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Aufenthaltserlaubnis nach §28, Ausländerbehörde will Eheerklärung (Gelesen: 7.899 mal)
mauksutat
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24.08.2007 um 12:17:21
 
Hallo Leute,

ich habe ein Problem und weis nicht wie ich mich richtig verhalten soll.

Ich bin Deutscher, meine Ehefrau Russin, wir haben im Januar ind D geheiratet, meine Dame ist im Juli eingereist, wir haben pflichtgemäß einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Stadtverwaltung eingereicht.

Wir haben am 24.Juli eine Vorladung der Ausländerbehörde erhalten dass wir nach §82 bei Ihnen zu erscheinen haben.
Meine Ehefrau ist alleine hin, mit Übersetzerin da §82 sich auf den Ausländer bezieht nicht auf den Deutschen.
Sie wurde bei der Ausländerbehörde angemault dass die Vorladung auch für mich gegolten hätte, und ich eine "Eheerklärung" bei meiner Stadtverwaltung unterschreiben müsste.
Ich habe daraufhin der Ausländerbehörde gefaxt und um die Rechtsgrundlage der Anforderung einer solchen Erklärung gebeten - keine Reaktion.
Ich war heute bei der Stadtverwaltung die nie etwas von solch einer Erklärung gehört und bei der Ausländerbehörde nachgehakt haben, dort wurde am Telefon beschieden dass wir beide gefälligst dort zu erscheinen hätten, eine Rechtsgrundlage wurde immer noch nicht genannt.
Müssen wir uns das gefallen lassen?
Das Einreisevisum meiner Ehefrau ist mittlerweile abgelaufen,
sie hat bei der Antragsstellung ein provisorisches Dokument der Stadtverwaltung bekommen. Aber reicht das?
Was sagen die Spezialisten?
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maki
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Antwort #1 - 24.08.2007 um 13:04:49
 
Bin zwar nur Laie,

aber eine AE nach §28 gibt es nur, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Sta. gelebt wird, daher die Erklärung Zwinkernd

Einfach zusammen hingehen und unterschreiben.

Gruß,

maki
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Toppy
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Antwort #2 - 24.08.2007 um 13:26:35
 
maki schrieb am 24.08.2007 um 13:04:49:
Einfach zusammen hingehen und unterschreiben.


häää? die Frage war doch sehr eindeutig: Wo ist die Rechtsgrundlage?
Ich sehe auch nicht ein, permanent der ABH irgendwas zu bringen / unterschreiben / versichern / darlegen usw. wenn es hierfür keine Handhabe gibt.
Klaro, es ist einfacher und geschmeidiger deren Aufforderungen stets nachzukommen, jedoch sollte gerade die Grenze zur Willkür durch Behörden mittels definitiver Vorgaben / Gesetze / Verordnungen usw. jawohl gerade in einem "Musterstaat" unmissverständlich sein.

Ergo: Auf die harmlose Anfrage "Auf welcher Rechtsgrundlage ....dies oder das, kann man wohl mit Recht eine erschöpfende Antwort erwarten. Ich denke, jeder mittelgebildete ABH- oder sonstwas Angestellter hätte damit auch kein Problem.

Wer fragt bekommt Antworten, wer behauptet muss beweisen.

-Toppy-
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Mick
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Antwort #3 - 24.08.2007 um 13:32:59
 
Toppy schrieb am 24.08.2007 um 13:26:35:
häää? die Frage war doch sehr eindeutig: Wo ist die Rechtsgrundlage? 

Hi,
ganz einfach. In § 27 AufenthG. Die AE wird zur Herstellung
und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt. Selbst-
verständlich kann die ABH im Rahmen der Erteilung der AE die
Ehepartner (beide) fragen, ob sie die ehel. Lebensgemeinschaft
zu führen gedenken.
Im Übrigen sollte jede ABH diese Erklärung aufnehmen, da im
Falle von Falschangaben eine Ausweisung nur darauf gestützt
werden kann, wenn die entsprechende Information/Erklärung
gelaufen ist.
Natürlich sollte die ABH auch die Rechtsgrundlage benennen
können.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #4 - 24.08.2007 um 13:45:39
 
Mick schrieb am 24.08.2007 um 13:32:59:
In § 27 AufenthG. Die AE wird zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt. Selbstverständlich kann die ABH im Rahmen der Erteilung der AE die
Ehepartner (beide) fragen, ob sie die ehel. Lebensgemeinschaft
zu führen gedenken.

