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Ehe mit Malaysier.... (Gelesen: 4.056 mal)
anja67
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06.09.2007 um 01:28:45
 
Also ich habe hier ein paar Fragen...

Zuerst einmal die Situation, ich habe im Internet einen Malaysier kennen gelernt, und wir möchten nun zusammen bleiben, und er würde nach Deutschland ziehen wollen (Malaysia wäre für mich ebenfalls eine Option wenn er nicht Muslim wäre und ich dort zum Islam übertreten müsste.)
Im Februar 2008 will er mich nun besuchen kommen, dazu ist glücklicherweise kein Visum notwendig, und wir wollen dann, wenn wir uns beim persönlichen Treffen ebenso gut verstehen wie jetzt online, auch heiraten... und er will dann eben nach Deutschland ziehen.

Nun meine Fragen....

1.      Ich bekomme Hartz IV, wie sieht es aus mit einen Heiratsvisum?
2.      muss er um ein Heiratsvisum zu bekommen Deutschkenntnisse haben?
3.      Welche Dokumente werden benötigt, er meinte es gibt in seinen Land so was wie eine Ehefähigkeitsbestättigung nicht...
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Um das rechte Verhältnis herzustellen, müßte die Todesstrafe gegen einen Verbrecher verhängt werden, der sein Opfer zunächst warnt, daß er es an einem bestimmten Tag auf schreckliche Weise ermorden wird, und es von diesem Moment an monatelang in seiner Gewalt gefangenhält. Ein solches Ungeheuer wird man im privaten Bereich nicht finden.&&&&Albert Camus&&(Reflections on the Guillotine)
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schweitzer
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Antwort #1 - 06.09.2007 um 09:17:11
 
Hallo Anja,

ich versuche, Deine Fragen zu beantworten:

1.
in der Regel steht Hartz IV - Bezug des deutschen Partners der Erteilung des Visums nicht entgegen. Auf der Grundlage Deiner Schilderung sehe ich für Euren Fall keinen Grund von dieser Regel abzuweichen.

2.
Ja, Deutschkenntnisse wird er nachweisen müssen.

Satz 1 Nr. 2  des § 30 AufenthG (Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse) Zitat:
ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn

... 4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf.


Dies trifft für Staatsangehörige aus Malaysia nicht zu - sie dürfen sich nur für Kurzaufennthalte visafrei in Deutschland aufhalten.

3.

Hierzu bitte zunächst Erkundigungen beim Standesamt einholen. Bei Spezialfragen gibt es
hier
(bitte anklicken) HILfe - Bei telefonischen Nachfragen ist allerdings Geduld nötig, da die Leitungen stark frequentiert werden.


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Mikael321
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Antwort #2 - 06.09.2007 um 09:34:35
 
anja67 schrieb am 06.09.2007 um 01:28:45:
Malaysia wäre für mich ebenfalls eine Option wenn er nicht Muslim wäre und ich dort zum Islam übertreten müsste.
Ob die Frau Muslima ist, oder nicht, spielt keine Rolle !
Bei der Ehe kommt es nur darauf an, das die Kinder Muslims sind. Und das ist gegeben wenn der Vater Muslim ist. Wärst du ein Mann, und wolltes eine Muslima heiraten, müsstes du konvertieren . Da du aber eine Frau bist, brauchst du das nicht da Sharia Recht gilt.


Interreligiöse Partnerschaft
Ein Muslim darf eine Christin heiraten, aber ein Christ darf keine Muslimin heiraten. Ein Muslim, der eine Christin geheiratet hat, muss ein Vorbild sein und seiner Frau helfen, dass sie ihren Glauben leben kann. So muss er sie zum Beispiel auch mit dem Auto zur Kirche fahren. Die Kinder werden Muslime. Damit ein Christ eine muslimische Frau heiraten kann, muss er zum Islam übertreten. Dies ist zwar sehr einfach, muss aber gut überlegt werden, da es nur einen Ein- aber keinen Austritt aus dem Islam gibt! Von islamischer Seite wird ein Übertritt der Frau sehr empfohlen.

Möglichkeiten der interreligiösen Heirat

Wenn ein Muslim eine Christin heiratet, kann die Ehezeremonie wie oben beschrieben durchgeführt werden. Zusätzlich erklärt der Hodscha die Schwierigkeiten einer interreligiösen Ehe und die speziellen Pflichten des Mannes und der Rechte der Religionsausübung der Frau. Weiter erklärt er ihnen, dass ein einvernehmliches Zusammenleben dann gehen wird, wenn beide sich damit einverstanden erklären, die Verantwortung zu übernehmen.

