NikolaJ. schrieb am 17.09.2007 um 21:18:02:Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet.
heißt, dass
Erwerbstätigkeit gestatet ist. Es heißt also nicht, dass dem Man die Arbeitsmöglichkeit genommen wurde. In der ersten
AE wurde ihm die Beschäftigung gestatet (ohne Zustimmung?), dafür aber die Selbständigkeit verboten. Nun ist ihm die "Erwerbstätigkeit" gestatet, allerdings mit Zustimmung der
ABH - die aber nur als "Zwischenbehörde" fungiert, weil sie auch bei den zuständigen Behörden / Institutionen (Arbeitsagentur, IHK, etc.) nachfragen müssen. Unter "Erwerbstätigkeit" versteht man im Aufenthaltsgesetz sowohl die "Beschäftigung" (als Angestellter in einer Firma), wie auch die Arbeit als "Selbständiger" (mit eigener Firma / Diensleistung). Dadurch hat der Ehemann sogar mehr Möglichkeiten.
Die Arbeitserlaubnis eines nachgezogenen Ehegatten richtet sich nach der Situation des Ehegatten zu dem er nachgezogen ist
Zitat:§ 29 Familiennachzug zu Ausländern
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
1. soweit der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist oder
2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers, zu dem der Familiennachzug stattfindet, nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch Gesetz oder Verordnung von einer Verlängerung ausgeschlossen ist.
Deswegen ist die Frage
ronny schrieb am 18.09.2007 um 07:30:53:was steht bei der Ehefrau ??
wichtig, weil wenn du in deinem Aufenthaltstitel
§ 19 Absatz 2 Punkt 1 (?)
AufenthG stehen hast weil nach eigene Angaben
NikolaJ. schrieb am 17.09.2007 um 21:18:02:bin als hochqualifizierte Arbeitskraft tätig (Aufenthaltserlaubnis als Laborleiterin)
dann ist das eine Niederlassungserlaubnis, keine Aufenthaltserlaubnis (in einer Aufenthaltserlaubnis wurde vermutlich § 18 stehen) und eine Niederlassungserlaubnis
berechtigt dich zur Ausübung jeglicher Erwerbstätigkeit - und somit wäre auch dein Mann dazu berechtigt (also ohne Zustimmung der Arbeitsagentur bzw. der ABH).