Voila, da ist zumindest eine klare Antwort.  Zwinkernd

Trotzdem: Er/Sie beantragt eine AE nach §28. Das ist doch wohl Beweis genug. Die Vorraussetzungen sind eindeutig. oder?? Welcher zusätzlicher Beweis soll da was bringen. Ich halte das für äußerst fragwürdig (und sicherlich einige ABH-MA im Stillen auch).

-Toppy-


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Antwort #5 - 24.08.2007 um 13:51:52
 
Hi Toppy,
§ 28 schließt den § 27 mit ein. Normalerweise wird das gleich mit dem AE-Antrag erledigt, der wurde hier der aber bei der Stadtverwaltung gestellt, daher zwei Wege.
thom
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Antwort #6 - 24.08.2007 um 14:38:18
 
Eine Moment mal.
Also, ich bin Deutscher im Sinne des GG. Daher gilt §28.
Im §28 steht nicht drin dass ich Männchen machen muss wenn jemand von der ABH pfeift, auch muss ich nicht tanzen.
Es steht auch nicht drin dass ich beweisen muss dass ich eine Ehe mit meiner Frau führe, es sei denn die Beweislast hätte sich mittlerweile umgekehrt.
Mittlerweile geht mir die Schikane die da getrieben wird unheimlich auf den Senkel.
Ich hatte schon bei der Einreise probleme, wer mag kann das ja mal nachlesen.
Wenn das Amt mir gegenüber Rechte hat bekomme ich normalerweise seitenlange (und kostenpflichtige) Briefe. Wenn wir Rechte haben dann soll ich darauf verzichten, oder wie soll ich manche Posts verstehen?
Nur mal zum verdeutlichen:
Das Ausländeramt ist von mir knappe 30km weg.
Ich muss, um hinzukommen, einen Tag frei nehmen weil ich üblicherweise weiter weg von zu Hause arbeite.
Kurze Kalkulation:
450€ Verlust an Umsatz
+18€ Km - geld (2x30x30ct)
Und das ohne Rechtsgrundlage, nach dem Motto "Tu ihnen doch den Gefallen wenn sie euch halt gemeinsam sehen wollen"?

Das ist schon witzig muss ich sagen
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Antwort #7 - 24.08.2007 um 14:40:32
 
Toppy schrieb am 24.08.2007 um 13:45:39:
Voila, da ist zumindest eine klare Antwort.  Zwinkernd

Trotzdem: Er/Sie beantragt eine AE nach §28. Das ist doch wohl Beweis genug. Die Vorraussetzungen sind eindeutig. oder?? Welcher zusätzlicher Beweis soll da was bringen. Ich halte das für äußerst fragwürdig (und sicherlich einige ABH-MA im Stillen auch).

-Toppy-

siehe auch die vorigen AW mit den Hinweisen auf den 27er.

Man spart sich einfach eine Menge Stress, Ärger und Aufwand, wenn man den "Antrittsbesuch" bei der ABH gemeinsam macht.
Ich erinnere nur, dass wir dereinst auch gemeinsam einige Erklärungen zur gemeinsamen Wohnung etc. unterschieben haben.
Und dafür haben wir auch in kürzester Zeit die AE mener Gattin in ihrem Pass gehabt... (ca. 1,5 h insgesamt)
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Antwort #8 - 24.08.2007 um 14:45:43
 
Jo stimmt, du bist Deutscher und man kann dich nicht verpflichten auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes. Warum die Erklärung notwendig ist wurde erklärt.

