Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken
HochschulabsolventenzugangsVO in Kraft (Gelesen: 16.231 mal)
schweitzer
Themenstarter Themenstarter
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag HochschulabsolventenzugangsVO in Kraft
16.10.2007 um 07:46:27
 
Die "Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt
(Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung - HSchulAbsZugV)" vom 9. Oktober 2007
(BGBl. I S. 2337) tritt am 16. Oktober 2007 - also heute - in Kraft, siehe
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2337.pdf
(Nur-Lese-Version)

Zitat:
Die VO regelt:

1. den Wegfall der Arbeitsmarktprüfung für ausländische Hochschulabsolventen
mit Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
(betrifft nicht aus der EU kommende Studierende)
die innerhalb der Jahresfrist des § 16 IV AufenthG
eine ihrem Abschluss angemessene Arbeitstelle gefunden haben.

Erforderlich ist eine Zustimmung der Agentur für Arbeit,
die weiterhin die Arbeitsbedingungen (angemessene Entlohnung) prüfen darf.

Die Möglichkeit des Bleiberechts für ausländische Studierende
mit einer nur zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis wird damit
erheblich erleichtert und dürfte vom Ausnahme- zum Regelfall werden.


2. den Wegfall der Arbeitsmarktprüfung für neu zuwandernde neue Unionsbürger
(Angehörige der neue EU-Staaten), die einen Hochschulabschluss
als Maschinenbau- oder Elektrotechnikingenieur
oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.


Quelle: mail des FlüR Berlin an mich von gestern =schw.=


=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
ddimov
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 14

Darmstadt, Hessen, Germany
Darmstadt
Hessen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Bulgarien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HochschulabsolventenzugangsVO in Kraft
Antwort #1 - 16.10.2007 um 09:18:29
 
Und was passiert mit neu-EU Absolventen, die keine Ingenieure , sondern z.B. BWL-er, Geisteswissenschaftler usw. sind? (Bei Abschluss an einer deutschen Hochschule)? Kann man sich hier wieder auf  § 284 Abs.6 SGB III berufen?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HochschulabsolventenzugangsVO in Kraft
Antwort #2 - 16.10.2007 um 09:18:40
 

Jau,

danke für die wichtige Info!

Grüsse,
Jimi
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Themenstarter Themenstarter
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HochschulabsolventenzugangsVO in Kraft
Antwort #3 - 16.10.2007 um 09:20:57
 
ddimov schrieb am 16.10.2007 um 09:18:29:
Und was passiert mit neu-EU Absolventen, die keine Ingenieure , sondern z.B. BWL-er, Geisteswissenschaftler usw. sind? (Bei Abschluss an einer deutschen Hochschule)?


Für die bleibt alles wie bisher.

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
ddimov
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 14

Darmstadt, Hessen, Germany
Darmstadt
Hessen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Bulgarien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HochschulabsolventenzugangsVO in Kraft
Antwort #4 - 16.10.2007 um 09:27:45
 
Hallo Schweitzer,
und was ist mit § 284 Abs.6 SGB III?

In diesem Fall ist die Verordnung eine günstigere Regelung, so dass die Neu-EU ler eine Arbeitserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz bekommen können.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
schweitzer
Themenstarter Themenstarter
Global Moderator
i4a-Ehrenmitglied
****
Offline


Das Herz hat Gründe, die
der Verstand nicht kennt.


Beiträge: 9.269

***, Mecklenburg-Vorpommern, Germany
***
Mecklenburg-Vorpommern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HochschulabsolventenzugangsVO in Kraft
Antwort #5 - 16.10.2007 um 09:40:06
 
Tut mir leid, ich kann Dich da nur auf
diesen Dir bekannten thread
verweisen. - Mehr kann ich dazu nicht sagen - Arbeitsgenehmigungsrecht in Zusammenhang mit Neu-EU ist nicht meine starke Seite  Traurig -

Evtl. stell Deine nun neu aufgetretenen Fragen doch nochmal unter:

Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä

Da kann dann sicher eher jemand antworten, für den diese Thematik Spezialstrecke ist - ich hatte hier unter "Gesetzesänderungen" ja nur auf das In-Kraft-Treten der neuen Verordnung hinweisen wollen.

