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FZF vor der Geburt? (Gelesen: 3.145 mal)
Gerechtigkeit
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14.08.2007 um 11:25:59
 
Guten Tag, geht FZF auch schon vor der Geburt?

LG Gerechtigkeit
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maki
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Antwort #1 - 14.08.2007 um 11:43:25
 
??? <- soll heißen ich verstehe deine Frage nicht

Wenn ich allerdings versuche zu raten, würde ich sagen, das eine FZF zum Kind erst stattfinden kann, wenn es ein Kind gibt, nicht nur eine schwangere Frau, aber das ist geraten Zwinkernd
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Gerechtigkeit
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Antwort #2 - 14.08.2007 um 12:57:42
 
Sorry maki, dass meine Frage etwas kurz ausgefallen ist. Aber du hast richtig geraten. Sie ist schwanger und möchte ihren Freund gerne hier haben. Und nun ist eben die Frage aufgetaucht, das vorher (ob das überhaupt geht?) eine Vaterschaftsanerkennung gemacht wird und dann ein Visum zur FZF zum ungeboren Kind.

LG Gerechtigkeit
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maki
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Antwort #3 - 14.08.2007 um 13:01:50
 
Ist sie deutsche Staatsbürgerin?

Eine Vaterschaftsanerkennung geht auch vorher (Botschaft), wirksam wird diese aber erst mit Geburt des Kindes (ausser natürlich sie ist schon verheiratet).

Sorry, aber mit so dürftigen Infos solltest du keine allzugroße Hilfe erwarten  unentschlossen
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trixie
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Antwort #4 - 14.08.2007 um 13:23:57
 
Gerechtigkeit schrieb am 14.08.2007 um 12:57:42:
Sie ist schwanger und möchte ihren Freund gerne hier haben.

Vor der Geburt des Kindes gibt es keine FZF. Nach der Geburt - wenn das Kind nicht deutsch ist - müssen auch die Auflagen nach § 5 und § 29 AufentG, bei einem deutschen Kind nach § 5 und § 28 beachtet werden.

Eine vor der Geburt gemachte Vaterschaftsanerkennung entfaltet ihre Wirkung aber erst nach der Geburt. Das setzt natürlich voraus, dass die Dame um die es geht, ledig oder geschieden, also nicht verheiratet ist.

Viel Rätselraten, nachdem die Angaben trotz makis Nachfragen immer noch sehr dürftig sind.

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Lori
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 14.08.2007 um 13:45:56
 
Nun mal eine Frage von mir:

Nehmen wir an, eine Deutsche ist mit einem Ausländer verheiratet. Die Familienzusammenführung wurde abgelehnt. Die deutsche Frau ist nun schwanger. Muss in so einem Fall bis zur Geburt des Kindes gewartet werden oder kann der Ehemann schon im Vorwege die Vaterschaft anerkennen und dann während der Schwangerschaft bei seiner Frau sein?
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trixie
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Antwort #6 - 14.08.2007 um 13:50:08
 
Lori schrieb am 14.08.2007 um 13:45:56:
Die Familienzusammenführung wurde abgelehnt. Die deutsche Frau ist nun schwanger.

Um diese Frage zu beantworten, müssen die Gründe bekannt sein, warum die FZF abgelehnt wurde. Ein Aufzählung aller möglichen Varianten macht wenig Sinn.

Zitat:
kann der Ehemann schon im Vorwege die Vaterschaft anerkennen

Bei einem ehelich geborenen Kind bedarf es keiner Anerkennung der Vaterschaft, da er von Rechtswegen als Vater gilt.

trixie
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schweitzer
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Antwort #7 - 14.08.2007 um 13:54:11
 
Eine Familienzusammenführung "zum Kind" kann hier nur erfolgen, wenn das Kind schon geboren ist, da der entsprechende Aufenthaltstitel (§ 28 (1) Satz 3 AufenthG) an die Ausübung der Personensorge gebunden ist.

Der ausländische Partner muss also sorgeberechtigt  und das Kind geboren sein - das ist wohl die entscheidende Voraussetzung, damit die Personensorge ausgeübt werden kann - bezogen auf ungeborene Kinder gibt es keine Personensorge. Außerdem muss das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben - und den hat es erst ab Geburt.

