LudwigB schrieb am 08.11.2007 um 08:38:31: Im russischen Dokument seht das der Hochschulabschluss in
Fremdsprachen abgelegt worden sein muss.
Es geht um die Integration ! Deutsch kann sie in Deutschland eh schneller, und besser lernen. Schau erst mal bei anabin.de rein, ob der Abschluss deiner Frau in Deutschland anerkannt wird. Wenn das so sein sollte, ist es möglich das sie hier eine Arbeitserlaubnis bekommt. Dazu muss sie Sprachniveau B2 haben, und bekommt dann eine temporäre Zulassung (meist 24 Monate) In (oder nach ) dieser Zeit, kann sie eine Prüfung ablegen. (Gleichwertigkeitsprüfung) Dann bekommt sie eine Zulassung als Apothekerin. Nach 3 Jahren in Deutschland, kann sie dann die Staatsbürgerschaft bekommen, und damit ihre Approbation. Deine Argumentation gegenüber der Botschaft sollte so aussehen:
Um eine schnelle Integration zu gewährleisten ist es nötig das sie SCHNELL Deutsch lernt . (Ohne B2 keine Zulassung !) Und das geht nun mal in Deutschland viel schneller. Und es ist nötig, das sie SCHNELL in Deutschland ist, und die 3 Jahre, die sie hier sein muss um Deutsche zu werden (ein muss für die Approbation !) fangen erst an zu laufen , wenn sie eine
AE hat. Außerdem könnte sie neben der Sprachschule auch noch Anpassungskurse der Apothekenkammer besuchen, was in der Heimat nicht möglich ist.
Von 0 bis B2 ca. 6-8 Monate. (wenn sie schnell ist). Dann 24 Monate Anpassungzeit in einer deutschen Apotheke plus die ca. 8 Monate, dann sind die 3 Jahre bis zur Einbürgerung fast um. Ein Job ist dann kein Problem. (auch nicht in den 24 Monaten Anpassungszeit )Eine erlernen der Sprache im Ausland ist da nur Kontraproduktiv, da es die Zeit nur verlängert ! Und die Integration erschwert !
Das Gesetz gibt in deinem Fall,
IMHO ein FVZ OHNE
A1 Nachweis her. (Bei Ärzten wird das meist auch nicht verlangt) Kommt halt auf die Argumentation an, und wie fundiert euer Plan aussieht ! Eine Zusage einer Apotheke, das deine Frau die Anpassungszeit dort ableisten kann, könnte die ganze Geschichte noch untermauern.
Von NUR Hausfrau, würde ich da nichts sagen ! Dann wäre es nämlich für ihre Berufliche Entwicklung egal, wie lange das FZV läuft.
Michael
PS: Den Antrag auf die Zulassung muss sie spätestens nach 36 Monaten in Deutschland gestellt haben, sonst wird nichts mehr anerkannt !