=schweitzer=
Zum Seitenanfang
  

"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
über schweitzer
Homepage  
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HochschulabsolventenzugangsVO in Kraft
Antwort #6 - 16.10.2007 um 09:40:33
 

Sehe ich ebenso, wenn das Studium in Deutschland absolviert wurde.. Dann greift das Günstigkeitsprinzip.

Bei neu einreisenden Neu-EUlen mit ausländischem Abschluss greifen aber die Beschränkungen.

J.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
ngonga_g
Newbie
*
Offline


I love i4a


Beiträge: 1
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Kamerun
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HochschulabsolventenzugangsVO in Kraft
Antwort #7 - 16.10.2007 um 11:33:52
 
Hallo,
dies ist mein erstes Post in diesem Forum.
Ich habe mal ne Frage zu dieser wichtigen Gesetzänderung.
Ich stamme aus Kamerun, bin 23 Jahre alt -habe an der FH in Hamburg Informatik studiert und besitze seit einem jahr ein Bachelor of Science in Informatik.
Im Anschluß an meinem Studium habe ich ein Arbeitserlaubnis (Nur für eine bestimmte Firma beschränkt) bekommen und ich bin seitdem als Softwareentwickler tätig.
Meine Arbeitserlaubnis läuft in November aus und ich habe diese Woche durch meine eigene Bewerbung eine Zusage bei einer anderen besseren Firma bekommen.
Die Frage ist: Brauche ich dafür noch eine Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt (Ich bin ja in Deutschland schon 1 Jahr lang voller Steuerzahler)? oder ich kann die Firma ohne weiteres wechseln? Fällt die Vorranprüfung vom Arbeitsamt in diesem Falle weg?
Ich wäre über ein Feedback eines Experten sehr Dankbar
Gruß
Gervais
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
il
Newbie
*
Offline


I love i4a


Beiträge: 0

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HochschulabsolventenzugangsVO in Kraft
Antwort #8 - 16.10.2007 um 16:38:47
 
Ich bin ein Diplomkaufmann (Abschluss an einer deutschen Hochschule).
1999 bin ich aus Deutschland ausgereist. Damals gab es keine Regelung im Bezug auf Arbeitssuche nach dem Studium. Meine Erfahrung ist nur im Bereich IT.

Unter welchen Bedingungen darf ich jetzt in Deutschland arbeiten oder gilt die neue Verordnung nur fuer diejenigen die jetzt mit ihrem Studium fertig sind?
Falls nicht, darf ich arbeiten was ich will oder erst in einem Jahr?

Die Verweise in der Verordnung machen es nicht klar was passiert mit Hochschulabsolventen von frueheren Jarhen die im Ausland sich befinden und jetzt einreisen wollen. Insbesondere stoert mich § 16 AufenthG worauf
§ 27 Nr. 3 der Beschaeftigungsverordnung sich bezieht. Ärgerlich
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HochschulabsolventenzugangsVO in Kraft
Antwort #9 - 16.10.2007 um 17:37:23
 
ngonga_g,

eine Arbeitsgenehmigung - besser gesagt einen Aufenthaltstitel, der die unselbständige Erwerbststätigkeit erlaubt - brauchst Du immer. Ansprechpartner ist jedoch die Ausländerbehörde, nicht das Arbeitsamt.

Ich unterstelle, dass Du eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage des § 18 AufenthG i.V.m. § 27 Nr. 3 BeschV besitzt.

Aufgrund der neuen Verordnung fällt die Vorrangsprüfung weg, nicht aber die Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen. Daher - sofern ein neuer Arbeitsplatz gefunden ist - schnellstmöglich die Änderung des Aufenthaltstitels bei der ABH beantragen.


xxxxxxxx


die neue Verordnung gilt für diejenigen, die nach dem Studium einen Aufenthaltstitel nach § 27 Nr. 3 BeschV beantragen können

oder

die eine Hoch- oder Fachhochschulausbildung im Bereich des Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik besitzen.

Beides trifft offensichtlich auf Dich leider nicht zu. Dir bleibt jedoch die Möglichkeit, eine Arbeitserlaubnis-EU gem. § 284 SGB III i.V.m. § 39 (6) AufenthG zu beantragen. Notwendig ist dann allerdings auch eine Vorrangsprüfung.

