Liebe KollegInnen,
die "Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt (Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung - HSchulAbsZugV)" vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2337) ist seit 16. Oktober 2007 in Kraft, siehe
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2337.pdf (Nur-Lese-Version, druckbare Version kostenpflichtig bei
www.bundesanzeiger.de)
Die VO regelt den
Wegfall der Arbeitsmarktprüfung für ausländische Hochschulabsolventen mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken für
nicht aus der EU kommende Studierende, die innerhalb der Jahresfrist zur Arbeitsuche nach Abschluss des Studiums (§ 16 IV AufenthG) eine ihrem Abschluss angemessene Arbeitsstelle gefunden haben. Sie erhalten ein Bleiberecht in Form einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18
AufenthG.
Erforderlich ist eine Zustimmung der Agentur für Arbeit, die nur noch die Arbeitsbedingungen (angemessene Entlohnung) prüfen darf. Auf den Vorrang Deutscher und anderer bleibeberechtigter Ausländer kommt es - anders als bisher - künftig nicht mehr an.
Die eingangs in diesem Board befindliche "Info: Beschäftigung nach abgeschlossenem Studium" ist insoweit veraltet!Die Möglichkeit des Bleiberechts für ausländische Studierende
mit einer nur zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis wurde damit erheblich erleichtert und dürfte vom Ausnahme- zum Regelfall werden.
Die VO regelt zudem den Wegfall der Arbeitsmarktprüfung für neu zuwandernde neue Unionsbürger (
Angehörige der neuen EU-Staaten), die einen Hochschulabschluss als Maschinenbau- oder Elektrotechnikingenieur oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
Angehörige der neuen EU-Staaten, die in Deutschland studiert haben, können darüber hinaus natürlich auch nach Abschluss jeder anderen Studienrichtung bleiben, wenn Sie einen angemessenen Job finden, da sie nicht schlechter gestellt werden dürfen als Drittstaater. Leben sie bereits mehr als 5 Jahre hier (Daueraufenthaltsrecht) oder haben ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige, können sie ebenfalls bleiben, da es dann auf die Voraussetzung "Studium" nicht mehr ankommt.
Vgl. dazu:
* § 27 Nr. 3 Beschäftigungsverordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/beschv/__27.html* § 16
AufenthGhttp://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/__16.htmlNach einer mit dem EU-Richtlinenumsetzungsgesetz erfolgten
Ergänzung des § 16 IV
AufenthG ("Absatz 3 gilt entsprechend")
besteht während der Jahresfrist zur Arbeitsuche - ebenso wie während des Studiums - weiterhin die Möglichkeit einer arbeiterlaubnisfreien (auch nichtqualifizierten)
Beschäftigung von bis zu 90 ganzen oder 180 halben Tagen im Jahr.
* Weisungen der Agentur für Arbeit
DA
BeschV (zu § 27 III); DA
AufenthG (zur Prüfung der Arbeitsbedingungen) u.a.
www.arbeitsagentur.de > veröffentlichungen
> weisungen
> arbeitgeber
> DA
mit freundlichen Grüßen
gc