Von christlicher Seite spricht grundsätzlich nichts gegen eine Heirat eines religionsverschiedenen Paares. Wenn eine Person der Römisch-katholischen Kirche angehört, braucht es einen Dispens vom Bischof. Die erste Ehe gilt immer als eine gültige Ehe, bei Getauften wie bei Ungetauften. Für getaufte Christen ist sie immer ein Sakrament, während sie bei Nichtgetauften als eine gültige «Naturehe» gilt. Wesentliche Merkmale beider Formen sind die Einheit und die Unauflöslichkeit. Bei der reformierten Kirche braucht es keinen Dispens. Einzelheiten sind mit der Gemeindepfarrerin oder dem Gemeindepfarrer zu klären.



@schweizer: Dies trifft für Staatsangehörige aus Malaysia nicht zu - sie dürfen sich nur für Kurzaufennthalte visafrei in Deutschland aufhalten.

Das versteh ich jetzt aber nicht ? Malaysia Staatsbürger dürfen ohne Visum einreisen. Damit ist doch die Einreise an keinen bestimmten Zweck gebunden, wie zb. Schengen Visa. Also müsste er hier auch heiraten dürfen und AE wäre ermessen. IMHO Habe ich was übersehen ??

Michael
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Antwort #3 - 06.09.2007 um 10:35:41
 
Mikael321 schrieb am 06.09.2007 um 09:34:35:
Malaysia Staatsbürger dürfen ohne Visum einreisen. Damit ist doch die Einreise an keinen bestimmten Zweck gebunden, wie zb. Schengen Visa. Also müsste er hier auch heiraten dürfen und AE wäre ermessen. 

Heiraten darf jeder hier, ob sie eine AE bekommen ist eine andere Frage.

Mikael321 schrieb am 06.09.2007 um 09:34:35:
Habe ich was übersehen ?? 

Ja, §41 AufenthV.

Wie schweitzer bereits sagte, malaysische Staatsbürger sind von der Regelung in §41 AufenthV nicht begünstigt, d.h. ihr zukünftiger muss ein Visum für einen geplanten Daueraufenthalt beantragen, ein Visum zur Eheschliessung eben.

Gruß,

maki
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schweitzer
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Antwort #4 - 06.09.2007 um 11:06:33
 
Ich denke, Michael hatte den § 39 Nr. 3 AufenthV im Blick.

Der sagt, dass Staatsangehörige eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 genannten Staaten, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen können, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind.

Bei IMHO gesetzeskonformer Auslegung des neuen AufenthG gehe ich davon aus, dass ein Anspruch auf Erteilung der hier begehrten AE nur gegeben ist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - eine dieser Voraussetzungen ist aber auch für Ausländer, die zu einem Kurzaufenthalt (richtig, Unterschied zu § 41 AufenthV ) visafrei einreisen dürfen, einfache Deutschkenntnisse in Zusammenhang mit einer Eheschließung nachzuweisen sind.

Zudem setzt der § 39 Nr. 3 AufenthV einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus - Ich mag da falsch liegen, aber der Begriff "rechtmäßig" ist mit Blick auf das Ausländerrecht m.E. an das Vorhandensein eine Aufenthaltstitels gebunden. Jemand der visafrei einreisen darf, verfügt aber über keinen Aufenthaltstitel. Ein solcher Aufenthalt ist zwar z.B. für einen Staatsangehörigen aus Malaysia erlaubt, solange es sich um einen Kurzaufenthalt handelt, begründet aber noch keinen rechtmäßigen Aufenthalt.

Insoweit mutmaße ich, dass auch für die in der erwähnten EU-Richtlinie genannten Staatsangehörigen, dann, wenn erstmalig ein rechtmäßiger Aufenthalt begründet werden soll, grundsätzlich die Einreise mit dem entsprechenden Visum verlangt wird.

Hierin sehe ich, neben der Regelung der Visafreiheit nur für Kurzaufenthalte, auch den gravierenden Unterschied zu der Vorschrift des § 41 AufenthV, der für den hier aufgeworfenen Fall nicht einschlägig ist!

Sollte ich hier irgendetwas zu restriktiv oder gar falsch interpretiert haben, bitte ich ausdrücklich um Korrektur durch die Experten! A nsonsten wäre ich auch für eine "offizielle" Bestätigung der Richtigkeit dankbar, da das Thema hier immer wieder lang und breit und zumeist kontovers diskutiert wird.


