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Kind nachholen (Gelesen: 2.820 mal)
Bellalino
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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16.10.2007 um 10:08:23
 
Hallo,

frage im Auftrag eines Freundesehepaar. Ehefrau ist Deutsche Ehemann kommt aus Nigeria,  sind schon seit jahren verheiratet, er hat eine Festanstellung . Jetzt meine Frage, er hat ein Nichteheliches Kind in Nigeria, das am Anfang bei der Mutter lebte, leibliche Mutter tot, dann bei seinen Eltern, Eltern sind jetzt leider auch tot, das 10-jährige Kind ist jetzt in eine Privatschule untergebracht, aber der Vater (Nigerianer) möchte jetzt sein Kind nach Deutschland holen für immer.
Wie beginnt man?

Lieben Gruß Bellalino
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 16.10.2007 um 10:19:19
 
Hallo,

nach den mir vorliegenden Regelungen des nigerianischen IPR, des nigerianischen Familienrechts (common law) haben nichteheliche Kinder keine familienrechtlichen Beziehungen zu ihren Erzeugern, es besteht lediglich eine Unterhaltspflicht.

Damit scheitert m.E. jeder Versuch im Ansatz, nichtehelichen Kindern den Nachzug nach Deutschland ermöglichen zu wollen.

Da Art. 21 EGBGB (regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Elterrn und Kindern) auch von der deutschen ABH zu beachten ist, und dieser Art. hinsichtlich des Eltern-Kind-Verhältnisses auf das nigerianische Recht verweist, liegt aus deutscher Sicht  ein nicht existentes Verwandtschaftsverhältnis vor. Damit besteht rechtlich auch keine beachtenswerte Vaterschaft im Hinblick auf die Nachzugsegelungen im AufenthG.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Bellalino
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Antwort #2 - 16.10.2007 um 10:26:46
 
Aber der leibliche Vater steht in der Geburtsurkunde des Kindes.
Und jetzt kümmert sich keiner um das Kind sondern nur der Vater hier in Deutschland er schickt Geld damit das Kind in der Schule versorgt ist.

Aber so soll sein Kind nicht aufwachsen ohne Familie, wenn man sich einen Rechtsanwalt holt hier in Deutschland oder muss der eigene Vater das Kind erst in Nigeria adoptieren oder reicht es wenn der Vater in Nigeria das alleinige Sorgerecht beantragt. Ist ja niemand mehr da von der Mutter, war ja vorher  auch nicht.

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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 16.10.2007 um 11:42:05
 
@ Ronny -

wir haben es hier ja offenbar nicht gerade mit einem typischen Sachverhalt zu tun. Da das Wohl des Kindes IMHO bei der Beurteilung die entscheidende Rolle spielen sollte, wage ich mal zwei Überlegungen, obwohl ich weiß, dass für beide Konstellationen die Trauben sehr hoch hängen. Aber da die Sache hier recht atypisch ist, werfe ich sie mal als Fragen in die Runde:

Wie würdest Du die Chancen mit Blick auf § 36 (2) AufenthG in diesem Falle sehen?

Käme ggf. auch eine Anwendung des § 7 (1) Satz 2 AufenthG in Betracht, der ja laut VAH BMI eine "Auffangregelung für unvorhergesehene Fälle " darstellt?

=schweitzer=
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ronny
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Antwort #4 - 16.10.2007 um 11:56:27
 
schweitzer schrieb am 16.10.2007 um 11:42:05:
Wie würdest Du die Chancen mit Blick auf § 36 (2) AufenthG in diesem Falle sehen?


Im Hinblick auf den § 36 steht ganz oben drüber:

Sonstige Familienangehörige .

Wie soll jemand der nicht verwandt ist (nach seinem Heimatrecht) denn dann über den § 36 kommen können.?

Ich will den § 7 nicht bewerten, habe damit auch keine erfahrung, sondern könnte mir folgende  als die praktikabelste Lösung vorstellen:

Adoption des Kindes durch beide hier lebende Ehegatten .

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Bellalino
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Antwort #5 - 16.10.2007 um 13:19:00
 
Würde es auch reichen wenn nur der Vater hier in Deutschland das Kind adoptiert,
schreibe das jetzt aus eigener Erfahrung sollte diese Ehe in die Brüche gehen und man weiß ja nie wie sich dann das Elternpaar versteht, sollte es für die Ehefrau ja auch keine Nachteile haben, so dass eben nur der leibliche Vater für alles herangezogen werden kann was in einem Leben so passieren kann mit einem Kind, Danke für die bisherigen Auskünfte

Schönen Gruß

Bellalino

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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 16.10.2007 um 16:22:34
 
Bellalino schrieb am 16.10.2007 um 13:19:00:
Würde es auch reichen wenn nur der Vater hier in Deutschland das Kind adoptiert


Ist dies rechtlich überhaupt möglich ?


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ronny
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Antwort #7 - 16.10.2007 um 16:35:10
 
Zitat:

Ist dies rechtlich überhaupt möglich ? 


Hallo,

nein wäre alleine nicht möglich, ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinsam annehmen. Einzelpersonenadoption ginge in diesem Fall nur wenn er der rechtliche Vater wäre und die Stiefmutter dann das Kind ihres Mannes annehmen würde.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #8 - 17.10.2007 um 13:28:15
 
Nur mal so zu Information, in Afrika wird höchst selten geheiratet aus dem einfachen Grunde, weil es eben zu teuer ist wegen dem ganzen Papierkram.
Die Kinder bleiben meisten wenn diese Beziehung auseinander geht bei dem Vater oder bei der Familie des Vaters, sprich Eltern väterlicher Seite.

Habe selber 2 Kinder aus Afrika adoptiert, da lebten noch beide Elternteile die aber nicht verheiratet waren. Beide Elternteile haben der Adoption zugestimmt, ich habe die Kinder hier von Deutschland aus über das Jugendamt adoptiert, war aber mit dem Vater der Kinder verheiratet.

Danke nochmals für die Auskünfte

Änderung:
Ich füge hier mal dein Folgepost ein    Tippi


Was ich noch dazu scheiben wollte, der Vater hatte in Afrika das alleinige Sorgerecht. Dies wird da bei einem Amt dort bestätigt. 
Bellalino

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« Zuletzt geändert: 17.10.2007 um 14:15:47 von Tippi »  
 
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Antwort #9 - 21.10.2007 um 12:29:12
 
ronny schrieb am 16.10.2007 um 10:19:19:
Damit scheitert m.E. jeder Versuch im Ansatz, nichtehelichen Kindern den Nachzug nach Deutschland ermöglichen zu wollen.

Da Art. 21 EGBGB (regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Elterrn und Kindern) auch von der deutschen ABH zu beachten ist, und dieser Art. hinsichtlich des Eltern-Kind-Verhältnisses auf das nigerianische Recht verweist, liegt aus deutscher Sicht  ein nicht existentes Verwandtschaftsverhältnis vor. Damit besteht rechtlich auch keine beachtenswerte Vaterschaft im Hinblick auf die Nachzugsegelungen im AufenthG.


Ist das mit unserem ordre public vereinbar?

Gruß, ULF
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