Grüsse,
Jimi
Zum Seitenanfang
« Zuletzt geändert: 01.02.2010 um 22:14:42 von Tippi » 
Grund: Klarnamen entfernt 
 
IP gespeichert
 
ddimov
Junior Member
**
Offline


I love i4a


Beiträge: 14

Darmstadt, Hessen, Germany
Darmstadt
Hessen
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Bulgarien
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HochschulabsolventenzugangsVO in Kraft
Antwort #10 - 16.10.2007 um 23:44:03
 
Hallo Jimi,

warum kann er nicht auch von dem Günstigkeitsprinzip profitieren?
Sein Studium hat er auch in Deutschland absolviert, wann er das gemacht hat (jetzt oder vor 20 Jahren sollte egal sein, oder)?

Ansonsten sehe ich in dieser Verordnung überhaupt keine Erleichterung für die Absolventen - wieder derselbe Chaos wie früher und die Agentur muss wieder auf eigenes Ermessen zustimmen. Dazu kommen wieder viele Unklarheiten bzgl. Interpretation der Verordnung (z.B. über Anwendbarkeit bei den Neu-Eulern).

Keiner sieht wohl ein, dass beim Arbeitsgenehmigungsverfahren die Arbeitsmarktprüfung nicht das eigentliche Problem war (die Arbeitserlaubnis wurde sowieso in 90% der Fälle erteilt, falls Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Nerven dazu hatten), sondern die Unwilligkeit der Arbeitgeber, sich mit der ganzen Bürokratie der Bundesagentur für Arbeit zu beschäftigen.

Gruss
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Der_Jimi
Ex-Mitglied




Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HochschulabsolventenzugangsVO in Kraft
Antwort #11 - 17.10.2007 um 09:52:51
 
ddimov schrieb am 16.10.2007 um 23:44:03:
warum kann er nicht auch von dem Günstigkeitsprinzip profitieren?
Sein Studium hat er auch in Deutschland absolviert, wann er das gemacht hat (jetzt oder vor 20 Jahren sollte egal sein, oder)? 


Er kann nicht vom Günstigkeitsprinzip profitieren, weil es gar keine günstigere Regelung gibt!
Auch ein Drittstaatler, der vor 20 Jahren in Deutschland studiert hat und dann ausreiste, fällt nicht unter § 27 Nr. 3 BeschV.

Zu dem restlichen Schwachsinn, den Du geschrieben hast, spare ich mir jeglichen Kommentar.

J.
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Neu: Wegfall der Arbeitsmarktpruefung fuer auslaendische Hochschulabsolventen
Antwort #12 - 18.10.2007 um 15:17:42
 
Liebe KollegInnen,

die "Verordnung über den Zugang ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt (Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung - HSchulAbsZugV)" vom 9. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2337) ist seit 16. Oktober 2007 in Kraft, siehe http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2337.pdf
(Nur-Lese-Version, druckbare Version kostenpflichtig bei www.bundesanzeiger.de)

Die VO regelt den Wegfall der Arbeitsmarktprüfung für ausländische Hochschulabsolventen mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken für nicht aus der EU kommende Studierende, die innerhalb der Jahresfrist zur Arbeitsuche nach Abschluss des Studiums (§ 16 IV AufenthG) eine ihrem Abschluss angemessene Arbeitsstelle gefunden haben. Sie erhalten ein Bleiberecht in Form einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG.

Erforderlich ist eine Zustimmung der Agentur für Arbeit, die nur noch die Arbeitsbedingungen (angemessene Entlohnung) prüfen darf. Auf den Vorrang Deutscher und anderer bleibeberechtigter Ausländer kommt es - anders als bisher - künftig nicht mehr an.

Die eingangs in diesem Board befindliche "Info: Beschäftigung nach abgeschlossenem Studium" ist insoweit veraltet!

Die Möglichkeit des Bleiberechts für ausländische Studierende
mit einer nur zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis wurde damit erheblich erleichtert und dürfte vom Ausnahme- zum Regelfall werden.


Die VO regelt zudem den Wegfall der Arbeitsmarktprüfung für neu zuwandernde neue Unionsbürger (Angehörige der neuen EU-Staaten), die einen Hochschulabschluss als Maschinenbau- oder Elektrotechnikingenieur oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.

Angehörige der neuen EU-Staaten, die in Deutschland studiert haben, können darüber hinaus natürlich auch nach Abschluss jeder anderen Studienrichtung bleiben, wenn Sie einen angemessenen Job finden, da sie nicht schlechter gestellt werden dürfen als Drittstaater. Leben sie bereits mehr als 5 Jahre hier (Daueraufenthaltsrecht) oder haben ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige, können sie ebenfalls bleiben, da es dann auf die Voraussetzung "Studium" nicht mehr ankommt.


