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btm-Handel schlimmer als "Beihilfe"? (Gelesen: 3.269 mal)
Walentina
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04.11.2007 um 18:57:28
 
Hallo,

ich habe mal eine Frage, also, mein Schtaz hat ja 2 Jahre 9 Monate wegen Btm bekommen. Leider haben wird das Gerichtsurteil noch nicht und ich weiß nicht, ob der wegen "Handel" oder "Beihilfe" verurteilt wurde. Ich glaube aber wegen "Handel", da ja auch die Anklage so lautete...
Naja, auf jeden Fall sagt er, dass ANGEBLICH "Beihilfe zum Handel" nicht abgeschoben wird, da der Fall anders bewertet wird.
Ich dachte aber, dass JEDE Straftat, die wegen Btm verhängt wird und NICHT zur Bewährung ausgesetzt wird, zwingende Ausweisung nach sich führt?

LG, W.
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Mick
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Antwort #1 - 04.11.2007 um 19:03:23
 
Hi,
schau doch einfach in § 54 Nr. 3 AufenthG. Darin
steht deutlich, dass auch Beihilfe zu den genannten
Verstößen einen Regelausweisunggrund darstellt.
Dennoch bleibt, dass bei Ermessenserwägungen
die Beihilfe sicher anders bewertet wird.

Walentina schrieb am 04.11.2007 um 18:57:28:
zwingende Ausweisung

Nein, zwingend ist die Ausweisung nicht, wenn es
eine Regelausweisung ist, oder wenn gar eine Herab-
stufung zur Ermessensausweisung stattfindet.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Walentina
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Antwort #2 - 04.11.2007 um 19:08:02
 
Danke Smiley
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ronny
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Antwort #3 - 04.11.2007 um 19:08:37
 
Walentina schrieb am 04.11.2007 um 18:57:28:
Naja, auf jeden Fall sagt er, dass ANGEBLICH "Beihilfe zum Handel" nicht abgeschoben wird, da der Fall anders bewertet wird.


Na ja wenn er meint Zwinkernd

Hier sind die Strafvorschriften nach dem BTMG:

http://bundesrecht.juris.de/btmg_1981/__29.html

Wird m.E. kein Unterschied gemacht.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 04.11.2007 um 19:11:01
 
Mick schrieb am 04.11.2007 um 19:03:23:
n § 54 Nr. 3 AufenthG


Es käme auch § 53 Ziffer 2 in Betracht Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Walentina
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Antwort #5 - 04.11.2007 um 19:12:53
 
ah, ich weiß ja auch, dass man nicht unbedingt auf das Gerede von
Mitgefangenen hören soll. Und das sage ich meinem Schatz auch ständig... Aber wie gesagt, ANGEBLICH soll da Einer doch nicht abgeschoben worden sein, weil er "nur" wegen Beihilfe verurteilt wurde. Aber inwiefern das stimmt? Keine Ahnung  Zwinkernd

Danke für den Link!

LG, W.
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Mick
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Antwort #6 - 04.11.2007 um 19:34:38
 
ronny schrieb am 04.11.2007 um 19:11:01:
Es käme auch § 53 Ziffer 2 in Betracht

Jepp, sorry.

Für TS:
Im Ergebnis aber gleich: Beihilfe wird grundsätzlich
gleich behandelt, wenn es zur Ermessensausübung
kommt, wird Beihilfe sicher anders behandelt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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