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Nach der FZF was dann? (Gelesen: 2.228 mal)
Honey78
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06.09.2007 um 11:59:00
 
Hallo zusammen,

nun ist es soweit, 3 Monate nach Einreichung der FZF hat mein Mann schon sein Visum bekommen, gab keine Probleme und keine Abfragung.
Jetzt nach einer (geilen) Feier im August, ist mein Mann nun auf dem Weg zu mir (11. Sep).
Meine Frage: was müssen wir dann tun, wenn er hier ist. Was muss beantragt werden damit er hier bleibt. Bei der Behörde erreiche ich kein Mensch.

Vielen Dank im Voraus

Honey
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DonCamillo
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Antwort #1 - 06.09.2007 um 12:01:46
 
- Anmeldung beim Einwohnermeldeamt
- Vorsprache bei der ABH und Beantragung der AE
- befristete Erteilung der AE durch die ABH
- Verpflichtung zum IntKurs durch ABH

Mehr ist nicht zu machen. Die AE und auch schon das Visum ist ein legaler Aufenthalt.


DC
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Honey78
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Antwort #2 - 06.09.2007 um 12:04:28
 
Danke für die schnelle Antwort.
Verpflichtung zum IntKurs durch ABH, es gibt ein problem mein Mann kann nicht lesen und schreiben außer arabisch

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schweitzer
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Antwort #3 - 06.09.2007 um 12:11:58
 
Zitat:
Verpflichtung zum IntKurs durch ABH


Eine solche Verpflichtung erfolgt nicht zwangsläufig. Wenn Hartz IV-Bezug vorliegt oder im Einzelfall eine besondere Integrationsbedürftigkeit gesehen oder begründet wird ist sie allerdings möglich.  - Die Aufenthaltsverlängerung bzw. -Verfestigung kann für ausländische Ehegantten von Deutschen nicht an der Teilnahme an einem Integrationskurs festgemacht werden.

Dass Dein Mann derzeit nur arabisch sprechen und schreiben kann ist andererseits gerade kein Hinderungsgrund auch freiwillig zu überlegen, ob eine Teilnahme an einem Integrations- oder andereweitigen Sprachkurs nicht sinnvoll wäre. Immerhin möchte er doch auf Dauer mit Dir hier in Deutschland leben.

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Antwort #4 - 06.09.2007 um 12:16:08
 
schweitzer schrieb am 06.09.2007 um 12:11:58:
Eine solche Verpflichtung erfolgt nicht zwangsläufig. 


Falsch.

Sieh mal :
§ 44 Abs. 1 Nr.1 b)  i.V.m. § 44 a Abs. 1 Nr. 1 a) oder b)


DC
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schweitzer
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Antwort #5 - 06.09.2007 um 12:50:26
 
Zitat:
Falsch.


Nicht falsch.

§ 44 (1) Nr. 1 b AufenthG regelt lediglich, wer Anspruch auf einen Integrationskurs hat.

§ 44 a (1) Nr. 1 AufenthG besagt, dass, Anspruch vorausgesetzt, eine Teilnahmeverpflichtung besteht, wenn sich der Ausländer nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. - Da in den Fällen des Ehegattennachzugs nunmehr aber einfache deutsche Sprachkenntnisse bereits Voraussetzung für die Visa- bzw. Aufenthaltserteilung sind, kann das für diesen Personenkreis nicht greifen.

(Du hättest oder hast allenfalls noch insoweit bzw. solange Recht, wie es noch wenige Fälle gibt, bei denen das Visum bzw. die AE noch auf der Grundlage des alten Rechts erteilt worden ist, bei denen könnte es noch sein, dass auch einfache Sprachkenntnisse nicht vorhanden sind - für die nächste Zukunft, kann es solche Konstellationen bei Ehegattennachzug- abgesehen bei Personen aus "privilegierten" Staaten - nicht mehr geben!)

Bleibt lediglich die Möglichkeit einer Verpflichtung auf der Grundlage von § 44 (1) Nr.2a oder b - und die hatte ich in meinem Post erwähnt.

=schweitzer=
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Antwort #6 - 06.09.2007 um 12:52:06
 
kann leider diesen (§) nicht lesen, ist das ein Link?.
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Antwort #7 - 06.09.2007 um 12:56:19
 
Zitat:
kann leider diesen (§) nicht lesen, ist das ein Link?.


In gewisser Weise ja. Dass, was Du hier blaugrün vorfindest kann man anklicken.
So gelangst Du in dem Fall hier zum AufenthG (Aufenthaltsgesetz). Dann scrollst Du, bis Du zu dem entsprechenden § gekommen bist, klickst auf diesen und kannst ihn nachlesen!

=schweitzer=
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Antwort #8 - 06.09.2007 um 13:22:15
 
@schweitzer
woher weißt Du denn, dass einfache Deutschkenntnisse bereits abgeprüft wurden ? Das geht aus dem Post nicht hervor !

