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Verpflichtungserklärung bei FNZ (Gelesen: 2.044 mal)
Shahpur
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07.09.2007 um 09:32:47
 
hi all,

es gibt wieder news von der abh. glücklicherweise scheint es so, daß zwar die einkommensverhältnisse nach dem neuen gesetz geprüft werden. aber bei den sprachnachweisen die altfälle nicht mit reingenommen werden, wenn der Antrag vor dem xy mai 07 gestellt wurde. zumindest wird es bei dieser abh bzw. in der betroffenen botschaft so gehandhabt. die auskunft kam aber von der abh, ich hoffe daß da die botschaft nicht querschlägt. ich weiß nicht wer in dem bereich letztlich die entscheidung trifft...

nun musste ich auch einen wisch unterschreiben, bei dem es darum ging das ich mich bereit erkläre die notwendigen ausgaben für meine frau zu tragen. soweit ja kein problem, da ich ja einen job habe. aber für wie lange gilt diese erklärung? irgendwann muss ja auch meine frau ein recht haben ein vollwertiges teil des sozialsystems zu sein (d.h. arbeiten und einzahlen, aber auch leistungen erhalten wenn es das gesetz so vorsieht).
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.09.2007 um 09:42:58
 
Shahpur schrieb am 07.09.2007 um 09:32:47:
irgendwann muss ja auch meine frau ein recht haben ein vollwertiges teil des sozialsystems zu sein (d.h. arbeiten und einzahlen, aber auch leistungen erhalten wenn es das gesetz so vorsieht). 


Nach Einreise soll sie das ja auch, aber was hat das mit der VE zu tun ?  hä?

DC
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Mikael321
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Antwort #2 - 07.09.2007 um 10:03:31
 
Shahpur schrieb am 07.09.2007 um 09:32:47:
nun musste ich auch einen wisch unterschreiben, bei dem es darum ging das ich mich bereit erkläre die notwendigen ausgaben für meine frau zu tragen.
Ist sowieso blödsinn, da du schon Gesetzlich dazu verpflichtet bist, für deine Frau aufzukommen.

Aber es soll ja auch Botschaften geben, die von Ausländern eine Unterschrift unter ein Papier verlangen, wo sie versprechen im Besuchszeitraum nicht in der EU zu heiraten. Genauso ein Blödsinn, weil Sittenwidrig.

Und wenn sie hier ist, und eine AE hat, kann sie natürlich auch Leistungen erhalten. Auch ohne vorher eingezahlt zu haben.

Selbst die neue Gesetzliche Regelung (Auslandsehe kann zugemutet werden, wenn ... Doppelstaatler .....), sehe ich als recht Zahnlosen Tiger an.  Das dürfte IMHO mit das erste sein, was Karlsruhe kippen wird.

Denn wer einen Deutschen Pass hat, dem darf das Leben in Deutschland nicht verwehrt werden. Und wer bedürftig ist, bekommt auch Geld vom Staat.

Persönlich, denke ich in diesem Punkt nicht so liberal, aber das GG ist dort recht eindeutig.

Michael
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Shahpur
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Antwort #3 - 07.09.2007 um 10:10:04
 
Zitat:


Nach Einreise soll sie das ja auch, aber was hat das mit der VE zu tun ?  hä?

DC


deswegen fragte ich ja, für was für einen zeitraum nach der einreise man alles selber tragen muss. wenn zb ich in 3 jahren mal pech habe und den job verliere will ich ja nicht, daß mit das arbeitsamt dann diesen wisch vorhält um leistungen für meine frau nicht zu berechnen.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 07.09.2007 um 10:20:17
 
Shahpur schrieb am 07.09.2007 um 10:10:04:
deswegen fragte ich ja, für was für einen zeitraum nach der einreise man alles selber tragen muss


Zum Unterhalt verpflichtet ist jeder Ehegatte für den anderen Ehegatten, das mal grundsätzlich.

Deine VE, die ich im übrigen auch recht zweifelhaft finde, dürfte möglicherweise nur bis zur erstmaligen Verlängerung gelten !? Bin mir da auch nicht sicher, was die ABH da
vor hat ! Frag da doch mal nach !


DC
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trixie
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Antwort #5 - 07.09.2007 um 10:26:45
 
Zitat:
Deine VE, die ich im übrigen auch recht zweifelhaft finde, dürfte möglicherweise nur bis zur erstmaligen Verlängerung gelten !?

Ist es üblich/zulässig, sich eine VE unterschreiben zu lassen, für den Fall, dass bei nicht eigenständigem Aufenthaltsrecht eine kostenpflichtige Ausweisung, aufgrund des nicht mehr Bestehens der Lebensgemeinschaft notwendig wird?

trixie
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Shahpur
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Antwort #6 - 07.09.2007 um 10:28:44
 
Zitat:


Zum Unterhalt verpflichtet ist jeder Ehegatte für den anderen Ehegatten, das mal grundsätzlich.

Deine VE, die ich im übrigen auch recht zweifelhaft finde, dürfte möglicherweise nur bis zur erstmaligen Verlängerung gelten !? Bin mir da auch nicht sicher, was die ABH da
vor hat ! Frag da doch mal nach !


DC


danke für die info. ja ich werde mich mal erkundigen. ich denke primär wollten die darauf hinweisen, daß es in deutschland sowas wie unterhaltsverpflichtungen gibt. diese werde ich natürlich auch akzeptieren. eventuell gab es da früher ja schwierigkeiten, wenn sich deutsch-ausländische ehepaare getrennt haben und unterhaltszahlungen anstanden.

edit: eventuell hängt das auch damit zusammen, daß ich derzeit einen befristeten vertrag habe?....verdiene als dipl. inf. zwar genug, aber derzeit ist der vertrag eben nur befristet. wobei ich schon seit 2005 beim unternehmen bin, und nach einem kurzen jobwechsel wieder zurückgekommen bin.
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trixie
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Antwort #7 - 07.09.2007 um 10:43:46
 
Shahpur schrieb am 07.09.2007 um 10:28:44:
eventuell gab es da früher ja schwierigkeiten, wenn sich deutsch-ausländische ehepaare getrennt haben und unterhaltszahlungen anstanden.  

