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FZF - Frage zu den "Ausnahmen" (Gelesen: 1.800 mal)
Pilot
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: türkisch
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04.11.2007 um 18:02:24
 
Hallo zusammen,

im Flyer "Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland" (vom "Bundesamt für Migration und Flüchtlinge") bin ich über folgenden Punkt - bezüglich den Ausnahmen - gestolpert:

-> Sie möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten

Ich würde gerne diese Ausnahme in Anspruch nehmen, wie definiert sich "nicht dauerhaft" und wie kann man das Konsulat hierfür überzeugen?

Meine Frau hat am 30. Juli einen Antrag auf FZF bei der Botschaft in Ankara gestellt, die Erteilung des Visums hingegen wird bis zur Vorlage eines Sprachprüfungszertifikats ausgesetzt.

Ich selber bin türkischer Staatsbürger und besitze die Aufenthaltsberechtigung.

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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.11.2007 um 18:30:39
 
Pilot schrieb am 04.11.2007 um 18:02:24:
Ich würde gerne diese Ausnahme in Anspruch nehmen, wie definiert sich "nicht dauerhaft" und wie kann man das Konsulat hierfür überzeugen? 


Hallo,

ich würde mal grob schätzen, dass mit nicht dauerhaft so in etwa nicht zur Familienzusammenführung gemeint sein dürfte Zwinkernd

BTW: Wo hast Du diese Formulierung gesehen, hab den Flyer jetzt zweimal ohne Erfolg durch  unentschlossen

Änderung:
Habs gerade gesehen. Bleibe aber bei der o.g. Meinung: FZF = nicht nicht dauerhaft


Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 04.11.2007 um 18:55:39 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Mick
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Antwort #2 - 04.11.2007 um 18:47:42
 
Hi,
wird schon die FZF betreffen. Wenn z.B. von vornherein
feststeht, dass nach einem Jahr Eheführung in D. die
Ausreise in ein anderes Land bevorsteht. Dürfte aber
schwierig sein, das glaubhaft zu machen bzw. dürfte
selten vorkommen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Einbeck
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Antwort #3 - 04.11.2007 um 22:05:56
 
@Pilot

Dauerhaft oder vorübergehend
Bei FzF würde ich immer dauerhaft als gegeben ansehen.
Mir ist noch kein Fall bekannt wo FzF mit Argumentation vorübergehend
funktioniert hat.

Ansonsten:

§ 44 AufenthG = Berechtigung zu Integrationskurs
"Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur."

und § 30 AufenthG sagt dazu:

§ 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und

3. der Ausländer

a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,

d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist,

e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird oder

f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat.

Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den §§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits bestand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder

3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 Buchstabe f vorliegen.

Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,

2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,

3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte oder4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d abgesehen werden.“

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.


Lange Rede kurzer Sinn noch fehlen Erfahrungswerte, ist auch Einzelfallabhängig.

Bei mir hatte ich Fall das ABH bei internationalen Personalaustausch, Firma entsendet Mitarbeiter zum Tochterunternehmen nach Deutschland, auf Deutschkenntnissen beim Ehepartner bestand, da man länger als 1 Jahr in Deutschland bleiben wollte.
Begründung dafür war obig zitierter Gesetzestext.

Wie gesagt, viele Erfahrungen gibt es noch nicht.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 14.11.2007 um 20:32:02
 
Einbeck schrieb am 04.11.2007 um 22:05:56:
Mir ist noch kein Fall bekannt wo FzF mit Argumentation vorübergehend
funktioniert hat

Welchen Visumsantrag müßte dann der ausländische Ehegatte eines Deutschen stellen, der nach 6 oder 8 Monaten mit seinem deutschen Ehepartner in ein anderes EU Ausland gehen möchte?

trixie
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Einbeck
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Antwort #5 - 14.11.2007 um 20:38:57
 
Frage:
Welchen Visumsantrag müßte dann der ausländische Ehegatte eines Deutschen stellen, der nach 6 oder 8 Monaten mit seinem deutschen Ehepartner in ein anderes EU Ausland gehen möchte?

trixie

Antwort:
FzF Visum Ehegattennachzug, da länger als 3 Monate Deutschland.
Anderes Visum oder AE dürfte ja wohl auch nicht gehen, Schengen ist begrenzt auf 3 Monate.

Wiederhole:
Bei mir hatte ich Fall das ABH bei internationalen Personalaustausch, Firma entsendet Mitarbeiter zum Tochterunternehmen nach Deutschland, auf Deutschkenntnissen beim Ehepartner bestand, da man länger als 1 Jahr in Deutschland bleiben wollte.
Begründung dafür war obig zitierter Gesetzestext.

Wie gesagt, viele Erfahrungen gibt es noch nicht
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