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Aufenthaltserlaubnis nach §28, Ausländerbehörde will Eheerklärung (Gelesen: 7.898 mal)
Tippi
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Antwort #15 - 24.08.2007 um 15:25:36
 
trixie schrieb am 24.08.2007 um 15:02:34:

Wenn es dir beruflich und zeitlich nicht möglich ist, den Weg zur ABH in Kauf zu nehmen, läßt sich die ganze Sache vielleicht auf dem postalischen Weg erledigen.

Hast du darüber mit der ABH schon einmal gesprochen?

trixie


Das ist nicht möglich. Die Eheerklärung wird in der ABH von
beiden Ehegatten im Beisein der Sachbearbeiterin unterschrieben.

Dazu gibt es immer noch ein kleines, aufklärendes Gespräch,
warum wir diese Eheerklärung verlangen (siehe Antwort von
Mick)

@ Mauksutat

Ich würde die ABH anrufen und erfragen, ob eine Terminvergabe
möglich ist. Diesen Service bieten mittlerweile einige ABH an.

Dem Vollzug der Ehe möchte man mit Sicherheit nicht beiwohnen.
Du musst dich auch nicht zum Kasper machen lassen oder immer
annehmen, dass die ABH auf Schikane aus ist.

Geh die Sache ruhig an - damit kommst du weiter, als dich über
diese "kleine Hürde" aufzuregen.

Wir können nicht auf die Einholung dieser Eheerklärung verzichten.


Gruß

Tippi

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proll
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Antwort #16 - 24.08.2007 um 15:26:18
 
Aha, du wehrst dich nicht gegen die Maßnahme an sich, sondern nur gegen den angeschlagenen Ton !
Das hört sich doch ganz anders an, und da könntest du vielleicht auch Recht haben. 

Aber ein Anruf bei der ABH und Terminabsprache erspart immer eine Menge Ärger und Zeit. Versuchs mal.

mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 15:10:02:
Können gerne dem Vollzug der Ehe beiwohnen   

Na ja, grundsätzlich nicht abgeneigt. Ich will dieses Thema aber nicht weiter .... öhm.... vertiefen.

proll
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mauksutat
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Antwort #17 - 24.08.2007 um 15:57:15
 
@proll
Solange Du nicht in die Antragsstellung involviert bist sehe ich da keine Chance Zwinkernd

@Tppi
Dass wir eine Lebensgemeinschaft haben wollen haben wir sogar schon feierlich vorher erklärt, beim Standesbeamten, der ist dafür zuständig.
Und die Gerichte falls sich das mal ändern sollte.

Es tut mir leid. Aber manche Argumente kann ich nicht nachvollziehen.
Dass der Ehegatte eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis bekommt ist keine Nettigkeit der Ausländerbehörde sondern ein Recht.
Dass ich für Forderungen einer Behörde die entsprechende Rechtsgrundlage genannt bekomme und kein "das ist eben so" auch.

Auf der einen Seite wird jedem Bürger der eine Frist versäumt eine lange Nase gezeigt auf der anderen Seite hört er bei berechtigten Fragen ein "Ach stell dich mal nicht so an".
Tut mir leid, aber das regt mich auf.

Nachtrag: Habe mir §27 und die Verweise zu den anderen Gesetzen angeschaut.
Ich seh da nichts von "Eheerklärung"

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schweitzer
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Antwort #18 - 24.08.2007 um 16:19:32
 
Zitat:
Nachtrag: Habe mir §27 und die Verweise zu den anderen Gesetzen angeschaut.
Ich seh da nichts von "Eheerklärung"


Nee, so wörtlich steht das da in der Tat nicht. Ein Blick in die VAH BMI hilft da schon ein wenig weiter. Dort heißt es unter anderem zur Anwendung der Vorschrift des § 27 AufenthG:

Zitat:
27.0.4 Beruht ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels darauf, dassfamilienrechtliche Beziehungen zwischen Personen bestehen, so sind diese Beziehungen grundsätzlich durch öffentliche Urkunden, vorzugsweise Personenstandsurkunden, nachzuweisen. In welcher Form der Nachweis im Einzelfall zu führen ist, liegt im Ermessen der Behörde.


In Zusammenhang mit dem von Mick geschriebenen:

Zitat:
Selbstverständlich kann die ABH im Rahmen der Erteilung der AE die Ehepartner (beide) fragen, ob sie die ehel. Lebensgemeinschaft zu führen gedenken. 


wird deutlich, dass es hier um eine Form genau dieser Ermessensausübung geht.

Und warum sie dieses Ermessen ausübt hat Mick auch begründet:

Zitat:
Im Übrigen sollte jede ABH diese Erklärung aufnehmen, da im
Falle von Falschangaben eine Ausweisung nur darauf gestützt
werden kann, wenn die entsprechende Information/Erklärung
gelaufen ist. 


