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Krankenversicherung des noch Verlobten dann Ehegatten (Gelesen: 1.863 mal)
uei
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24.09.2007 um 16:27:52
 
Hallo Zusammen,
am 2. Oktober heirate ich meine ecuadoriansche Verlobte. Bis zu diesem Tag ist Sie über eine Besucherkrankenversicherung (KV) versichert. Ab dem Tag der Heirat wäre sie dann über die Familienversicherung versichert. Da ich privat versichert bin geht das nicht. Die ABH sagt nun ohne KV keine Aufenthalterlaubnis. Die KV sagt ohne Aufenthaltserl. keine Versicherung.
- wer kann mir helfen:
habe ich einen Anspruch auf schnelle Bearbeitung, weil meine Frau ab dem 2. Oktober nicht mehr versichert ist?
habe ich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserl.?
Gruss aus Köln
Uei
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DonCamillo
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Antwort #1 - 24.09.2007 um 16:32:34
 
uei schrieb am 24.09.2007 um 16:27:52:
habe ich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserl.?


Sie hat einen Anspruch auf AE nach der Eheschließung

uei schrieb am 24.09.2007 um 16:27:52:
habe ich einen Anspruch auf schnelle Bearbeitung,


wen meinst Du damit ?

Die ABH wird erst nach Eheschließung tätig.

DC
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Muleta
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Antwort #2 - 24.09.2007 um 16:35:33
 
uei schrieb am 24.09.2007 um 16:27:52:
Hallo Zusammen,
am 2. Oktober heirate ich meine ecuadoriansche Verlobte. Bis zu diesem Tag ist Sie über eine Besucherkrankenversicherung (KV) versichert. Ab dem Tag der Heirat wäre sie dann über die Familienversicherung versichert. Da ich privat versichert bin geht das nicht. Die ABH sagt nun ohne KV keine Aufenthalterlaubnis. Die KV sagt ohne Aufenthaltserl. keine Versicherung.
- wer kann mir helfen:


wenn ich mal unterstelle, dass eine Krankenversicherung auf jeden Fall sinnvoll und bezahlbar ist, dann wende Dich nicht direkt an die Versicherung, sondern an einen Versicherungsmakler Deines Vertrauens. Die kriegen ihre Provision dafür, dass sie Probleme lösen. Ggf. zwischenzeitlich eine längerfristige Incoming-Versicherung abschließen und nach Erhalt der AE auf eine reguläre Voll-KV wechseln.

Soweit Du Deutscher bist wäre eine KV für die AE i.d.R. nicht nötig, aber es macht keinen Sinn, in diese Richtung weiter nachzudenken.

Muleta
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uei
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Antwort #3 - 24.09.2007 um 16:38:59
 
das ist ja mein Problem:
O-Ton Stadt Köln ABH und andere Stellen: "ist es denn so schlimm, wenn ihre Frau ein paar Tage nicht versichert ist?"
- um den Status des Nichtversicherseins so kurz wie möglich zu halten habe ich alle Prozesse (z.b. Integrationsamt) vorgezogen, muss jetzt aber warten bis ABH so gnädig ist zu arbeiten, ausserdem (Zitat) hat die Stadt Köln drei Poststellen und die brauchen.
Deshalb die Frage: Kann ish die "zwingen" schnell zu arbeiten? bzw. haftet die Stadt Köln für Krankheitskosten
ich hoffe das ist jetzt klarer?
gruss
Uei
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Muleta
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Antwort #4 - 24.09.2007 um 16:47:35
 
uei schrieb am 24.09.2007 um 16:38:59:
Deshalb die Frage: Kann ish die "zwingen" schnell zu arbeiten?


naja:
- Untätigkeitsklage (dauert ca. 6 - 12 Monate)
- Eilrechtsschutz (dauert hier wohl ca. 3-6 Wochen)

beides wohl im Ergebnis aussichtslos.

Zitat:
bzw. haftet die Stadt Köln für Krankheitskosten


warum sollten sie das?

Wieso sollte Deine Frau überhaupt keine KV kriegen können? Nirgendwo???