Vgl. dazu:

* § 27 Nr. 3 Beschäftigungsverordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/beschv/__27.html

* § 16 AufenthG
http://bundesrecht.juris.de/aufenthg_2004/__16.html
Nach einer mit dem EU-Richtlinenumsetzungsgesetz erfolgten
Ergänzung des § 16 IV AufenthG ("Absatz 3 gilt entsprechend")
besteht während der Jahresfrist zur Arbeitsuche - ebenso wie während des Studiums - weiterhin die Möglichkeit einer arbeiterlaubnisfreien (auch nichtqualifizierten) Beschäftigung von bis zu 90 ganzen oder 180 halben Tagen im Jahr.

* Weisungen der Agentur für Arbeit
DA BeschV (zu § 27 III); DA AufenthG (zur Prüfung der Arbeitsbedingungen) u.a.
www.arbeitsagentur.de
> veröffentlichungen
  > weisungen
   > arbeitgeber
    >  DA

mit freundlichen Grüßen

gc

Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
il
Newbie
*
Offline


I love i4a


Beiträge: 0

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HochschulabsolventenzugangsVO in Kraft
Antwort #13 - 19.10.2007 um 12:30:49
 
gc schrieb am 18.10.2007 um 15:17:42:
Angehörige der neuen EU-Staaten, die in Deutschland studiert haben, können darüber hinaus natürlich auch nach Abschluss jeder anderen Studienrichtung bleiben, wenn Sie einen angemessenen Job finden, da sie nicht schlechter gestellt werden dürfen als Drittstaater. Leben sie bereits mehr als 5 Jahre hier (Daueraufenthaltsrecht) oder haben ein Aufenthaltsrecht als Familienangehörige, können sie ebenfalls bleiben, da es dann auf die Voraussetzung "Studium" nicht mehr ankommt.


Das hoert sich schon gut an.
Und jetzt mal die Frage fuer fortgeschrittene Juristen:

soll ich verstehen, dass fuer einen neuen EU-ler die Vorrangspruefung wegfaellt, solange er ein Studium in Deutschland absolviert hat (kein Ingenieur)?

Bitte, ja oder nein sagen. Der Jimmi meint "nein". 

Und diesmal bitte, keine Faelle zitieren, die gar nicht in der Praxis vorkommen wie z.B. "ja, falls der Hochschulabsolvent 1 000 000 Euro in Deutschland investiert"  Durchgedreht .


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
gc
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 725

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: HochschulabsolventenzugangsVO in Kraft
Antwort #14 - 19.10.2007 um 19:12:21
 
Zitat:
Zu dem restlichen Schwachsinn, den Du geschrieben hast, 


ja mal wieder äußerst charmant der Jimi... ob der bei der Arbeitsagentur seine Kunden auch so nett behandeln darf? Das ist der arrogante (und unverschämte!) Ton, der so oft auf den Behörden, aber leider eben immer wieder auch in diesem Forum manchmal tierisch nervt...

Offenbar hat der Jimi schlicht die Frage nicht richtig verstanden. Oder er war nur ein bischen zu ungeduldig, um zu antworten - dann sollte er das m.E. aber lieber ganz lassen.

Zutreffend sein dürfte m.E. folgende Antwort:

* Gleichstellung neuer Unionsbürger ja, wenn sie sich in der gleichen Sitiuation wie die von der neuen VO grundsätzlich begünstigten Drittstaater befinden (vgl. dazu § 16 Abs. 4 AufenthG), d.h. innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss ihres in Deutschland durchgeführten Studiums hier eine diesem Abschluss angemessene Arbeit suchen und aufnehmen wollen,

* Gleichstellung neuer Unionsbürger nein, wenn sie sich NICHT in der gleichen Sitiutation wie die von der neuen VO begünstigten Drittstaater befinden, z.B. mehr als 12 Monate nach Abschluss ihres in Deutschland durchgeführten Studiums, oder wenn sie in einem anderen Land studiert haben - dann werden eben nur die Absolventen der in der VO genannten Ingenieursfachrichtungen begünstigt.

schöne Grüße

gc

Zum Seitenanfang
  
Homepage  
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema