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Hilfe ! Eine Frage zur Erwerbstätigkeit.... (Gelesen: 3.944 mal)
NikolaJ.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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17.09.2007 um 21:18:02
 
sehr geehrte Damen und Herren ,

ich habe ein Problem und würde es gerne mit ihnen zusammen lösen, falls die möglichkeit besteht.

Ich bin vor 2 Jahren aus Serbien nach Deutschland gezogen ( Schleswig - Holstein) und bin als hochqualifizierte Arbeitskraft tätig( Aufenthaltserlaubnis als Laborleiterin) .
Durch die Familienzusammenführung hat mein Mann  eine Aufenthaltserlaubnis mit folggender Anmerkung bekommen :

§30 AufenthG siehe 04190351
Selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet, sonstige Beschäftigung gestattet.

Im Juli dieses Jahres sind wir nach Baden - Würtennberg ( Karlsruhe) gezogen
und meinem Mann wurde diese Anmerkung geändert:

§30 aufenthG 05503941
Gilt nur zur Begleitung der Ehefrau. Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet.

Meine Frage ist , wieso wurde meinem Mann aufeinmall die Arbeitsmöglichkeit entnommen( mein Statut ist nich gerändert worden) ,da er nie seine Qualifikation gearbeitet hat und keine Erfahrung hat kann er leider nur kleinere Tätigkeiten in Anspruch nehmen ( Helfertätigkeiten) , kein Arbeitgeber wird auf die Bestätigung des Arbeitsamtes warten ( die ungefär 6 Wochen dauert) ... Ich bitte um Hilfe ...Wie soll ich vorgehen?
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maki
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Antwort #1 - 17.09.2007 um 21:25:16
 
Hallo Nikola,

welche §§ stehen in deiner AE und welche Nebenbestimmungen?

Gruß,

maki
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NikolaJ.
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Antwort #2 - 17.09.2007 um 23:02:13
 
Aufenthaltstitel ( der neue )

Art des Titels : Aufenthaltserlaubnis
Anmerkung: § 30 AufenthG

siehe 05503941

Unter 05503941 steht :
Gilt nur zur Begleitung der Ehefrau. Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet.

Aufenthaltstitel ( frühere)

Art des Titels: Aufenthaltserlaubnis
Anmerkung: § 30 AufenthG siehe 04190351

unter 04190351 steht:
Selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet, sonstige Beschäftigung gestattet.


mehr steht nicht , ist es dass was Sie meinten?
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ronny
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Antwort #3 - 18.09.2007 um 07:30:53
 
NikolaJ. schrieb am 17.09.2007 um 23:02:13:
mehr steht nicht , ist es dass was Sie meinten? 


Nein, was steht bei der Ehefrau ??
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #4 - 18.09.2007 um 17:38:41
 
NikolaJ. schrieb am 17.09.2007 um 21:18:02:
Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet.

heißt, dass Erwerbstätigkeit gestatet ist. Es heißt also nicht, dass dem Man die Arbeitsmöglichkeit genommen wurde. In der ersten AE wurde ihm die Beschäftigung gestatet (ohne Zustimmung?), dafür aber die Selbständigkeit verboten. Nun ist ihm die "Erwerbstätigkeit" gestatet, allerdings mit Zustimmung der ABH - die aber nur als "Zwischenbehörde" fungiert, weil sie auch bei den zuständigen Behörden / Institutionen (Arbeitsagentur, IHK, etc.) nachfragen müssen. Unter "Erwerbstätigkeit" versteht man im Aufenthaltsgesetz sowohl die "Beschäftigung" (als Angestellter in einer Firma), wie auch die Arbeit als "Selbständiger" (mit eigener Firma / Diensleistung). Dadurch hat der Ehemann sogar mehr Möglichkeiten.

Die Arbeitserlaubnis eines nachgezogenen Ehegatten richtet sich nach der Situation des Ehegatten zu dem er nachgezogen ist

Zitat:
§ 29 Familiennachzug zu Ausländern

(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder

2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.

Deswegen ist die Frage

ronny schrieb am 18.09.2007 um 07:30:53:
was steht bei der Ehefrau ??

wichtig, weil wenn du in deinem Aufenthaltstitel § 19 Absatz 2 Punkt 1 (?) AufenthG stehen hast weil nach eigene Angaben

NikolaJ. schrieb am 17.09.2007 um 21:18:02:
bin als hochqualifizierte Arbeitskraft tätig (Aufenthaltserlaubnis als Laborleiterin)

dann ist das eine Niederlassungserlaubnis, keine Aufenthaltserlaubnis (in einer Aufenthaltserlaubnis wurde vermutlich § 18 stehen) und eine Niederlassungserlaubnis berechtigt dich zur Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit - und somit wäre auch dein Mann dazu berechtigt (also ohne Zustimmung der Arbeitsagentur bzw. der ABH).
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NikolaJ.
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Antwort #5 - 18.09.2007 um 20:47:04
 
sehr geehrter

Meine Anmerkung ist :

