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Hartz IV (Gelesen: 2.045 mal)
divigar
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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23.08.2007 um 13:58:26
 
Hallo liebe Forumsteilnehmer!

Ich bin Deutscher, mit einer Brasilianerin verheiratet und auch gerade zurückgekehrt aus Brasilien. Nun möchte meine Frau nach Deutschland kommen und hat auch bereits ein FZV beantragt.
Um mich noch einmal beraten zu lassen, war ich heute bei einer Migrationsberatungsstelle und da wurde mir doch ein wenig schwarz vor Augen, denn die gute Dame hat mir sehr wenig Hoffnungen gemacht, was die gemeinsame Zukunft von mir und meiner Frau angeht. Sie sagte:

1. Das Visum wird wahrscheinlich nicht bewilligt, da ich noch Student bin und von 650 Euro Halbwaisenrente plus Kundergeld lebe und somit nicht nachweisen kann, dass ich für sie sorgen kann.

2. Sollte das Visum bewilligt werden, hat meine Frau in den ersten drei Jahren keinerlei Anspruch auf staatliche Leistungen.

3. auch ich dürfe in dieser Zeit kein Hartz IV beantragen, sonst würde die Aufenthaltserlaubnis meiner Frau gelöscht.

Ist das wirklich so?

Freue mich über alle Antworten
Dirk
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maki
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Antwort #1 - 23.08.2007 um 13:59:26
 
Wie lange warst du in Brasilien?
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divigar
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Antwort #2 - 23.08.2007 um 14:05:18
 
Ich war jetzt 1 Jahr in Brasilien. Davor war ich aber auch schon mal ein Jahr dort (plus ein paar Aufenthalten über 2-3 Monate). Also insgesamt etwa 30 Monate. Wir kennen uns seit 10 Jahren, sind seit etwa 3 Jahren ein Paar und seit 2 Monaten verheiratet!
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maki
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Antwort #3 - 23.08.2007 um 14:42:20
 
Im Regelfall hat man als deutscher Staatsbürger immer noch Anspruch auf Familiennachzug, selbst wenn der LU nicht sichergestellt ist.
Ausnahmen gibt es nur, wenn es dem deutschen Ehegatten zumutbar wäre, ins Heimatland des Gatten zu leben, ob das allerdings bei dir zutrifft, wird dir hier keiner sagen können.

Am besten einfach den Antrag stellen und dann siehst du schon wie es weitergeht, würde mir an deiner Stelle keine Panik einreden lassen.

Gruß,

maki
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divigar
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Antwort #4 - 23.08.2007 um 14:50:57
 
Maki,
vielen Dank für deine schnelle Auskunft.

[Ausnahmen gibt es nur, wenn es dem deutschen Ehegatten zumutbar wäre, ins Heimatland des Gatten zu leben]
Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Staat ein Interesse daran hat, dass gut ausgebildete Leute das Land verlassen. Aber irgendwie habe ich manchmal das Gefühl, dass die deutsche Gesetzgebung total widersprüchlich ist...

Danke aber nochmal
Dirk
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schweitzer
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Antwort #5 - 23.08.2007 um 15:06:09
 
Zitat:
2. Sollte das Visum bewilligt werden, hat meine Frau in den ersten drei Jahren keinerlei Anspruch auf staatliche Leistungen.  

3. auch ich dürfe in dieser Zeit kein Hartz IV beantragen, sonst würde die Aufenthaltserlaubnis meiner Frau gelöscht.  

Ist das wirklich so?  


Wenn das jemand von einer Migrationsberatungsstelle gesagt hat, dann sollte man dessen Seriosität bzw. Qualifikation für diese Aufgabe ernsthaft anzweifeln. Ich habe selten einen größeren Unsinn gehört! Wissen war derjenigen bei ihren "Auskünften" jedenfalls nicht im Wege.

Ansonsten schließe ich mich im Wesentlichen makis Ausführungen an, verweise aber noch darauf, dass Deine Frau in Zusammenhang Inkraftreten des 2. Änderungsgesetzes zum Zuwanderungsgesetz, das unmittelbar bevorsteht, grundsätzlich deutsche Sprachkenntnisse der Stufe A 1 des Europäischen Referenzrahmens nachweisen müssen wird, um im Rahmen einer FZF nach Deutschland einreisen zu dürfen. Das könnte durchaus zu einem Thema für Euch werden...

Ob bzw. wie konkret ein möglicher "Vertrauensschutz" besteht bzw. interpretiert wird, weil die Ehe ja schon längere Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes bestanden hat, lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend beantworten ... (Ansatzpunkte dafür gibt es im neuen Gesetz)

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Antwort #6 - 23.08.2007 um 15:21:53
 
Schweitzer,
auch dir vielen Dank. Also sieht es gar nicht so schwarz aus, wie es mir die Frau heute vermittelt hat. Auch wenn ich mir das schon gedacht hatte, malt man als Beteiligter schnell gerne den Teufel an die Wand...