=schweitzer=
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Antwort #5 - 06.09.2007 um 11:12:11
 
schweitzer schrieb am 06.09.2007 um 11:06:33:
Zudem setzt der § 39 Nr. 3 AufenthV einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus - Ich mag da falsch liegen, aber der Begriff "rechtmäßig" ist mit Blick auf das Ausländerrecht m.E. an das Vorhandensein eine Aufenthaltstitels gebunden. Jemand der visafrei einreisen darf, verfügt aber über keinen Aufenthaltstitel. Ein solcher Aufenthalt ist zwar z.B. für einen Staatsangehörigen aus Malaysia erlaubt, solange es sich um einen Kurzaufenthalt handelt, begründet aber noch keinen rechtmäßigen Aufenthalt.   


Hi schweitzer,

doch, in den Fällen der visafreien Einreise liegt für
die Zeit des legalen Aufenthaltes auch ein recht-
mäßiger Aufenthalt vor.
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
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Antwort #6 - 06.09.2007 um 11:18:35
 
Zitat:
doch, in den Fällen der visafreien Einreise liegt für
die Zeit des legalen Aufenthaltes auch ein recht-
mäßiger Aufenthalt vor.


Gut.

Aber dann muss ich die Frage doch noch mal auf den Punkt bringen.

-Kann der Aufenthaltstitel (hier AE nach 28(1)Nr. 1 AufenthG) von dem Malaysier hier in D "nachgeholt" werden, wenn er ohne Visum eingereist ist oder nicht?

- Wären fehlende Deutschkenntnisse ein "ausreichender" Grund ihm die AE nach der Hochzeit zu verweigern?

-Wenn nicht, wo läge dann bezüglich des "Nachholens" des erforderlichen Aufenthaltstitels die Abgrenzung zu § 41 AufenthV?


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Antwort #7 - 06.09.2007 um 11:30:57
 
Mick schrieb am 06.09.2007 um 11:12:11:
doch, in den Fällen der visafreien Einreise liegt für die Zeit des legalen Aufenthaltes auch ein recht-
mäßiger Aufenthalt vor.
Gilt das den nur für Visa freie Einreise ? Wir haben wir uns damals darauf berufen, wie es um die Zeiten (3 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in D.) des Aufenthalts meiner Frau, bezüglich Einbürgerung ging. (Vorher ca. 3 Monate mit Schengen Visum) Das wurde telefonisch abgelehnt, (Weil Schengen nicht = Ehevisum sei) aber als wir dann eine schriftlichen Ablehnung haben wollten (Der Sachbearbeiter wollte den Antrag die 3 Monate liegen lassen), kam ganz überraschend der Anruf, das die Urkunde abgeholt werden kann . Bei der Abholung sagte der Sachbearbeiter, das die ABH doch zu der Auffassung gekommen wäre, das ein Schengen Visum auch einen rechtmäßigen Aufenthalt darstellen würde.


Michael
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Antwort #8 - 06.09.2007 um 11:44:41
 
schweitzer schrieb am 06.09.2007 um 11:18:35:
-Kann der Aufenthaltstitel (hier AE nach 28(1)Nr. 1 AufenthG) von dem Malaysier hier in D "nachgeholt" werden, wenn er ohne Visum eingereist ist oder nicht?

Hi,
natürlich kann man das, sh. § 39 Nr. 3 AufenthV,
sofern ein Anspruch auf Erteilung der AE besteht.

Zitat:
- Wären fehlende Deutschkenntnisse ein "ausreichender" Grund ihm die AE nach der Hochzeit zu verweigern?

Fehlendes Erfüllen von Erteilungsvoraussetzungen
ist immer ein Grund, die Erteilung der AE zu ver-
sagen. Und wie Du Dir denken kannst - es fehlt
der Rechtsanspruch (für die Anwendung des 39)
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Antwort #9 - 06.09.2007 um 12:02:10
 
Ich fasse (sicherheitshalber und zur Selbstkontrolle) zusammen:

Ohne hinreichenden Nachweis der einfachen Deutschkenntnisse keine AE!

Bei hinreichendem Nachweis der Deutschkenntnisse und Vorliegen aller Übrigen für die Eheschließung notwendigen Voraussetzungen, Heirat in Dt. auch während eines legalen visafreien Aufenthalts möglich - danach auch Anspruch auf die AE ohne nochmalige Ausreise gegeben.

Bitte um (hier) um letztmalige Bestätigung auch im Interesse der Themenstarterin.


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Antwort #10 - 06.09.2007 um 12:48:47
 
schweitzer schrieb am 06.09.2007 um 12:02:10:
Bitte um (hier) um letztmalige Bestätigung auch im Interesse der Themenstarterin.  

Bestätigt.

