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Aufenthaltserlaubnis nach §28, Ausländerbehörde will Eheerklärung (Gelesen: 7.900 mal)
mauksutat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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24.08.2007 um 12:17:21
 
Hallo Leute,

ich habe ein Problem und weis nicht wie ich mich richtig verhalten soll.

Ich bin Deutscher, meine Ehefrau Russin, wir haben im Januar ind D geheiratet, meine Dame ist im Juli eingereist, wir haben pflichtgemäß einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der Stadtverwaltung eingereicht.

Wir haben am 24.Juli eine Vorladung der Ausländerbehörde erhalten dass wir nach §82 bei Ihnen zu erscheinen haben.
Meine Ehefrau ist alleine hin, mit Übersetzerin da §82 sich auf den Ausländer bezieht nicht auf den Deutschen.
Sie wurde bei der Ausländerbehörde angemault dass die Vorladung auch für mich gegolten hätte, und ich eine "Eheerklärung" bei meiner Stadtverwaltung unterschreiben müsste.
Ich habe daraufhin der Ausländerbehörde gefaxt und um die Rechtsgrundlage der Anforderung einer solchen Erklärung gebeten - keine Reaktion.
Ich war heute bei der Stadtverwaltung die nie etwas von solch einer Erklärung gehört und bei der Ausländerbehörde nachgehakt haben, dort wurde am Telefon beschieden dass wir beide gefälligst dort zu erscheinen hätten, eine Rechtsgrundlage wurde immer noch nicht genannt.
Müssen wir uns das gefallen lassen?
Das Einreisevisum meiner Ehefrau ist mittlerweile abgelaufen,
sie hat bei der Antragsstellung ein provisorisches Dokument der Stadtverwaltung bekommen. Aber reicht das?
Was sagen die Spezialisten?
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maki
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Antwort #1 - 24.08.2007 um 13:04:49
 
Bin zwar nur Laie,

aber eine AE nach §28 gibt es nur, wenn eine eheliche Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Sta. gelebt wird, daher die Erklärung Zwinkernd

Einfach zusammen hingehen und unterschreiben.

Gruß,

maki
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Toppy
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Antwort #2 - 24.08.2007 um 13:26:35
 
maki schrieb am 24.08.2007 um 13:04:49:
Einfach zusammen hingehen und unterschreiben.


häää? die Frage war doch sehr eindeutig: Wo ist die Rechtsgrundlage?
Ich sehe auch nicht ein, permanent der ABH irgendwas zu bringen / unterschreiben / versichern / darlegen usw. wenn es hierfür keine Handhabe gibt.
Klaro, es ist einfacher und geschmeidiger deren Aufforderungen stets nachzukommen, jedoch sollte gerade die Grenze zur Willkür durch Behörden mittels definitiver Vorgaben / Gesetze / Verordnungen usw. jawohl gerade in einem "Musterstaat" unmissverständlich sein.

Ergo: Auf die harmlose Anfrage "Auf welcher Rechtsgrundlage ....dies oder das, kann man wohl mit Recht eine erschöpfende Antwort erwarten. Ich denke, jeder mittelgebildete ABH- oder sonstwas Angestellter hätte damit auch kein Problem.

Wer fragt bekommt Antworten, wer behauptet muss beweisen.

-Toppy-
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Mick
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Antwort #3 - 24.08.2007 um 13:32:59
 
Toppy schrieb am 24.08.2007 um 13:26:35:
häää? die Frage war doch sehr eindeutig: Wo ist die Rechtsgrundlage? 

Hi,
ganz einfach. In § 27 AufenthG. Die AE wird zur Herstellung
und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt. Selbst-
verständlich kann die ABH im Rahmen der Erteilung der AE die
Ehepartner (beide) fragen, ob sie die ehel. Lebensgemeinschaft
zu führen gedenken.
Im Übrigen sollte jede ABH diese Erklärung aufnehmen, da im
Falle von Falschangaben eine Ausweisung nur darauf gestützt
werden kann, wenn die entsprechende Information/Erklärung
gelaufen ist.
Natürlich sollte die ABH auch die Rechtsgrundlage benennen
können.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Toppy
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Antwort #4 - 24.08.2007 um 13:45:39
 
Mick schrieb am 24.08.2007 um 13:32:59:
In § 27 AufenthG. Die AE wird zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt. Selbstverständlich kann die ABH im Rahmen der Erteilung der AE die
Ehepartner (beide) fragen, ob sie die ehel. Lebensgemeinschaft
zu führen gedenken.