Anstehende Unterhaltszahlungen bzw. Unterhaltsverpflichtungen haben aber nichts mit dem Ausländerrecht zu tun, sondern das ist eine Sache des Familienrechts.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 07.09.2007 um 10:50:40
 
trixie schrieb am 07.09.2007 um 10:26:45:
Ist es üblich/zulässig, sich eine VE unterschreiben zu lassen,


bei Ehegatten kenne ich das nicht


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maki
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Antwort #9 - 07.09.2007 um 10:54:11
 
Zitat:

bei Ehegatten kenne ich das nicht

Bei Ehegatten von Ausländern könnte ich mir das noch erklären, aber bei Ehegatten deutscher Staatsbürger?

Sie kommt an, und sobald sie arbeiten darf (unter Umständen schon bei der Ankunft wenn die Erwerbstätigkeit schon mit dem Visum erlaubt wird) kann sie sich arbeitslos melden und ALG 2 beantragen.

Wozu diese VE?
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Shahpur
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Antwort #10 - 07.09.2007 um 11:14:34
 
maki schrieb am 07.09.2007 um 10:54:11:

Bei Ehegatten von Ausländern könnte ich mir das noch erklären, aber bei Ehegatten deutscher Staatsbürger?

Sie kommt an, und sobald sie arbeiten darf (unter Umständen schon bei der Ankunft wenn die Erwerbstätigkeit schon mit dem Visum erlaubt wird) kann sie sich arbeitslos melden und ALG 2 beantragen.

Wozu diese VE?


ist das vielleicht ein weiterer punkt der bei eingebürgerten deutschen eingeführt wurde, um den von dir beschriebenen Fall (algII) nicht eintreten zu lassen? wie aber hier schon erwähnt, wäre das aber dann eine änderung des familienrechts, und nicht des ausländerrechts oder?
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Antwort #11 - 07.09.2007 um 11:16:32
 
maki schrieb am 07.09.2007 um 10:54:11:
Bei Ehegatten von Ausländern könnte ich mir das noch erklären, aber bei Ehegatten deutscher Staatsbürger?  

Wieso könntest du dir das bei Ausländern vorstellen? Was sollte die VE da bewirken?

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maki
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Antwort #12 - 07.09.2007 um 11:57:04
 
[offtopic]
trixie schrieb am 07.09.2007 um 11:16:32:
Wieso könntest du dir das bei Ausländern vorstellen? Was sollte die VE da bewirken?
 

Das gehört hier zwar nicht rein, trotzdem ganz kurz:
Bei FZF zu Ausländern muss der LU gesichert sein (es gibt Ausnahmen), falls der hier lebende Partner den LU nicht sichern kann, muss das eben durch die VE eines 3. geschehen.
Ausserdem ist der Bezug von Sozialhilfe ein Ausweisungsgrund, sollte nach erfolgter Einreise der ausländische Ehepartner ALG2 beantragen, kann die VE des Ehegatten doch wieder relevant werden Zwinkernd
[/offtopic]

Shahpur schrieb am 07.09.2007 um 11:14:34:
ist das vielleicht ein weiterer punkt der bei eingebürgerten deutschen eingeführt wurde, um den von dir beschriebenen Fall (algII) nicht eintreten zu lassen?

Nö, in dieser Richtung ist nix eingeführt worden, zumindest soviel ich weiss.

Ich tippe da auf eine Standardprozedur deines SB, die bei allen FZF Anträgen gemacht werden, egal ob sinnvoll oder nicht.
An deiner Stelle würde ich mich auch darüber wundern, mir aber keine Sorgen machen Zwinkernd
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Antwort #13 - 07.09.2007 um 12:38:01
 
maki schrieb am 07.09.2007 um 11:57:04:
Bei FZF zu Ausländern muss der LU gesichert sein (es gibt Ausnahmen),

Das wird ja bereits anhand der Gehaltsabrechnungen geprüft und nicht anhand einer VE.

maki schrieb am 07.09.2007 um 11:57:04:
falls der hier lebende Partner den LU nicht sichern kann, muss das eben durch die VE eines 3. geschehen.  

Es geht aber darum, dass der Ehegatte eine VE unterschreiben muß und da gibt es keinen Unterschied ob dieser deutsch oder ausländisch ist.

maki schrieb am 07.09.2007 um 11:57:04:
Ausserdem ist der Bezug von Sozialhilfe ein Ausweisungsgrund, sollte nach erfolgter Einreise der ausländische Ehepartner ALG2 beantragen, kann die VE des Ehegatten doch wieder relevant werden

Auch bei dieser Gegebenheit sehe ich keinen Grund in einer VE. Als Ehegatte bin ich nur im Rahmen der Unterhaltsfähigkeit für meinen Ehepartner verantwortlich.

Wenn nach Einreise der zugezogenene Ausländer Alg 2 beantragt, kann das entweder nur als BG geschehen, dann bringt eine VE überhaupt nichts, oder als Einzelperson nur wenn die Beendigung der Lebensgemeinschaft ansteht und dann ist der Aufenthaltszweck ohnedies nicht mehr gegeben, mit der Folge dass die AE rückbefristet wird.

Ergo: Wenn eine VE nicht relevant ist, dann macht es keinen Unterschied ob deutsch oder ausländisch verheiratet.

trixie
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