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ALG II und Zweitwohnsitz (Gelesen: 1.591 mal)
Schleswiger
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Beiträge: 122
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Dänisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag ALG II und Zweitwohnsitz
19.10.2007 um 01:05:27
 
Hallo Leute,

ich hoffe ein paar Experten können mir auf folgende konkrete Fragestellung eine Antwort geben:

Ein Ausländer der durch FZF mit seiner Frau in D eine auf 1 Jahr befristete AE bekommen hat will einen Zweitwohnsitz in einer anderen Stadt anmelden. Die ABH hat zugesagt, jedoch will die Agentur für Arbeit kein ALG II zahlen, wenn der Ausländer nicht dem Integrationskurs beim Hauptwohnsiz nachkommt. Der Ausländer will den Integrationskurs im Zweitwohnsitz belegen, jedoch sagt dazu die Agentur für Arbeit nein. Ist das so richtig, oder sollte man da wiedersprechen?

Es soll an dieser Stelle erwähnt werden, dass der Ausländer einen Zweitwohnsitz gründen will, weil er gute chanchen auf Arbeit dort hat, jedoch kann ihm seine Frau erst zum Sommer nachziehen, weil sie ihrer Schule nachgeht.


Gruss
Schleswiger
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schweitzer
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Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
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Mecklenburg-Vorpommern
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Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 19.10.2007 um 09:47:25
 
Guten Morgen Schleswiger,

die Frage ist ganz schwer zu beantworten. - Grundsätzlich wird man erst einmal die ausländer- und die sozialrechtliche Seite auseinanderhalten müssen. Was ausländerrechtlich erlaubt sein kann, muss sozialrechtlich noch längst nicht erlaubt sein. (Insofern ist eine unterschiedliche Sichtweise von ABH und ARGE nicht von vornherein ungewöhnlich.)

Nach meinem Wissen gibt es im SGB II keine explizite Aussage zur Frage einer Nebenwohnsitznahme. Ansonsten ist es aber so, dass für ALG II -Bezieher im Falle eines Umzuges immer ein vorherige Zustimmung der ARGE erforderlich ist, wenn man nicht riskieren will, dass man Leistungen gekürzt bekommt oder dieser ganz verlustig geht. Einem Umzug wird grundsätzlich nur bei Vorliegen eines "wichtigen Grundes" zugestimmt - was das sein kann, ist zwar grundsätzlich definiert, letztlich und wesentlich aber immer auch Ermessenssache.

Bei einer Nebenwohnsitznahme liegt nun zwar kein klassischer Umzug vor, allerdings könnte die ARGE schon (berechtigte) Einwände dagegen haben, vor allem dann, wenn durch die Nebenwohnsitznahme zusätzliche Kosten entstehen (wer bezahlt die Miete für den Nebenwohnsitz, wenn schon am Hauptwohnsitz ALG II bezogen wird?) bzw. die Erreichbarkeit im Rahmen der Mitwirkungspflicht nicht hinreichedn sichergestellt ist.

Einzelfallbezogen könnte sie IMHO allerdings auch zustimmen, insbesondere dann, wenn wirklich hinreichende Erfolgsaussicht für eine Arbeitsaufnahme besteht - aber, wie gesagt, das wäre eine einzelfallbezogen zu klärende Sache.

Wenn die ARGE nun allerdings an sich keine Einwände gegen die Wohnsitznahme geltend gemacht hat, wäre ihr Verhalten in dem von Dir geschilderten Fall tatsächlich zu hinterfragen.

Interessant wäre zum Beispiel, ob denn am Ort des Nebenwohnsitzes die Teilnahme am Integrationskurs parallel zur möglichen Erwerbsarbeit überhaupt realsierbar wäre. Eine mögliche andere Fragestellung könnte sein, um was für eine Arbeit es sich am Nebenwohnsitz handeln würde - wäre es nur ein möglicherweise kurzfristiger Aushilfsjob oder bestünde die wirkliche Chance einer nachhaltigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung?
Für eine solche sind allerdings in der Regel zumindest einigermaßen gute Deutschkenntnisse zumeist eine nicht unwichtige Voraussetzung und insofern könnte die ARGE ein berechtigtes Interesse daran haben, dass zunächst der Integrationskurs "mit voller Kraft und vollem zeitlichen Einsatz" realisiert wird.

Du siehst, es gibt da eine ganze Reihe von Dingen an deren Klärung nachvollziehbar von seiten der ARGE ein Interesse bestehen kann. -

So gesehen wäre es hilfreich zu wissen, mit welcher Begründung denn die ARGE die Teilnahme am Integrationskurs am Nebenwohnsitz abgelehnt hat.

Eventuell haben dabei ja einige der hier dargestellten Erwägungen eine Rolle gespielt ...

=schweitzer=
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Ulf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 27.10.2007 um 14:06:58
 
Schleswiger schrieb am 19.10.2007 um 01:05:27:
Es soll an dieser Stelle erwähnt werden, dass der Ausländer einen Zweitwohnsitz gründen will, weil er gute chanchen auf Arbeit dort hat,


Das ist wahrscheinlich zu wenig. Eine Zusage sollte es schon sein. Hat er die in Aussicht, sollte er auf jeden Fall fristwahrend Widerspruch einlegen.

Gruß, ULF
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