Voila, da ist zumindest eine klare Antwort.  Zwinkernd

Trotzdem: Er/Sie beantragt eine AE nach §28. Das ist doch wohl Beweis genug. Die Vorraussetzungen sind eindeutig. oder?? Welcher zusätzlicher Beweis soll da was bringen. Ich halte das für äußerst fragwürdig (und sicherlich einige ABH-MA im Stillen auch).

-Toppy-


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thom
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Antwort #5 - 24.08.2007 um 13:51:52
 
Hi Toppy,
§ 28 schließt den § 27 mit ein. Normalerweise wird das gleich mit dem AE-Antrag erledigt, der wurde hier der aber bei der Stadtverwaltung gestellt, daher zwei Wege.
thom
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mauksutat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 24.08.2007 um 14:38:18
 
Eine Moment mal.
Also, ich bin Deutscher im Sinne des GG. Daher gilt §28.
Im §28 steht nicht drin dass ich Männchen machen muss wenn jemand von der ABH pfeift, auch muss ich nicht tanzen.
Es steht auch nicht drin dass ich beweisen muss dass ich eine Ehe mit meiner Frau führe, es sei denn die Beweislast hätte sich mittlerweile umgekehrt.
Mittlerweile geht mir die Schikane die da getrieben wird unheimlich auf den Senkel.
Ich hatte schon bei der Einreise probleme, wer mag kann das ja mal nachlesen.
Wenn das Amt mir gegenüber Rechte hat bekomme ich normalerweise seitenlange (und kostenpflichtige) Briefe. Wenn wir Rechte haben dann soll ich darauf verzichten, oder wie soll ich manche Posts verstehen?
Nur mal zum verdeutlichen:
Das Ausländeramt ist von mir knappe 30km weg.
Ich muss, um hinzukommen, einen Tag frei nehmen weil ich üblicherweise weiter weg von zu Hause arbeite.
Kurze Kalkulation:
450€ Verlust an Umsatz
+18€ Km - geld (2x30x30ct)
Und das ohne Rechtsgrundlage, nach dem Motto "Tu ihnen doch den Gefallen wenn sie euch halt gemeinsam sehen wollen"?

Das ist schon witzig muss ich sagen
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Zeppelin
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Antwort #7 - 24.08.2007 um 14:40:32
 
Toppy schrieb am 24.08.2007 um 13:45:39:
Voila, da ist zumindest eine klare Antwort.  Zwinkernd

Trotzdem: Er/Sie beantragt eine AE nach §28. Das ist doch wohl Beweis genug. Die Vorraussetzungen sind eindeutig. oder?? Welcher zusätzlicher Beweis soll da was bringen. Ich halte das für äußerst fragwürdig (und sicherlich einige ABH-MA im Stillen auch).

-Toppy-

siehe auch die vorigen AW mit den Hinweisen auf den 27er.

Man spart sich einfach eine Menge Stress, Ärger und Aufwand, wenn man den "Antrittsbesuch" bei der ABH gemeinsam macht.
Ich erinnere nur, dass wir dereinst auch gemeinsam einige Erklärungen zur gemeinsamen Wohnung etc. unterschieben haben.
Und dafür haben wir auch in kürzester Zeit die AE mener Gattin in ihrem Pass gehabt... (ca. 1,5 h insgesamt)
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Antwort #8 - 24.08.2007 um 14:45:43
 
Jo stimmt, du bist Deutscher und man kann dich nicht verpflichten auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes. Warum die Erklärung notwendig ist wurde erklärt.

Die Erklärung ist der am wenigsten belastende Weg, zu erfahren ob die ehel. LG gelebt wird. Wenn man sich weigert dies zu unterschreiben, so könnte dies auch so aufgefasst werden, als lebe man diese nicht. Dann gibts auch keine Aufenthaltserlaubnis.

Hier wird ein Fass wegen einer Erklärung aufgemacht, das ist schon sehr lustig. Lassen Sie doch die Erklärung sein, wenn Sie nicht wollen. Das Ergebnis wird sicher interessant...
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Ein Handtuch ist so ungefähr das Nützlichste, was der
interstellare Anhalter besitzen kann.
 
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mauksutat
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Antwort #9 - 24.08.2007 um 14:52:23
 
Ich habe meine Frau in Deutschland geheiratet, vor einem deutschen Standesbeamten, der per se schon verpflichtet ist die Ehe nicht vorzunehmen wenn er Zweifel hat dass da was faul ist.

Es kann nicht sein dass eine Behörde das Recht in seine Hand nimmt und nach gut Dünken schaltet und waltet.

"Das Ergebnis wird sicher interessant... "

Ach ja? Was passiert denn wenn der Untertan nicht gefügig ist?