Ggf.  § 5 Abs. 2 Satz 2 (Halbsatz 2) AufenthG im Auge haben.
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Antwort #11 - 06.09.2007 um 14:31:25
 
Mikael321 schrieb am 06.09.2007 um 09:34:35:
Ob die Frau Muslima ist, oder nicht, spielt keine Rolle !
Bei der Ehe kommt es nur darauf an, das die Kinder Muslims sind. Und das ist gegeben wenn der Vater Muslim ist. Wärst du ein Mann, und wolltes eine Muslima heiraten, müsstes du konvertieren . Da du aber eine Frau bist, brauchst du das nicht da Sharia Recht gilt.

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Ein Muslim darf eine Christin heiraten, aber ein Christ darf keine Muslimin heiraten. Ein Muslim, der eine Christin geheiratet hat, muss ein Vorbild sein und seiner Frau helfen, dass sie ihren Glauben leben kann. So muss er sie zum Beispiel auch mit dem Auto zur Kirche fahren. Die Kinder werden Muslime. Damit ein Christ eine muslimische Frau heiraten kann, muss er zum Islam übertreten. Dies ist zwar sehr einfach, muss aber gut überlegt werden, da es nur einen Ein- aber keinen Austritt aus dem Islam gibt! Von islamischer Seite wird ein Übertritt der Frau sehr empfohlen.

Michael


Ja gilt so wie du es schreibst in den meisten Islamischen Ländern... Malaysia macht leider eine Ausnahme, und auch ein Muslim darf keine Christin heiraten... Ich weiß dass es in den meisten Ländern kein Problem ist für einen Muslim eine christliche Frau zu heiraten, in Malaysia ist das leider nicht möglich...
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Antwort #12 - 06.09.2007 um 14:57:15
 
Vielen Dank Euch allen für die Auskünfte, ihr habt mir sehr geholfen... scheint nun doch nicht ganz so kompliziert zu sein wie wir dachten Smiley
Also werde ich ihn nun mal klar machen dass er die Schulbank drücken und deutsch lernen muss, was ja auch vernünftig ist, wenn er hier leben will muss er sich hier verständigen können, würde mir in Malaysia nicht anders gehen...

Eine Frage habe ich noch, wenn er die Papiere zusammen hat die wir brauchen, und diese an mich schickt, kann ich dann hier in Deutschland das Aufgebot auch ohne ihn bestellen?
Er bekommt dann ja sofort eine AE, darf er dann trotzdem noch einmal zurück in seine Heimat um seine Wohnung, Auto etc zu verkaufen und um zu kündigen... bevor er hier keine sichere AE hat will er das sicher nicht tun, denn verweigern die ihn die AE sitzt er in Malaysia auf der Straße, ein Risiko das ich auch nicht eingehen würde...
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Antwort #13 - 06.09.2007 um 15:47:54
 
anja67 schrieb am 06.09.2007 um 14:57:15:
Er bekommt dann ja sofort eine AE, darf er dann trotzdem noch einmal zurück in seine Heimat um seine Wohnung, Auto etc zu verkaufen und um zu kündigen... bevor er hier keine sichere AE hat will er das sicher nicht tun, denn verweigern die ihn die AE sitzt er in Malaysia auf der Straße, ein Risiko das ich auch nicht eingehen würde...   


Natürlich kann er jederzeit auch wieder ausreisen, allerdings sollte sein Aufenthalt außerhalb Deutschlands nicht länger als sechs Monate betragen. Wenn er über diesen Zeitraum hinaus bleiben möchte, soll er das vorher mit der ABH absprechen, sonst geht seine AE verloren.
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Antwort #14 - 06.09.2007 um 15:48:18
 
anja67 schrieb am 06.09.2007 um 14:57:15:
darf er dann trotzdem noch einmal zurück in seine Heimat

Nein nie wieder Wenn Du ih nicht lässt  Laut lachend

Also wenn Du ihn an den Herd bindest :koch:  kann er natürlich nicht reisen,  Zwinkernd
ansonsten stehen Reisen nichts im Wege, hier nur auf die Dauer des Aufenthalts achten, nicht dass noch jemand meinen könnte, er sei wieder zurück gezogen und ihr würdet keine Ehegemeinschaft sein.
Bittet vergesst dann auch nicht, das Mitgebrachte $$ (vom Verkauf der Wohnung, Auto usw.) beim Amt anzugeben, wegen Hartz IV und so. Kenne mich nicht so gut aus, aber ich denke Vermögen müssen angegeben werden. Bitte dies an den richtigen Stellen eruieren.

Nun zur :hochzeit:
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Zur Hochzeit sollte er aber anwesend sein. 

Alles Gute aus Accra/Ghana
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