als mit "Herumgerede" und "Aussageverweigerung".
In Thailand erhielt ich nach einer Visaüberschreitung sogar die fällige Strafgebühr erlassen und wurde mit einem freundlichen "Please come again" verabschiedet, weil ich mich einsichtig zeigte und mich entschuldigt habe. Gleichzeitig anwesende Reisende (auch Deutsche, gleicher Sachverhalt) die renitent, uneinsichtig und arrogant auftraten wurden ganz gehörig zur Kasse gebeten.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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Ulf
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Antwort #13 - 26.11.2007 um 15:02:23
 
Saxonicus schrieb am 24.11.2007 um 14:40:34:
Was gibt es denn da mit "nicht sich selbst zu beschuldigen". Die Visaüberschreitung ist doch mit dem Stempel im Pass offensichtlich.


Und wozu läßt sich die Behörde ein schriftliches Geständnis geben?

Gruß, ULF
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Antwort #14 - 26.11.2007 um 15:18:03
 
ulf schrieb am 26.11.2007 um 15:02:23:
Und wozu läßt sich die Behörde ein schriftliches Geständnis geben?

Gruß, ULF

Hallo Ulf, als Beschuldigter hast Du die Möglichkeit dich zu äußern. Es wäre ja möglich in dem angesprochenen Fall, das irgendwelche Tatsachen vorhanden sind, die eine rechtzeitige Ausreise verhindert haben.
Es hätte auch die Möglichkeit einer mündlichen Äußerung (Vernehmung), Aussageverweigerung bzw. Hinzuziehung eines Anwaltes bestanden.

Zur Frage Belehrung. Bei uns erfolgt diese grundsätzlich schriftlich gegen Unterschrift in der Heimatsprache des Beschuldigten.

Gruß T.
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