Sorry, aber ich hol mir mal lieber Rat von nem Anwalt.
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proll
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Antwort #10 - 24.08.2007 um 15:00:21
 
mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 14:38:18:
es sei denn die Beweislast hätte sich mittlerweile umgekehrt.

Falsch, die Beweislast, dass eine ehel. Lebensgemeinschaft vorliegt, trägt der Ausländer.

mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 14:38:18:
(und kostenpflichtige)

Wäre mir neu, dass das Schreiben eines Briefes einer Behörde an einen Bürger Kostenpflichtig ist. Steckt da mehr hinter ?

edge schrieb am 24.08.2007 um 14:45:43:
und man kann dich nicht verpflichten auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes

Auch da wäre ich mal vorsichtig. Einige Tatbestände aus dem AufenthG sind auch auf Deutsche anwendbar, so z.B. Straftatbestände. Das AufenthG gilt nicht nur für Ausländer.

Frag dich doch mal, was du erreichen willst. Du willst mit deiner ausl. Ehepartnerin zusammenleben. Dafür muss deine Ehefrau nachweisen, dass eine eheliche LG besteht. Da zur Eheführung aber zwei Personen nötig sind, dürfte deine Erklärung in diesem Fall genauso viel Gewicht haben, wie die deiner Frau.

Gibst du die Erklärung nicht ab, läufts du und insbesondere deine Frau Gefahr keine ehel. Lebensgemeinschaft nachweisen zu können.

Beispiel tatsächlich so passiert:
Verdacht einer Scheinehe. Örtliche Besichtigung der Wohnung. Die Beamten werden nicht hereingelassen (ohne Benennung eines Grundes). Der Ausländer muss sich deshalb (gerichtl.) nachsagen lassen, dass er das Vorliegen einer ehel. LG nicht glaubhaft darlegt und etwaige Zweifel zu seinen Lasten gehen, weil er keine örtl. Besichtigung grundlos zulies.
Im Umkehrschluss: deine Frau und damit auch du, haben Beweispflicht und Mitwirkungspflicht.

Aber man kann ja auch weiter auf Konfrontation gehen. Nur oftmals geht das als Schuss nach hinten los. Oder habt ihr was zu verstecken ?

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trixie
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Antwort #11 - 24.08.2007 um 15:02:34
 
mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 14:52:23:
Ach ja? Was passiert denn wenn der Untertan nicht gefügig ist?  

Wenn es dir beruflich und zeitlich nicht möglich ist, den Weg zur ABH in Kauf zu nehmen, läßt sich die ganze Sache vielleicht auf dem postalischen Weg erledigen.

Hast du darüber mit der ABH schon einmal gesprochen?

trixie
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Antwort #12 - 24.08.2007 um 15:03:57
 
mauksutat,

ich kann verstehen warum du etwas misstrauisch gegenüber Forderungen der ABH nach Erklärungen bist, dazu muss man nur einen alten Thread von dir lesen.

Allerdings ist es so, das verheiratet sein alleine nicht reicht, um eine AE zu bekommen, es kommt auf die eheliche Lebensgemeinschaft an, nicht nur auf die Heiratsurkunde.
Eben diese eheliche Lebensgemeinschaft wird durch diese Erklärung bestätigt, sonst nix.

Gruß,

maki
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Antwort #13 - 24.08.2007 um 15:06:01
 
mauksutat schrieb am 24.08.2007 um 14:52:23:
... der per se schon verpflichtet ist die Ehe nicht vorzunehmen wenn er Zweifel hat dass da was faul ist...

Laut lachend Laut lachend Laut lachend
Na der Standesbeamte hat ja auch nur die Aufgabe, eine Ehe ggf. zu schließen. "Vornehmen" muss er diese wohl kaum, auch wenn da nix faul ist.
Oder glaubst Du, der Standesbeamte müsste sich ggf. persönlich der Braut zuwenden?
:klach:
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mauksutat
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Antwort #14 - 24.08.2007 um 15:10:02
 
@proll
Nein haben wir nicht. Können gerne dem Vollzug der Ehe beiwohnen Zwinkernd

@trixie
ich stehe dem ja nicht grundsätzlich entgegen.

Noch einmal kurz in ruhigen Worten:
Es wurde meiner Frau mitgeteilt dass ich zum Bürgeramt meiner Gemeinde solle und das dort zu unterschreiben hätte.
Ich bin da heute hingerast und habe in große Augen geblickt.
Ein Anruf beim ABH ergab dass wir dort aufzulaufen hätten.


Ich will keinem was schlechtes.
Aber der Kasper bin ich auch nicht. Und meine Frau schon lange nicht.
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