Die Erklärung ist der am wenigsten belastende Weg, zu erfahren ob die ehel. LG gelebt wird. Wenn man sich weigert dies zu unterschreiben, so könnte dies auch so aufgefasst werden, als lebe man diese nicht. Dann gibts auch keine Aufenthaltserlaubnis.

Hier wird ein Fass wegen einer Erklärung aufgemacht, das ist schon sehr lustig. Lassen Sie doch die Erklärung sein, wenn Sie nicht wollen. Das Ergebnis wird sicher interessant...
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Ein Handtuch ist so ungefähr das Nützlichste, was der
interstellare Anhalter besitzen kann.
 
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mauksutat
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Antwort #9 - 24.08.2007 um 14:52:23
 
Ich habe meine Frau in Deutschland geheiratet, vor einem deutschen Standesbeamten, der per se schon verpflichtet ist die Ehe nicht vorzunehmen wenn er Zweifel hat dass da was faul ist.

Es kann nicht sein dass eine Behörde das Recht in seine Hand nimmt und nach gut Dünken schaltet und waltet.

"Das Ergebnis wird sicher interessant... "

Ach ja? Was passiert denn wenn der Untertan nicht gefügig ist?

Sorry, aber ich hol mir mal lieber Rat von nem Anwalt.
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proll
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Antwort #10 - 24.08.2007 um 15:00:21
 
mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 14:38:18:
es sei denn die Beweislast hätte sich mittlerweile umgekehrt.

Falsch, die Beweislast, dass eine ehel. Lebensgemeinschaft vorliegt, trägt der Ausländer.

mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 14:38:18:
(und kostenpflichtige)

Wäre mir neu, dass das Schreiben eines Briefes einer Behörde an einen Bürger Kostenpflichtig ist. Steckt da mehr hinter ?

edge schrieb am 24.08.2007 um 14:45:43:
und man kann dich nicht verpflichten auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes

Auch da wäre ich mal vorsichtig. Einige Tatbestände aus dem AufenthG sind auch auf Deutsche anwendbar, so z.B. Straftatbestände. Das AufenthG gilt nicht nur für Ausländer.

Frag dich doch mal, was du erreichen willst. Du willst mit deiner ausl. Ehepartnerin zusammenleben. Dafür muss deine Ehefrau nachweisen, dass eine eheliche LG besteht. Da zur Eheführung aber zwei Personen nötig sind, dürfte deine Erklärung in diesem Fall genauso viel Gewicht haben, wie die deiner Frau.

Gibst du die Erklärung nicht ab, läufts du und insbesondere deine Frau Gefahr keine ehel. Lebensgemeinschaft nachweisen zu können.

Beispiel tatsächlich so passiert:
Verdacht einer Scheinehe. Örtliche Besichtigung der Wohnung. Die Beamten werden nicht hereingelassen (ohne Benennung eines Grundes). Der Ausländer muss sich deshalb (gerichtl.) nachsagen lassen, dass er das Vorliegen einer ehel. LG nicht glaubhaft darlegt und etwaige Zweifel zu seinen Lasten gehen, weil er keine örtl. Besichtigung grundlos zulies.
Im Umkehrschluss: deine Frau und damit auch du, haben Beweispflicht und Mitwirkungspflicht.

Aber man kann ja auch weiter auf Konfrontation gehen. Nur oftmals geht das als Schuss nach hinten los. Oder habt ihr was zu verstecken ?

proll
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trixie
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Antwort #11 - 24.08.2007 um 15:02:34
 
mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 14:52:23:
Ach ja? Was passiert denn wenn der Untertan nicht gefügig ist?  

Wenn es dir beruflich und zeitlich nicht möglich ist, den Weg zur ABH in Kauf zu nehmen, läßt sich die ganze Sache vielleicht auf dem postalischen Weg erledigen.

Hast du darüber mit der ABH schon einmal gesprochen?

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Antwort #12 - 24.08.2007 um 15:03:57
 
mauksutat,

ich kann verstehen warum du etwas misstrauisch gegenüber Forderungen der ABH nach Erklärungen bist, dazu muss man nur einen alten Thread von dir lesen.