Ich denke, dies belegt im Gesamtkontext, dass hier von der ABH keine willkürlich Forderung aufgestellt worden ist.

=schweitzer=
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Antwort #19 - 24.08.2007 um 16:19:44
 
mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 15:57:15:
Dass der Ehegatte eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis bekommt ist keine Nettigkeit der Ausländerbehörde sondern ein Recht.

...nur wenn es sich um eine schutzwürdige in Deutschland gelebte Ehe handelt. Eine Heirat begründet noch keinen automatischen Anspruch auf eine AE.

trixie
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Toppy
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Antwort #20 - 24.08.2007 um 16:58:15
 
wouw, super. Heute habe ich echt was dazugelernt.
Ich heirate eine Frau, ziehe mit Ihr zusammen, etc, und dann soll ich nach Ermessen erklären das ich die Ehe leben will. Das muss man mal nem Gesunden erklären.
Grundsätzlich liege ich hier mit dem TS auf einer Welle. Zählen Schutz der Ehe, Würde, normaler Menschenverstand garnicht mehr? Je nach Laune wird Ermessen ausgeübt und das in einem Land in dem wir vor Gesetzestexten nicht mehr wissen wo vorne ist.

Nee Kinners, das langt für heute.

schönes Wochenende an alle, -Toppy-
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Mick
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Antwort #21 - 24.08.2007 um 17:04:33
 
Hoi,
noch mal zur Klarstellung. Die AE wird zum Zwecke der
Herstellung und Wahrung der ehelichen LG erteilt. Die
ABH muss prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Hier ist eine Sachverhaltsermittlung erforderlich, dabei
ist sicherlich nicht jedes Mittel recht. Aber die einfache
Erklärung beider Ehepartner - von deren beider Willen
das Zusammenleben abhängt - einzuholen, ist ein ab-
solut mildes, geeignetes, aber auch erforderliches Mittel
(erforderlich deswegen, um Missbrauch auszuschließen)
der Sachverhaltsermittlung.
Es ist an den Haaren herbeigezogen, sich hierüber auf-
zuregen. Die Anhörung Beteiligter im Rahmen der Ver-
waltungsverfahren ist gängiste und gesetzlich auch
festgelegte Verwaltungspraxis. Siehe zum Beispiel in den
jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzen:

Zitat:
§ 26 Beweismittel

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1. Auskünfte jeder Art einholen,
2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3. Urkunden und Akten beiziehen,
4. den Augenschein einnehmen.

Sorry, das alles ist für mich so selbstverständlich, dass
ich mich sehr wundere, was für ein Fass hier aufgemacht
wird (sagte das schon jemand?). Die Weigerung hier wird
völlig zu Recht Misstrauen bei der Behörde säen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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mauksutat
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Antwort #22 - 24.08.2007 um 17:14:02
 
Schweitzer, nun widerprichst Du dir aber Smiley

"27.0.4 Beruht ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels darauf, dassfamilienrechtliche Beziehungen zwischen Personen bestehen, so sind diese Beziehungen grundsätzlich durch öffentliche Urkunden, vorzugsweise Personenstandsurkunden, nachzuweisen. In welcher Form der Nachweis im Einzelfall zu führen ist, liegt im Ermessen der Behörde."

Da würde ich mal vorschlagen dass wir den Passus
"...grundsätzlich durch öffentliche Urkunden, vorzugsweise Personenstandsurkunden..."
nicht unterschlagen.

Die Ehe ist hier verwirklicht, meine Frau ist in unserer gemeinsamen Wohnung gemeldet.
Und ein gemeinsames Erscheinen auf dem Ausländeramt weist doch nicht allen ernstes eine gelebte Ehe nach!
Wenn wirklich auf die Art und Weise unser Land von Prostitution und Schieberei freigehalten werden soll, mit Verlaub, sehe ich verdammt schwarz.

Wir möchten in Zukunft Ruhe vor dieser Behörde haben daher haben wir uns entschlossen mit dem Kopf durch die Wand zu gehen.
Wir haben nichts zu verbergen, und wir sind erwachsense Menschen die nicht der "Aufklärung" durch die Ausländerbehörde bedürfen. Wir haben in vollem Einvernehmen und aus tiefstem Herzen Verantwortung füreinander übernommen, und dies mit unserer Eheschließung zum Ausdruck gebracht. Wenn jemand Zweifel an unserer Ehe hat, soll er eben kommen. Wenn die Mitarbeiter des ABH meinen um sechs Uhr morgends unsere gelebte Ehe prüfen zu müssen, dann hoffe ich sie bringen Brötchen mit Smiley
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Antwort #23 - 24.08.2007 um 17:33:45
 
Äh Mick, noch was:

Bitte beachte auch den zweiten Absatz des § 26 VVG

"(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

  1. Auskünfte jeder Art einholen,
  2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
  3. Urkunden und Akten beiziehen,
  4. den Augenschein einnehmen.