Ansonsten natürlich vollkommen richtig von Dir !  Zwinkernd

DC
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Antwort #9 - 06.09.2007 um 13:25:42
 
Zitat:
Nicht falsch.

§ 44 (1) Nr. 1 b AufenthG regelt lediglich, wer Anspruch auf einen Integrationskurs hat.

§ 44 a (1) Nr. 1 AufenthG besagt, dass, Anspruch vorausgesetzt, eine Teilnahmeverpflichtung besteht, wenn sich der Ausländer nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. - Da in den Fällen des Ehegattennachzugs nunmehr aber einfache deutsche Sprachkenntnisse bereits Voraussetzung für die Visa- bzw. Aufenthaltserteilung sind, kann das für diesen Personenkreis nicht greifen.

(Du hättest oder hast allenfalls noch insoweit bzw. solange Recht, wie es noch wenige Fälle gibt, bei denen das Visum bzw. die AE noch auf der Grundlage des alten Rechts erteilt worden ist, bei denen könnte es noch sein, dass auch einfache Sprachkenntnisse nicht vorhanden sind - für die nächste Zukunft, kann es solche Konstellationen bei Ehegattennachzug- abgesehen bei Personen aus "privilegierten" Staaten - nicht mehr geben!)

Bleibt lediglich die Möglichkeit einer Verpflichtung auf der Grundlage von § 44 (1) Nr.2a oder b - und die hatte ich in meinem Post erwähnt.



Kommando zurück!!! - Ich nehme alles zurück, hatte mich auf  den alten Gesetzestext bezogen. - Klassisches Selbsttor und peinlich obendrein  Traurig
Die Aussagen im neuen Text, wie von DC angegeben sind richtig und eindeutig. Dort ist klar gesagt, dass eine Verpflichtung bei Personen, die eine AE nach § 28 (1) Nr. 1 haben, aber nicht über einfache Deutschkenntnisse verfügen in Betracht kommt.

Bitte ganz aufrichtig um Entschuldigung bei Dir Honey (die ich wahrscheinlich unnötig verwirrt habe,) und auch bei Dir DC
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Antwort #10 - 06.09.2007 um 13:27:02
 
schweitzer schrieb am 06.09.2007 um 13:25:42:

auch bei Dir DC -


Keine Ursache schweitzer !  Zwinkernd


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Antwort #11 - 06.09.2007 um 13:37:42
 
kein Problem Schweitzer.
jetzt bitte noch mal in einfachen Worten für mich  Traurig .
Mein Mann kann unsere Buchstaben nicht lesen das A, B, C, D...
Er kann aber durch hören viel lernen, Lesen ist halt das Problem. Was passiert dann in so einem Fall?? bekommt er dann die AE nicht verlängert?

Sorry wenn ich zu viele Fragen stelle  Traurig

Honey
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Antwort #12 - 06.09.2007 um 13:48:46
 
Honey78 schrieb am 06.09.2007 um 13:37:42:
bekommt er dann die AE nicht verlängert? 


verlängert nicht, aber erstmalig erteilt, da er jetzt doch noch ein Visum hat !

Honey78 schrieb am 06.09.2007 um 13:37:42:
Er kann aber durch hören viel lernen, Lesen ist halt das Problem. Was passiert dann in so einem Fall?? 


Im Gesetz wird verlangt, dass er sich ausreichend in deutsch verständlich machen können soll. Es geht also vorrangig um die Sprache.
Das ist nicht unbedingt gleichbedeutend mit Schreiben können. Dennoch sollte er die Schrift auch möglichst schnell erlernen, da diese in Europa sehr wichtig ist und er sich dadurch möglicherweise schützen kann (Hinweis : Haustürgeschäfte etc.).

DC
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Antwort #13 - 06.09.2007 um 13:51:59
 
Honey78 schrieb am 06.09.2007 um 11:59:00:
Visum bekommen, gab keine Probleme und keine Abfragung.
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Nochmals versuchen, viele ABH sprechen mit ihrer Kundschaft erst nach Terminvergabe, und das kann sich über etliche Wochen hinziehen.

Gruß, ULF
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Antwort #14 - 06.09.2007 um 13:54:02
 
Wenn Dein Mann an einem Integrationskurs teilnimmt, dann wird, zumindest wenn es sich um einen guten Integrationskursträger handelt, zunächst geschaut, welches Ausgangsniveau an Kenntnissen er mitbringt. Danach wird entschieden, wie vorgegangen wird.

Im Zweifel müsste auch geprüft werden, ob er zunächst eine Art Alphabetisierungskurs macht, um zunächst die deutschen Buchstaben etc. überhaupt kennenzulernen.

Wegen der AE noch einmal - da habe ich vorhin auch nicht verkehrt gepostet:

Für die erstmalige Erteilung und spätere Verlängerung der AE ist es bei ausländischen Ehegatten Deutscher unerheblich, ob sie an einem Integrationskurs teilgenommen haben oder nicht.

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