Muleta
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Antwort #5 - 24.09.2007 um 16:53:41
 
Deutsches Recht?
eine Incomming Versicherung (ich habe alles geprüft, prüfen lassen) gilt bis zum Tag der Hochzeit (mein/ihr Vetrag läuft länger) gilt aber ab Eheschliessung nur noch ausserhalb Deutschlands.
Die private KV verweigert die Versicherung, weil die Kriterien nicht erfüllt sind
Die gesetzliche KV sagt  ohne AE keine KV
hört sich ziemlich blöd an, aber ist so
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Eduard
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Antwort #6 - 24.09.2007 um 17:49:06
 
Dass die Incoming-KV mit dem Datum der Eheschliessung ungültig wird, kann ich nicht so recht glauben.
Normalerweise ist in solchen Verträgen der "vorübergehende Aufenthalt" versichert. Der Aufenthalt ist aber erst dann nicht mehr vorübergehend, wenn die FZF-AE erteilt wurde. Es könnte ja z.B. rein theoretisch passieren, dass die ABH eine Scheinehe feststellt und statt der AE eine Ausreiseaufforderung schickt.  Oder auch: Ihr heiratet, wollt aber gar nicht in D leben, sondern nach Australien auswandern Smiley

Zumindest nach meinen Erfahrungen verlangt die Incoming-KV im Leistungsfall auch keine Ledigkeitsbescheinigung ...

Und zu guter Letzt gibt es jetzt den modifizierten Standardtarif, sobald Deine Frau ihren ständigen Aufenthalt in D nimmt, muss die Versicherung sie auf Antrag versichern (bei den anderen Tarifen können sie Dich hinhalten). Wenn man den Antrag bei derjenigen KV stellt, die auch für die Incoming geradesteht (schau mal in die Versicherungsbedingungen, geht natürlich nur wenn Du sie in D versichert hast), sollte es eigentlich keine Lücke geben. Natürlich hat das noch niemand wirklich ausprobiert, die PKVen versuchen möglichst viele abzuwimmeln und teuer ist es auch.

Eduard


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« Zuletzt geändert: 24.09.2007 um 18:00:55 von Eduard »  
 
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uei
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Antwort #7 - 24.09.2007 um 18:03:40
 
danke Eduard, macht Sinn und hilft zunächst,

Eduard schrieb am 24.09.2007 um 17:49:06:
Dass die Incoming-KV mit dem Datum der Eheschliessung ungültig wird, kann ich nicht so recht glauben.
Normalerweise ist in solchen Verträgen der "vorübergehende Aufenthalt" versichert. Der Aufenthalt ist aber erst dann nicht mehr vorübergehend, wenn die FZF-AE erteilt wurde. Es könnte ja z.B. rein theoretisch passieren, dass die ABH eine Scheinehe feststellt und statt der AE eine Ausreiseaufforderung schickt.

Zumindest nach meinen Erfahrungen verlangt die Incoming-KV im Leistungsfall auch keine Ledigkeitsbescheinigung ...

Und zu guter Letzt gibt es jetzt den modifizierten Standardtarif, sobald Deine Frau ihren ständigen Aufenthalt in D nimmt, muss die Versicherung sie auf Antrag versichern (bei den anderen Tarifen können sie Dich hinhalten). Wenn man den Antrag bei derjenigen KV stellt, die auch für die Incoming geradesteht (schau mal in die Versicherungsbedingungen, geht natürlich nur wenn Du sie in D versichert hast), sollte es eigentlich keine Lücke geben. Natürlich hat das noch niemand wirklich ausprobiert, die PKVen versuchen möglichst viele abzuwimmeln und teuer ist es auch.

Eduard




Änderung:
Ich füge dein Folgepost hier mal ein     Tippi



gibt es dazu einen GesetzesText?
uei schrieb am 24.09.2007 um 16:38:59:
Soweit Du Deutscher bist wäre eine KV für die AE i.d.R. nicht nötig, aber es macht keinen 



...
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« Zuletzt geändert: 24.09.2007 um 18:21:41 von Tippi »  
 
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Antwort #8 - 24.09.2007 um 18:06:28
 
uei schrieb am 24.09.2007 um 16:27:52:
Hallo Zusammen,
am 2. Oktober heirate ich meine ecuadoriansche Verlobte. Bis zu diesem Tag ist Sie über eine Besucherkrankenversicherung (KV) versichert. Ab dem Tag der Heirat wäre sie dann über die Familienversicherung versichert. Da ich privat versichert bin geht das nicht. Die ABH sagt nun ohne KV keine Aufenthalterlaubnis. Die KV sagt ohne Aufenthaltserl. keine Versicherung.


