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Rentenbeiträge und sonstige Voraussetzungen? (Gelesen: 2.955 mal)
Algerie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Algerier
Zeige den Link zu diesem Beitrag Rentenbeiträge und sonstige Voraussetzungen?
26.09.2007 um 16:02:24
 
Guten Tag  an alle habe da eineige  Fragen zu den Rentenbeiträgen und sonstigen Voraussetzungen beim Antrag auf erlangen der deutschen Staadsangehörigkeit.Mein Bekannter lebt seit 3 Jahren in Deutschland ist seit 5 Jahren  mit einer Deutschen verheiratet, er hat  2 Jahre Hartz 4 bekommen und arbeitet nun seit einem Jahr fest .Nun meine Frage wie lange muß er Rentenbeiträge einbezahlt haben und wird bei Harzt 4 Rentenbeiträge bezahlt und wenn ja wird das auch angerechnet? Was muß er sonst noch für Voraussätzungen haben um den Antrag zu stellen? Haben die verschiedenen Bundesländer abweichende Kriterien für die Erteilung der Staadsangehörigkeit?
Gibt es Bundesländer wo es schwieriger oder leichter ist die Staadsangehörigkeit zu erlangen? Vielen Dank im Voraus für Eure Antworten ! Smiley
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Antwort #1 - 27.09.2007 um 21:56:45
 
Hallo Algerie,

ich bin kein "Spezi" für diese Frage, aber Du hattest jetzt schon so lange Geduld, dass ich einfach mal mit dem Antworten beginne. Meistens finden sich dann noch andere user, die dann korrigieren, ergänzen usw.

Also mal ein erster Versuch.

Die Einbürgerung würde bei der von Dir geschilderten Konstellation über § 9 in Verbindung mit § 8 StAG abzuwickeln sein. In den Verwaltungsvoeschriften zu § 9 heißt es unter anderem:

Zitat:
9.1.2  Zu Nummer 2 (Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebens-
      verhältnisse)


      Die Einordnung des Einbürgerungsbewerbers in die deutschen Lebens-
      verhältnisse muss nicht abgeschlossen, sondern lediglich für die Zukunft
      gewährleistet sein. In der Regel nicht gewährleistet ist die Einordnung in
      die deutschen Lebensverhältnisse, wenn der Einbürgerungsbewerber die
      Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen geschlossen hat, obwohl er zu
      diesem Zeitpunkt bereits verheiratet war, oder nach Eingehung der Ehe
      mit dem deutschen Staatsangehörigen erneut geheiratet hat (Doppelehe).


9.1.2.1 Allgemeine Anforderungen


       Erforderlich ist in der Regel ein Aufenthalt im Inland von drei Jahren. Nach
       einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können
       frühere Aufenthalte im Inland bis zu zwei Dritteln der geforderten Aufent-
       haltsdauer angerechnet werden.


       Die eheliche Lebensgemeinschaft des Einbürgerungsbewerbers mit dem
       deutschen Ehegatten muss im Zeitpunkt der Einbürgerung seit zwei Jah-
       ren bestehen. Dieser muss in dieser Zeit deutscher Staatsangehöriger
       oder Statusdeutscher gewesen sein.


       Der Einbürgerungsbewerber muss sich ohne nennenswerte Probleme im
       Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können (BVerwGE 79, 94)
       und die in den Nummern 8.1.2.3, 8.1.2.4 und 8.1.2.5 aufgeführten Erfor-
       dernisse erfüllen.


Dann kommt der § 8 StAG ins Spiel - es handelt sich also nicht um eine Anspruchs - sondern um eine Ermessenseinbürgerung. Die für Deine Frage wichtige Passage der Verwaltungsvorschrift zu § 8 findest Du hier:
Zitat:
8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)


       Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu
       ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie so-
       wie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf
       Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen
       Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Drit-
       ten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentli-
       chen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten
       Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu
       gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch  eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit,
       Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.



       Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen
       Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausrei-
       chend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im In-
       land durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über
       die Unterhaltspflicht nach § 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


       Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosen-
       hilfe beziehungsweise der entsprechende Anspruch schließt die Einbürge-
       rung aus. Dies gilt auch, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand,
       der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertre-
       ten hat.



Daraus lese ich, dass früherer Hartz IV-Bezug unschädlich ist, gegenwärtig aber eine solche Lebensunterhaltssicherung nachgewiesen werden muss, die auch eine gewisse Prognose hinsichtlich gesicherten Lebensunterhalts in der Zukunft zulässt.

Die gelb hervorgehobene Pasage weist daraufhin, dass auch eine ausreichende soziale Absicherung für das Alter nachzuweisen ist. Das heißt - ja, Rentenbeiträge spielen eine Rolle.

Was allerdings als "ausreichend" angesehen wird, gibt weder der Gesetzestext, noch der Text der Verwaltungsvorschrift her. Das müsste also ein Experte beantworten - oder Ihr fragt einfach bei der zuständigen EBH nach.

Ich hoffe, dass ich Dir wenigstens ein bisschen helfen konnte. - Und vielleicht postet ja nun auch noch jemand anderes etwas.


=schweitzer=
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Ralf
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Antwort #2 - 28.09.2007 um 00:47:14
 
Ok, ich will dann auch mal, ist nicht so ganz einfach:

1.: Die Verwaltungsvorschriften fordern für eine Ermessens-
einbürgerung (§ 8), dass eine Vorsorge auch für das Alter
getroffen wurde. Nicht mehr und nicht weniger.
Es muss also bereits ein - wenn auch geringer - Anspruch
auf eine Altersversorgung bestehen. Das kann durch Betrags-
zahlung in die gesetzliche Rentenversicherung, aber auch
durch eine private Altersvorsorge geschehen.

2.: Das Rentenrecht sieht vor, dass ein Anspruch auf
eine Altersrente erst dann besteht, wenn mindestens
60 Monatsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung
eingezahlt worden sind.

3.: Daraus ergibt sich, dass eine Ermessenseinbürgerung
nach § 8 grundsätzlich mindestens 60 Rentenbeiträge
erfordert (minderjährige Kinder sind hier aus naheliegenden
Gründen mal ausgenommen).

4.: Da eine Einbürgerung nach § 9 weniger Aufenthalts-
dauer als diese 60 Monate (=5 Jahre) erfordert, können
hier natürlich keine 60 Monatsbeiträge gefordert werden.
Üblich sind daher mindestens 24 Monatsbeiträge, je nach
tatsächlicher Aufenthaltsdauer wird mancherorts aber
auch mehr verlangt, die Regeln sind da nicht einheitlich.

5.: Hartz4: Bin mal ehrlich: Mir fehlt hier mittlerweile die
Praxis, keine Ahnung ob da welche eingezahlt werden
oder nicht. Wenn ja, werden sie selbstverständlich
angerechnet. Ob angerechnet wird, sollte die Arbeits-
agentur bzw. der Rentenversicherungsträger mitteilen
können.
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ronny
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Antwort #3 - 28.09.2007 um 07:42:50
 
Ralf schrieb am 28.09.2007 um 00:47:14:
5.: Hartz4: Bin mal ehrlich: Mir fehlt hier mittlerweile die
Praxis, keine Ahnung ob da welche eingezahlt werden
oder nicht. Wenn ja, werden sie selbstverständlich 
angerechnet. Ob angerechnet wird, sollte die Arbeits-
agentur bzw. der Rentenversicherungsträger mitteilen
können. 


