Hoi,
noch mal zur Klarstellung. Die
AE wird zum Zwecke der
Herstellung und Wahrung der ehelichen
LG erteilt. Die
ABH muss prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Hier ist eine Sachverhaltsermittlung erforderlich, dabei
ist sicherlich nicht jedes Mittel recht. Aber die einfache
Erklärung beider Ehepartner - von deren beider Willen
das Zusammenleben abhängt - einzuholen, ist ein ab-
solut mildes, geeignetes, aber auch erforderliches Mittel
(erforderlich deswegen, um Missbrauch auszuschließen)
der Sachverhaltsermittlung.
Es ist an den Haaren herbeigezogen, sich hierüber auf-
zuregen. Die Anhörung Beteiligter im Rahmen der Ver-
waltungsverfahren ist gängiste und gesetzlich auch
festgelegte Verwaltungspraxis. Siehe zum Beispiel in den
jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzen:
Zitat:§ 26 Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.
Sorry, das alles ist für mich so selbstverständlich, dass
ich mich sehr wundere, was für ein Fass hier aufgemacht
wird (sagte das schon jemand?). Die Weigerung hier wird
völlig zu Recht Misstrauen bei der Behörde säen.