Vielleicht hilft ja die letzte Reform des Krankeversicherungsrechts: Seit
dem 1.4.2007 sind Personen mit gewoehnlichem (?) Aufenthalt in Deutschland
automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert falls sie
sonst keine Absicherung im Krankheitsfall haben und der gesetzlichen
Versicherung zuzuordnen sind. Andernfalls haben sie seit 1.7.2007 prinzipiell ein
Recht bei einer privaten Krankeversicherung eine private Versicherung abzuschliessen.

Welcher Fall fuer Deine Verlobte zutrifft kann ich nicht sagen. Vermutlich
kann das die oertliche Krankenkasse, aber mir der will man vielleicht
nichts zu tun habe, da die eine Pflichtversicherung festellen koennte.
Jedenfalls zeigt dies, dass Deine Frau prinzipiell ein Anrecht auf eine
Krankenversicherung hat. Das sollte doch eigentlich ausreichen.

Wenn Du Beamter bist, dann kriegt Deine Frau auch Beihilfe.
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Eduard
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Antwort #9 - 24.09.2007 um 18:16:24
 
elliptic schrieb am 24.09.2007 um 18:06:28:
Vielleicht hilft ja die letzte Reform des Krankeversicherungsrechts: Seit
dem 1.4.2007 sind Personen mit gewoehnlichem (?) Aufenthalt in Deutschland
automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert falls sie
sonst keine Absicherung im Krankheitsfall haben und der gesetzlichen
Versicherung zuzuordnen sind. Andernfalls haben sie seit 1.7.2007 prinzipiell ein
Recht bei einer privaten Krankeversicherung eine private Versicherung abzuschliessen.


Das mit der Pflichtversicherung gilt für EU-Ausländer nur, wenn sie eine AE (und auch da nur bestimmte, die FZF-AE ist aber eine davon) mit mindestens 13 Monaten Geltungsdauer haben. Dummerweise wird üblicherweise die erste AE auf 12 Monate ausgestellt ...

Und was die private Krankenversicherung angeht, sagt der Gesetzestext eigentlich nur "Personen" - völlig offen für Interpretationen. Dazu die Auskunft des PKV-Verbandes, nachdem eine PKV zunächst die Auskunft gegeben hatte, dass es den Standardtarif nur für Deutsche (!) gibt:

Allein der Umstand, dass  ... Ausländerin ist, führt nicht zu einer Ablehnung bei der Aufnahme in den Standardtarif. Allerdings müssen die übrigen Voraussetzungen vorliegen, die Sie der angefügten Broschüre entnehmen können. Außerdem muss sie bereits seit einer gewissen Dauer einen Wohnsitz in Deutschland haben.


Das mit dem Wohnsitz steht natürlich so nicht im Gesetz ...

Eduard

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uei schrieb am 24.09.2007 um 18:03:40:
gibt es dazu einen GesetzesText?


Aus §28 Aufenthaltsgesetz:

Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden.

§5 Abs. 1 Nr. 1 wiederum (immer diese Querverweise ...) verlangt, dass der Lebensunterhalt sichergestellt ist. Darunter fällt auch das Thema KV. Also: KV in der Regel für AE-Erteilung irrelevant.

Eduard

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« Zuletzt geändert: 24.09.2007 um 20:05:34 von Tippi »  
 
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Antwort #10 - 02.10.2007 um 00:52:11
 
Vielen Dank für die Antworten, die mich weiter recherchieren und telefonieren haben lassen. Ich hatte falsche Infos der KV.
Die Incoming KV gilt für den abgeschlossen Zeitraum und wird erst dann zur Auslands KV, wenn es eine AE gibt (maximale Dauer der Incomming KV 183 Tage, die sich lohnen).
Gruss
Uei
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