§18 AufenthG siehe 05503940

also doch eine Aufenthaltserlaubnis, ich verstehe nur nicht warum er jetzt auf eine Zustimmung warten muss und früher nicht obwohl sich nichts geändert hat...

was kann ich vornehmen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 18.09.2007 um 20:57:56
 
NikolaJ. schrieb am 18.09.2007 um 20:47:04:
also doch eine Aufenthaltserlaubnis

die Nebenbestimmung wäre noch wichtig zu wissen
wenn diese sinngemäß lautet: Beschäftigung als... bei Firma ... gestattet, selbständige Tätigkeit nicht erlaubt dann wäre die Auflage des Ehemannes derzeit korrekt, da die Ehefrau auch nur nach Zustimmung der Agentur arbeiten darf und der Ehemann nur im selben Umfang erwerbstätig sein kann
dies ändert sich frühestens nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland, da dann nach § 29 Abs. 5 Nr. 2 AufenthG die Erwerbstätigkeit gestattet wird

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,

1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder

2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.
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Antwort #7 - 18.09.2007 um 21:40:57
 
da die Ehe im November 2 Jahre in Deutschland erreicht, heist dass das ich dann  diese beantragen kann, SIe müssen berücksichtigen dass wir von Schleswig Holstein nach BW umgezogen sind....
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 19.09.2007 um 16:01:22
 
NikolaJ. schrieb am 18.09.2007 um 21:40:57:
heist dass das ich danndiese beantragen kann

wenn die Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 Ziffer 2 AufenthG vorliegen (dies kann hier mangels Kenntnis der genauen Auflage in der AE der Frau immer noch nicht beurteilt werden), kann der Antrag bei der ABH gestellt werden
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Antwort #9 - 25.09.2007 um 20:22:15
 
sehr geehrter 

noch mal zur Meine Anmerkung  :

§18 AufenthG siehe 05503940
Erwerbstätigkeit nicht gestattet, ausgenommen die Tätigkeit als Laborleiterin bei der Fa. ....
mehr stets nicht

Vielen Dank im Voraus
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Antwort #10 - 25.09.2007 um 20:24:39
 
NikolaJ. schrieb am 25.09.2007 um 20:22:15:
§18 AufenthG siehe 05503940
Erwerbstätigkeit nicht gestattet, ausgenommen die Tätigkeit als Laborleiterin bei der Fa. ....
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Dann ist das mit der AE deines Mannes richtig, siehe Post #6 von sunnysunshine
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Antwort #11 - 25.09.2007 um 20:25:27
 
NikolaJ. schrieb am 25.09.2007 um 20:22:15:
§18 AufenthG siehe 05503940
Erwerbstätigkeit nicht gestattet, ausgenommen die Tätigkeit als Laborleiterin bei der Fa. ....
mehr stets nicht 


Hallo,

dann gilt für Deinen Mann diese Aussge

Zitat:
wenn diese sinngemäß lautet: Beschäftigung als... bei Firma ... gestattet, selbständige Tätigkeit nicht erlaubt dann wäre die Auflage des Ehemannes derzeit korrekt, da die Ehefrau auch nur nach Zustimmung der Agentur arbeiten darf und der Ehemann nur im selben Umfang erwerbstätig sein kann 


Grüße
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Antwort #12 - 26.09.2007 um 19:39:15
 
sehr geehrter,

meine Frage ist:
ob  kann der Antrag (für meinen Mann) nach zwei Jahre bei der ABH gestellt werden?
Wann wird meine Status geändert?

Vielen Dank im Voraus
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sunnysunshine
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Antwort #13 - 26.09.2007 um 20:10:52
 
NikolaJ. schrieb am 26.09.2007 um 19:39:15:
obkann der Antrag (für meinen Mann) nach zwei Jahre bei der ABH gestellt werden?

ja, der Antrag kann nach zwei Jahren ehelicher Lebensgemeinschaft in Deutschland gestellt werden (Rechtsgrundlage wie weiter oben geschrieben § 29 Abs. 5 Ziffer 2 AufenthG)
NikolaJ. schrieb am 26.09.2007 um 19:39:15:
Wann wird meine Status geändert?

welcher Status soll denn erreicht werden?
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Antwort #14 - 09.10.2007 um 21:28:20
 


vielen Dank für die schnellen Antworten .

In welcher Form soll der Antrag für die ``Erwerbstätigkeit ohne bei der Agentur eine Zustimmung  erhalten zu müssen``   gestellt werden?
Erhaltet mein Mann dann eine unbefristete ``Erwerbstätigkeit ...`` und kann ich diesen Antrag für mich persönlich auch stellen...?
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