Wegen der Deutschkenntnisse: Sie lernt in einer Privatschule seit einem Jahr Deutsch, ich denke, dass müsste für A1 reichen (außerdem bin ich selber ausgebildeter Deutsch als Fremdpsrchenlehrer, aber das wird wohl niemanden interessieren). Wird deshalb evtl. ein Test gemacht? Oder reichen die Klausurergebnisse, die sie bei den Sprachtests in der Schule gemacht?

Ihr habt mich zumindest schon einmal etwas beruhigt.

herzliche Grüße
Dirk
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Zkai
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Antwort #7 - 23.08.2007 um 15:37:12
 
http://www.integration-in-deutschland.de/cln_011/nn_283736/SharedDocs/Anlagen/DE...

Daraus geht hervor, dass man Visa-Beantragung halt diesen A1-Nachweis mithaben sollte.
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schweitzer
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Antwort #8 - 23.08.2007 um 15:37:18
 
Zum Nachweis der Deutschkenntnisse nach dem geänderten Gesetz steht in einem aktuellen Faltblatt des BAMF folgendes:

Zitat:
Bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug
in der deutschen Botschaft bzw. im Generalkonsulat sind
die Sprachkenntnisse grundsätzlich dadurch nachzuweisen,
dass den Antragsunterlagen ein Zertifikat des Goethe-Instituts
über die Sprachprüfung A1 „Start Deutsch 1“ beigefügt wird.


"Grundsätzlich" heißt "in der Regel", das wiederum schließt ein, dass es Ausnahmen von der Regel geben kann. - Am besten hilft da wohl direkter Kontakt zur jeweiligen Botschaft.

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xxl1969
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Antwort #9 - 24.08.2007 um 15:53:05
 
Mal wieder eine Frage von mir to the experts:

Wenn die AE von hier aus beantragt wird, da die Person schon im Land ist, muss dann auch diese Sprachprüfung vorgelegt werden?
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trixie
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Antwort #10 - 24.08.2007 um 16:08:55
 
@ xxl1969

Vorhandene Deutschkenntnisse sind nun eine weitere Voraussetzung das Visum zur FZF zu bekommen; daran dürfte auch ein bereits bestehender Aufenthalt in Deutschland nichts ändern. Die Frage wird aber sein, ob jemand bei fehlenden Sprachkenntnissen wieder nach Hause geschickt werden kann, um dort die Sprachkenntnisse zu erwerben.

Wurde in der Vergangenheit die Auflage "Heimreise und Durchlaufen des Visumsverfahren, da mit falschem Visum eingereist" von den ABHs und Gerichten unterschiedlich bewertet, so dürften hier auch unterschiedliche Anwendungen zum Einsatz kommen.

trixie

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xxl1969
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Antwort #11 - 24.08.2007 um 16:47:00
 
trixie schrieb am 24.08.2007 um 16:08:55:
Vorhandene Deutschkenntnisse sind nun eine weitere Voraussetzung das Visum zur FZF zu bekommen; daran dürfte auch ein bereits bestehender Aufenthalt in Deutschland nichts ändern. Die Frage wird aber sein, ob jemand bei fehlenden Sprachkenntnissen wieder nach Hause geschickt werden kann, um dort die Sprachkenntnisse zu erwerben.  

Die Person um die es geht (meine Verlobte) besucht zur Zeit einen Sprachkurs und ist bereits in B1. Muss sie dann nach der Heirat zur Beantragung der AE trotzdem einen regulären Test beim Goethe Institut (sie ist in einer anderen Sprachschule) machen, oder reicht die Tatsache das sie auf einem höheren Level schon einen Intensivsprachkurs macht?
trixie schrieb am 24.08.2007 um 16:08:55:
Wurde in der Vergangenheit die Auflage "Heimreise und Durchlaufen des Visumsverfahren, da mit falschem Visum eingereist" von den ABHs und Gerichten unterschiedlich bewertet, so dürften hier auch unterschiedliche Anwendungen zum Einsatz kommen.

trixie  


Meine Verlobte hat z.Zt eine AE. Es würde sich nur der Aufenthaltszweck ändern. Ich dachte das sich die Geschichte auf Schengenvisa bezieht die dann vorsätzlich zur Heirat genutzt werden. Oder hat sie mit ihrer AE auch ein falsches Visum?
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Antwort #12 - 24.08.2007 um 18:24:34
 
xxl1969 schrieb am 24.08.2007 um 16:47:00:
Oder hat sie mit ihrer AE auch ein falsches Visum?  

Bei einen Aufenthaltszweckwechsel ist das normale Visumsverfahren nicht mehr zu durchlaufen.

xxl1969 schrieb am 24.08.2007 um 16:47:00:
Muss sie dann nach der Heirat zur Beantragung der AE trotzdem einen regulären Test beim Goethe Institut (sie ist in einer anderen Sprachschule) machen

Da würde ich mir einmal keine Sorgen machen. Wenn sie sich bei der ABH verständigen kann, dann dürfte das kein Problem sein.

trixie
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