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kindesunterhalt ausland? (Gelesen: 3.097 mal)
polskifan
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weiss nicht weiter


Beiträge: 7
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: polen
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25.10.2007 um 17:23:31
 
hallo zusammen


meine fragen

ich D er pole heiraten er hat ein kind von 4 jahren aus einer beziehung vorher
das kind lebt in polen bei der mutter
wenn er dann hier wohnt muss er dann nach deutschen recht unterhalt zahlen wenn ja ca wieviel ?

ich bekomme alg 2 er dann auch so lange er keine arbeit hat wie geht das dann vorsich würde gerne wissen was auf mich zu kommt
vielen dank im voraus
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 26.10.2007 um 15:12:46
 
polskifan schrieb am 25.10.2007 um 17:23:31:
ich D er pole heiraten er hat ein kind von 4 jahren aus einer beziehung vorher
das kind lebt in polen bei der mutter
wenn er dann hier wohnt muss er dann nach deutschen recht unterhalt zahlen wenn ja ca wieviel ?

ich bekomme alg 2 er dann auch so lange er keine arbeit hat wie geht das dann vorsich würde gerne wissen was auf mich zu kommt
vielen dank im voraus


Mir war so, als wäre Kindesunterhalt vorrangig gegenüber Ehegattenunterhalt.  Betreuungsunterhalt (die Mutter kann noch nicht oder nur eingeschränkt arbeiten) ist dann noch einmal ein Problem für sich. Allerdings bekommt er für ein im Ausland lebendes Kind nicht mehr Geld nach SGB II, es geht m.E. eher um anrechungsfreie Beträge bei möglichem Einkommen.

Gruß, ULF
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 14.11.2007 um 21:01:26
 
polskifan schrieb am 25.10.2007 um 17:23:31:
wenn er dann hier wohnt muss er dann nach deutschen recht unterhalt zahlen wenn ja ca wieviel ?  

Nein. Der Unterhaltsanspruch dürfte sich nach polnischem Recht ergeben, wenn das Kind polnisch ist. Inwieweit sich ein evtl. ergebender Unterhaltsanspruch vollstreckbar ist, ist eine andere Frage. Solange das Kind nicht bei euch als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft wohnt, bekommt ihr nicht mehr AlG 2 Leistungen.

trixie
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #3 - 15.11.2007 um 21:32:41
 
trixie schrieb am 14.11.2007 um 21:01:26:

Nein. Der Unterhaltsanspruch dürfte sich nach polnischem Recht ergeben, wenn das Kind polnisch ist. in Polen lebt.


vgl. Art. 18 EGBGB. Im Ergebnis aber hier egal.

Muleta
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 15.11.2007 um 21:59:56
 
Muleta schrieb am 15.11.2007 um 21:32:41:
Nein. Der Unterhaltsanspruch dürfte sich nach polnischem Recht ergeben, wenn das Kind polnisch ist. in Polen lebt.

vgl. Art. 18 EGBGB. Im Ergebnis aber hier egal.  


Ich verstehe deine Korrektur nicht:

Zitat:
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.


Nachdem hier nicht deutsche Recht anzuwenden ist, kommt ja nur polnisches Recht infrage.

trixie
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thom
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Berlin
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #5 - 15.11.2007 um 22:15:26
 
Hallo trixie!
trixie schrieb am 15.11.2007 um 21:59:56:
wenn das Kind polnisch ist. in Polen lebt. 

Art 18 Unterhalt (1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden.
Das ist die Regel.

trixie schrieb am 15.11.2007 um 21:59:56:
(5) Deutsches Recht ist anzuwenden, wenn sowohl der Berechtigte als auch der Verpflichtete Deutsche sind und der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Das ist die Ausnahme, die hier aber nicht zählt.

thom


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