Allerdings ist es so, das verheiratet sein alleine nicht reicht, um eine AE zu bekommen, es kommt auf die eheliche Lebensgemeinschaft an, nicht nur auf die Heiratsurkunde.
Eben diese eheliche Lebensgemeinschaft wird durch diese Erklärung bestätigt, sonst nix.

Gruß,

maki
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Antwort #13 - 24.08.2007 um 15:06:01
 
mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 14:52:23:
... der per se schon verpflichtet ist die Ehe nicht vorzunehmen wenn er Zweifel hat dass da was faul ist...

Laut lachend Laut lachend Laut lachend
Na der Standesbeamte hat ja auch nur die Aufgabe, eine Ehe ggf. zu schließen. "Vornehmen" muss er diese wohl kaum, auch wenn da nix faul ist.
Oder glaubst Du, der Standesbeamte müsste sich ggf. persönlich der Braut zuwenden?
:klach:
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Antwort #14 - 24.08.2007 um 15:10:02
 
@proll
Nein haben wir nicht. Können gerne dem Vollzug der Ehe beiwohnen Zwinkernd

@trixie
ich stehe dem ja nicht grundsätzlich entgegen.

Noch einmal kurz in ruhigen Worten:
Es wurde meiner Frau mitgeteilt dass ich zum Bürgeramt meiner Gemeinde solle und das dort zu unterschreiben hätte.
Ich bin da heute hingerast und habe in große Augen geblickt.
Ein Anruf beim ABH ergab dass wir dort aufzulaufen hätten.


Ich will keinem was schlechtes.
Aber der Kasper bin ich auch nicht. Und meine Frau schon lange nicht.
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Antwort #15 - 24.08.2007 um 15:25:36
 
trixie schrieb am 24.08.2007 um 15:02:34:

Wenn es dir beruflich und zeitlich nicht möglich ist, den Weg zur ABH in Kauf zu nehmen, läßt sich die ganze Sache vielleicht auf dem postalischen Weg erledigen.

Hast du darüber mit der ABH schon einmal gesprochen?

trixie


Das ist nicht möglich. Die Eheerklärung wird in der ABH von
beiden Ehegatten im Beisein der Sachbearbeiterin unterschrieben.

Dazu gibt es immer noch ein kleines, aufklärendes Gespräch,
warum wir diese Eheerklärung verlangen (siehe Antwort von
Mick)

@ Mauksutat

Ich würde die ABH anrufen und erfragen, ob eine Terminvergabe
möglich ist. Diesen Service bieten mittlerweile einige ABH an.

Dem Vollzug der Ehe möchte man mit Sicherheit nicht beiwohnen.
Du musst dich auch nicht zum Kasper machen lassen oder immer
annehmen, dass die ABH auf Schikane aus ist.

Geh die Sache ruhig an - damit kommst du weiter, als dich über
diese "kleine Hürde" aufzuregen.

Wir können nicht auf die Einholung dieser Eheerklärung verzichten.


Gruß

Tippi

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Antwort #16 - 24.08.2007 um 15:26:18
 
Aha, du wehrst dich nicht gegen die Maßnahme an sich, sondern nur gegen den angeschlagenen Ton !
Das hört sich doch ganz anders an, und da könntest du vielleicht auch Recht haben. 

Aber ein Anruf bei der ABH und Terminabsprache erspart immer eine Menge Ärger und Zeit. Versuchs mal.

mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 15:10:02:
Können gerne dem Vollzug der Ehe beiwohnen   

Na ja, grundsätzlich nicht abgeneigt. Ich will dieses Thema aber nicht weiter .... öhm.... vertiefen.

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Antwort #17 - 24.08.2007 um 15:57:15
 
@proll
Solange Du nicht in die Antragsstellung involviert bist sehe ich da keine Chance Zwinkernd

@Tppi
Dass wir eine Lebensgemeinschaft haben wollen haben wir sogar schon feierlich vorher erklärt, beim Standesbeamten, der ist dafür zuständig.
Und die Gerichte falls sich das mal ändern sollte.