(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist."

Insbesondere den letzten Satz

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Antwort #24 - 24.08.2007 um 17:42:39
 
mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 15:57:15:
@proll
Solange Du nicht in die Antragsstellung involviert bist sehe ich da keine Chance   

Da kann ich dann ja mal Beratungshilfe geben.

mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 17:14:02:
Die Ehe ist hier verwirklicht, meine Frau ist in unserer gemeinsamen Wohnung gemeldet. 

Du lebst noch im Land der Glückseligen. Bei dir mag vielleicht alles zutreffen, aber das weisst nur du, nicht die Beamten. Und die wollen das prüfen.

Da leider der Missbrauch zunimmt, muss sich der Ehrliche leider den Prüfungen stellen. Pech.

proll
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Antwort #25 - 24.08.2007 um 17:52:54
 
mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 17:14:02:
Die Ehe ist hier verwirklicht, meine Frau ist in unserer gemeinsamen Wohnung gemeldet. 

Das ist falsch, es reicht leider nicht in einer Wohnung gemeldet zu sein, man kann auch woanders Wohnen als an dem Ort an dem man gemeldet ist, ausserdem kann man sogar in einer gemeinsamen Wohnung "in Trennung" leben.

mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 17:14:02:
Und ein gemeinsames Erscheinen auf dem Ausländeramt weist doch nicht allen ernstes eine gelebte Ehe nach!

Das stimmt, allerdings hat es für den Ausländer Konsequenzen, wenn Falschangaben in der Erklärung gemacht werden Zwinkernd
Die Behörde will sich eben absichern, denn dann hat sie was in der Hand.

mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 17:14:02:
Wir möchten in Zukunft Ruhe vor dieser Behörde haben daher haben wir uns entschlossen mit dem Kopf durch die Wand zu gehen.

Ob es dadurch ruhiger wird darf bezweifelt werden, ohne AE zu leben und gleichzeitig Ärger mit den Behörden zu haben im ist nicht sonderlich gut für die Nerven.

Gruß,

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Antwort #26 - 24.08.2007 um 17:53:52
 
Proll, natürlich bin ich auch gegen den "Missbrauch" des Ausländergesetzes.
Obwohl ich "Missbrauch" immer für einen sehr bedenklichen Begriff halte.
Ich habe Recht oder ich habe keins, und wenn ich etwas erhalte auf dass ich keinen Anspruch habe begehe ich keinen "Missbrauch" sondern eine "Straftat" und bisher ist es, zumindest in meinem kleinen Rechtsverständnis, so dass dem Täter eine Straftat nachgewiesen werden muss und nicht dass der Unbescholtene nachweisen muss dass er unschuldig ist.
Falls ich das falsch sehen sollte möge man mich auf den richtigen Weg bringen.
Ich lebe nicht auf der Insel der Glückseligen, ich habe nur ein ziemlich altmodisches Rechtsverständnis, vieleicht in Schäubles BRD nicht mehr ganz zeitgemäß, aber ich fühle mich damit sehr wohl. Auch wenns ab und an ziemlich unbequem ist Smiley
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Antwort #27 - 24.08.2007 um 18:05:07
 
mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 17:53:52:
Obwohl ich "Missbrauch" immer für einen sehr bedenklichen Begriff halte.
Ich habe Recht oder ich habe keins

Na, dass würdest du anders sehen, wenn du damit arbeiten würdest.

Beispiel:
Jeder hat das Recht, einen Asylantrag zu stellen. Wenn jetzt aber der 10 gleichlautende Antrag gestellt wird, obwohl 9 schon mit allen Rechtsmittelverfahren abgelehnt wurden, ist dies Missbrauch.

Oder einen "unsinnigen" Asylantrag zu stellen, nur um die Zeit bis zu einer möglichen Eheschließung zu überbrücken. Das ist Missbrauch.

Oder im Asylantrag falsche Personalien zu benutzen und so lange aufrechtzuerhalten, bis sich ein Aufenthaltsgrund auftut. Das ist Missbrauch.... und eine Straftat.

Eine beliebig fortzusetzende Liste wäre das.

Vielleicht musst du dein altmodisches Rechtsverständnis (Achtung: deine eigenen Worte) tatsächlich dynamisieren.

Aber im Kern dürfte deine Ausgangsfrage mittlerweile sehr ausführlich, vielleicht sogar plausibel und nachvollziehbar, beantwortet worden sein.

proll
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Antwort #28 - 24.08.2007 um 18:11:21
 
Zitat:
ber im Kern dürfte deine Ausgangsfrage mittlerweile sehr ausführlich, vielleicht sogar plausibel und nachvollziehbar, beantwortet worden sein.


Jepp, da reichen zwei Seiten allemal.

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...   Viele Grüße von Mick    ...
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