Hi,

afaik wird bei Hartz IV - Bezug kein Rentenbeitrag gezahlt, lediglich wird die Zeit als Ausfallzeit angerechnet.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Algerie
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Antwort #4 - 28.09.2007 um 13:15:04
 
Erst mal vielen Dank an schweizer, Ralf und ronny  Durchgedreht
also heißt das ,daß diese Zeit vom Hartz 4 beim Antrag nicht angerechnet  wird und denkt ihr 1 1/2 Jahre arbeiten mit einzahlen der Rentenbeiträge sowie zusätzlich eine Private Rentenabsicherung reichen aus oder sollte er noch warten mit dem Antrag ?  Mein Bekannter will sich Örtlich verändern da seine Firma in ganz Deutschland vertreten ist nun dazu eine Frage gibt es Bundesländer wo es etwas LEICHTER  ist die Deutsche Staadsbürgerschaft zu erlangen ? Währe sehr Dankbar über Eure Antwort! Bis bald  Smiley
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Tippi
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Antwort #5 - 28.09.2007 um 16:53:42
 
ronny schrieb am 28.09.2007 um 07:42:50:
Hi,

afaik wird bei Hartz IV - Bezug kein Rentenbeitrag gezahlt, lediglich wird die Zeit als Ausfallzeit angerechnet.

Grüße
Ronny  


Lieg ich jetzt völlig falsch???    
öhm
Bezug von ALG II = Beitrag zur Rentenversicherung von mtl.
40 Euro.

klickmichan


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Gruß

Tippi

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Algerie
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Antwort #6 - 28.09.2007 um 17:36:01
 
Vielen Dank Tippi ist nur noch die frage ob es dann auch beim Antrag angerechnet wird ! Währe auch supper Lieb wenn mir jemand auf meine anderen Fragen eine Antwort hätte!!!!!Danke bis bald Smiley
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Antwort #7 - 28.09.2007 um 17:48:54
 
Algerie schrieb am 26.09.2007 um 16:02:24:
en in Deutschland ist seit 5 Jahren  mit einer Deutschen verheiratet,
In dem Fall, reicht es auch wenn der Deutsche Ehepartner, 60 Monate voll hat. Sonst könnten ja NUR Hausfrau/Hausmann nie eingebürgert werden. Zumindest in NRW, wird das so gehandhabt.


Tom
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Antwort #8 - 28.09.2007 um 18:44:29
 
Hallöchen also kapiere das echt nicht warum kann man nach drei Jahren die Deutsche Staadsbürgerschaft beantragen aber braucht dazu 60 Monate voll Rentenbeiträge.Das kann ja dann nie klappen das man die Staadsbürgerschaft nach 3 Jahren bekommt.Verstehe das nicht warum kann man dann überhaubt den Antrag stellen ,daß wird ja dann sowieso abgelehnt da man ja die Rentenbeiträge nur für höchstens 3 Jahre also 36 Monate hat!!!!! hä? hä? hä?Welches Bundesland ist für den Antrag am besten?Bis bald und Danke Schockiert/Erstaunt
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Ralf
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Antwort #9 - 28.09.2007 um 18:55:21
 
Algerie schrieb am 28.09.2007 um 18:44:29:
Hallöchen also kapiere das echt nicht 


tomy sagte, dass es ausreicht, wenn der Ehepartner
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Antwort #10 - 29.09.2007 um 15:33:40
 
DANKE für eure Antworten!!!! Smiley
eis vielleicht jemand aus der Erfahrung in welchem Bundesland es am besten währe für den Antrag? Zwinkernd
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Antwort #11 - 29.09.2007 um 15:47:24
 
Algerie schrieb am 29.09.2007 um 15:33:40:
in welchem Bundesland es am besten währe für den Antrag?

Das kann man sich ja nicht aussuchen, das hängt davon
ab, wo der Einbürgerungsbewerber wohnt. Zwinkernd
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Antwort #12 - 29.09.2007 um 16:49:35
 
Hallo Ralf seine Firma ist in ganz Deutschland tätig und da er ein Ortswechsel vor hat  kann er sich die Region aussuchen! Deshalb meine Frage wo es am besten währe!!!!!Vielleicht weist du oder jemand anderes ja durch Erfahrungsaustausch wo es für den Antrag am besten währe. Zwinkernd
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