Es tut mir leid. Aber manche Argumente kann ich nicht nachvollziehen.
Dass der Ehegatte eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis bekommt ist keine Nettigkeit der Ausländerbehörde sondern ein Recht.
Dass ich für Forderungen einer Behörde die entsprechende Rechtsgrundlage genannt bekomme und kein "das ist eben so" auch.

Auf der einen Seite wird jedem Bürger der eine Frist versäumt eine lange Nase gezeigt auf der anderen Seite hört er bei berechtigten Fragen ein "Ach stell dich mal nicht so an".
Tut mir leid, aber das regt mich auf.

Nachtrag: Habe mir §27 und die Verweise zu den anderen Gesetzen angeschaut.
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Antwort #18 - 24.08.2007 um 16:19:32
 
Zitat:
Nachtrag: Habe mir §27 und die Verweise zu den anderen Gesetzen angeschaut.
Ich seh da nichts von "Eheerklärung"


Nee, so wörtlich steht das da in der Tat nicht. Ein Blick in die VAH BMI hilft da schon ein wenig weiter. Dort heißt es unter anderem zur Anwendung der Vorschrift des § 27 AufenthG:

Zitat:
27.0.4 Beruht ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels darauf, dassfamilienrechtliche Beziehungen zwischen Personen bestehen, so sind diese Beziehungen grundsätzlich durch öffentliche Urkunden, vorzugsweise Personenstandsurkunden, nachzuweisen. In welcher Form der Nachweis im Einzelfall zu führen ist, liegt im Ermessen der Behörde.


In Zusammenhang mit dem von Mick geschriebenen:

Zitat:
Selbstverständlich kann die ABH im Rahmen der Erteilung der AE die Ehepartner (beide) fragen, ob sie die ehel. Lebensgemeinschaft zu führen gedenken. 


wird deutlich, dass es hier um eine Form genau dieser Ermessensausübung geht.

Und warum sie dieses Ermessen ausübt hat Mick auch begründet:

Zitat:
Im Übrigen sollte jede ABH diese Erklärung aufnehmen, da im
Falle von Falschangaben eine Ausweisung nur darauf gestützt
werden kann, wenn die entsprechende Information/Erklärung
gelaufen ist. 


Ich denke, dies belegt im Gesamtkontext, dass hier von der ABH keine willkürlich Forderung aufgestellt worden ist.

=schweitzer=
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"Das Reich der Freiheit beginnt dort, wo man für das Zurückstellen seines Egoismus nicht mehr bestraft wird."  -Daniela Dahn- "Ich bin mit meinem Menschsein derart ausgelastet, dass ich nur ganz selten dazu komme, Deutscher zu sein." -Volker Pispers-  +++  Mehr über mich erfährt man hier:
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Antwort #19 - 24.08.2007 um 16:19:44
 
mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 15:57:15:
Dass der Ehegatte eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis bekommt ist keine Nettigkeit der Ausländerbehörde sondern ein Recht.

...nur wenn es sich um eine schutzwürdige in Deutschland gelebte Ehe handelt. Eine Heirat begründet noch keinen automatischen Anspruch auf eine AE.

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Antwort #20 - 24.08.2007 um 16:58:15
 
wouw, super. Heute habe ich echt was dazugelernt.
Ich heirate eine Frau, ziehe mit Ihr zusammen, etc, und dann soll ich nach Ermessen erklären das ich die Ehe leben will. Das muss man mal nem Gesunden erklären.
Grundsätzlich liege ich hier mit dem TS auf einer Welle. Zählen Schutz der Ehe, Würde, normaler Menschenverstand garnicht mehr? Je nach Laune wird Ermessen ausgeübt und das in einem Land in dem wir vor Gesetzestexten nicht mehr wissen wo vorne ist.

Nee Kinners, das langt für heute.

schönes Wochenende an alle, -Toppy-
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Antwort #21 - 24.08.2007 um 17:04:33
 
Hoi,
noch mal zur Klarstellung. Die AE wird zum Zwecke der
Herstellung und Wahrung der ehelichen LG erteilt. Die
ABH muss prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Hier ist eine Sachverhaltsermittlung erforderlich, dabei
ist sicherlich nicht jedes Mittel recht. Aber die einfache
Erklärung beider Ehepartner - von deren beider Willen
das Zusammenleben abhängt - einzuholen, ist ein ab-
solut mildes, geeignetes, aber auch erforderliches Mittel
(erforderlich deswegen, um Missbrauch auszuschließen)
der Sachverhaltsermittlung.
Es ist an den Haaren herbeigezogen, sich hierüber auf-
zuregen. Die Anhörung Beteiligter im Rahmen der Ver-
waltungsverfahren ist gängiste und gesetzlich auch
festgelegte Verwaltungspraxis. Siehe zum Beispiel in den
jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzen:

Zitat:
§ 26 Beweismittel

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.

Sorry, das alles ist für mich so selbstverständlich, dass
ich mich sehr wundere, was für ein Fass hier aufgemacht
wird (sagte das schon jemand?). Die Weigerung hier wird
völlig zu Recht Misstrauen bei der Behörde säen.
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Antwort #22 - 24.08.2007 um 17:14:02
 
Schweitzer, nun widerprichst Du dir aber Smiley

"27.0.4 Beruht ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels darauf, dassfamilienrechtliche Beziehungen zwischen Personen bestehen, so sind diese Beziehungen grundsätzlich durch öffentliche Urkunden, vorzugsweise Personenstandsurkunden, nachzuweisen. In welcher Form der Nachweis im Einzelfall zu führen ist, liegt im Ermessen der Behörde."

Da würde ich mal vorschlagen dass wir den Passus
"...grundsätzlich durch öffentliche Urkunden, vorzugsweise Personenstandsurkunden..."
nicht unterschlagen.

Die Ehe ist hier verwirklicht, meine Frau ist in unserer gemeinsamen Wohnung gemeldet.
Und ein gemeinsames Erscheinen auf dem Ausländeramt weist doch nicht allen ernstes eine gelebte Ehe nach!
Wenn wirklich auf die Art und Weise unser Land von Prostitution und Schieberei freigehalten werden soll, mit Verlaub, sehe ich verdammt schwarz.

Wir möchten in Zukunft Ruhe vor dieser Behörde haben daher haben wir uns entschlossen mit dem Kopf durch die Wand zu gehen.
Wir haben nichts zu verbergen, und wir sind erwachsense Menschen die nicht der "Aufklärung" durch die Ausländerbehörde bedürfen. Wir haben in vollem Einvernehmen und aus tiefstem Herzen Verantwortung füreinander übernommen, und dies mit unserer Eheschließung zum Ausdruck gebracht. Wenn jemand Zweifel an unserer Ehe hat, soll er eben kommen. Wenn die Mitarbeiter des ABH meinen um sechs Uhr morgends unsere gelebte Ehe prüfen zu müssen, dann hoffe ich sie bringen Brötchen mit Smiley
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mauksutat
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Antwort #23 - 24.08.2007 um 17:33:45
 
Äh Mick, noch was:

Bitte beachte auch den zweiten Absatz des § 26 VVG

"(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

  1. Auskünfte jeder Art einholen,
  2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
  3. Urkunden und Akten beiziehen,
  4. den Augenschein einnehmen.


(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist."

Insbesondere den letzten Satz

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proll
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Antwort #24 - 24.08.2007 um 17:42:39
 
mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 15:57:15:
@proll
Solange Du nicht in die Antragsstellung involviert bist sehe ich da keine Chance   

Da kann ich dann ja mal Beratungshilfe geben.

mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 17:14:02:
Die Ehe ist hier verwirklicht, meine Frau ist in unserer gemeinsamen Wohnung gemeldet. 

Du lebst noch im Land der Glückseligen. Bei dir mag vielleicht alles zutreffen, aber das weisst nur du, nicht die Beamten. Und die wollen das prüfen.

Da leider der Missbrauch zunimmt, muss sich der Ehrliche leider den Prüfungen stellen. Pech.

proll
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maki
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Antwort #25 - 24.08.2007 um 17:52:54
 
mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 17:14:02:
Die Ehe ist hier verwirklicht, meine Frau ist in unserer gemeinsamen Wohnung gemeldet. 

Das ist falsch, es reicht leider nicht in einer Wohnung gemeldet zu sein, man kann auch woanders Wohnen als an dem Ort an dem man gemeldet ist, ausserdem kann man sogar in einer gemeinsamen Wohnung "in Trennung" leben.

mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 17:14:02:
Und ein gemeinsames Erscheinen auf dem Ausländeramt weist doch nicht allen ernstes eine gelebte Ehe nach!

Das stimmt, allerdings hat es für den Ausländer Konsequenzen, wenn Falschangaben in der Erklärung gemacht werden Zwinkernd
Die Behörde will sich eben absichern, denn dann hat sie was in der Hand.

mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 17:14:02:
Wir möchten in Zukunft Ruhe vor dieser Behörde haben daher haben wir uns entschlossen mit dem Kopf durch die Wand zu gehen.

Ob es dadurch ruhiger wird darf bezweifelt werden, ohne AE zu leben und gleichzeitig Ärger mit den Behörden zu haben im ist nicht sonderlich gut für die Nerven.

Gruß,

maki
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Antwort #26 - 24.08.2007 um 17:53:52
 
Proll, natürlich bin ich auch gegen den "Missbrauch" des Ausländergesetzes.
Obwohl ich "Missbrauch" immer für einen sehr bedenklichen Begriff halte.
Ich habe Recht oder ich habe keins, und wenn ich etwas erhalte auf dass ich keinen Anspruch habe begehe ich keinen "Missbrauch" sondern eine "Straftat" und bisher ist es, zumindest in meinem kleinen Rechtsverständnis, so dass dem Täter eine Straftat nachgewiesen werden muss und nicht dass der Unbescholtene nachweisen muss dass er unschuldig ist.
Falls ich das falsch sehen sollte möge man mich auf den richtigen Weg bringen.
Ich lebe nicht auf der Insel der Glückseligen, ich habe nur ein ziemlich altmodisches Rechtsverständnis, vieleicht in Schäubles BRD nicht mehr ganz zeitgemäß, aber ich fühle mich damit sehr wohl. Auch wenns ab und an ziemlich unbequem ist Smiley
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Antwort #27 - 24.08.2007 um 18:05:07
 
mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 17:53:52:
Obwohl ich "Missbrauch" immer für einen sehr bedenklichen Begriff halte.
Ich habe Recht oder ich habe keins

Na, dass würdest du anders sehen, wenn du damit arbeiten würdest.

Beispiel:
Jeder hat das Recht, einen Asylantrag zu stellen. Wenn jetzt aber der 10 gleichlautende Antrag gestellt wird, obwohl 9 schon mit allen Rechtsmittelverfahren abgelehnt wurden, ist dies Missbrauch.

Oder einen "unsinnigen" Asylantrag zu stellen, nur um die Zeit bis zu einer möglichen Eheschließung zu überbrücken. Das ist Missbrauch.

Oder im Asylantrag falsche Personalien zu benutzen und so lange aufrechtzuerhalten, bis sich ein Aufenthaltsgrund auftut. Das ist Missbrauch.... und eine Straftat.

Eine beliebig fortzusetzende Liste wäre das.

Vielleicht musst du dein altmodisches Rechtsverständnis (Achtung: deine eigenen Worte) tatsächlich dynamisieren.

Aber im Kern dürfte deine Ausgangsfrage mittlerweile sehr ausführlich, vielleicht sogar plausibel und nachvollziehbar, beantwortet worden sein.

proll
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Mick
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Antwort #28 - 24.08.2007 um 18:11:21
 
Zitat:
ber im Kern dürfte deine Ausgangsfrage mittlerweile sehr ausführlich, vielleicht sogar plausibel und nachvollziehbar, beantwortet worden sein.


Jepp, da reichen zwei Seiten allemal.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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