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Toppy
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Antwort #8 - 14.08.2007 um 13:57:53
 
Lori schrieb am 14.08.2007 um 13:45:56:
Muss in so einem Fall bis zur Geburt des Kindes gewartet werden oder kann der Ehemann schon im Vorwege die Vaterschaft anerkennen und dann während der Schwangerschaft bei seiner Frau sein?

Ist doch das selbe Thema.
Vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung ist möglich (ab der 12.KW)
Sicher kann er bei seiner Frau sein. In Deutschland mit Visum, Aufenthaltstitel, Visumfrei (je nach Herrkunft) o.ä. Er kann auch bei seiner Frau sein wenn sie sich in seinem Land aufhalten. Ein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet nur aufgrund einer zu erwatenden Niederkunft seiner (Nicht-)Frau ist IMHO nicht möglich. Wie gesagt, die Rechtsfolgen treten erst mit Geburt ein.

Offtopic: wir können ja jetzt mal wieder die unendliche Diskussion anfangen, ob denn das ungeborene Leben den Vater nichts angeht.  Zwinkernd

-Toppy-
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Mikael321
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Antwort #9 - 14.08.2007 um 14:16:55
 
trixie schrieb am 14.08.2007 um 13:50:08:
Um diese Frage zu beantworten, müssen die Gründe bekannt sein, warum die FZF abgelehnt wurde. Ein Aufzählung aller möglichen Varianten macht wenig Sinn.
Also IMHO gibt es nur 2 Gründe, ein FZV abzulehnen.

1) Unklarheiten bei den Dokumenten.
2) Scheinehe Verdacht.

Sollte Punkt 2) (wohl die meisten Fälle) zutreffen, wären ja mit der Schwangerschaft, die Bedenken der Botschaft ausgeräumt und FZV müsste erteilt werden. IMHO !

Antwort der Botschaft : Bitte legen sie Beweise vor, das zum Zeitpunkt der Zeugung bei Ihrer Frau waren.  Durchgedreht

Michael

PS: Schlimmer wäre es : Bitte benennen Sie Zeugen, die bei der Zeugung anwesend waren.  Laut lachend

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Lori
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Antwort #10 - 14.08.2007 um 14:27:34
 
Vielen Dank für die Antworten.

@Mikael - ja, es ist der Scheineheverdacht. Und ich hoffe für meine Bekannten, dass keine Zeugen für die Zeugung benannt werden müssen  Zwinkernd
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Saxonicus
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Antwort #11 - 14.08.2007 um 14:35:33
 
Könnte mir allerdings durchaus vorstellen, daß bei einem verfestigten Scheineheverdacht eine DNA-Analyse gemacht werden kann, um festzustellen ob er tatsächlich Vater des Neugeborenen ist.
Bekanntlich erfolgen ja auch viele Vaterschaftsanerkennungen um ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen.
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Antwort #12 - 14.08.2007 um 14:41:57
 
Saxonicus schrieb am 14.08.2007 um 14:35:33:
Könnte mir allerdings durchaus vorstellen, daß bei einem verfestigten Scheineheverdacht eine DNA-Analyse gemacht werden kann
Er ist verheiratet, deshalb ist das Kind auf jeden Fall seins .  Selbst wenn es nicht seins wäre, sagt das Gesetz das es seins ist, außer er ficht es an. Was er ja nicht vor hat. Keine Behörde kann verlagen, das ein Test durchgeführt wird. Das gibt das Gesetz einfach nicht her. Eine Anerkennung des Kindes, gibt IMHO auch keinen DNA Test her :

Gem. § 1592 Nr.2 BGB ist der Mann, der nach §§ 1594 ff. BGB die Vaterschaft wirksam anerkannt hat, Vater des Kindes. Gegen die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses bestehen auch dann keine Bedenken, wenn eine bewusst wahrheitswidrige Anerkennung erklärt wird.


Michael
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Lori
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Antwort #13 - 14.08.2007 um 14:41:57
 
Das kann sein.
Damit wäre dann ja klar: falls ein DNA-Test verlangt wird, muss man eh bis zur Geburt warten.

Und nun bin ich ganz durcheinander - meine Antwort hatte sich mit der von Mikael überschnitten.
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Mikael321
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Antwort #14 - 14.08.2007 um 14:42:32
 
Lori schrieb am 14.08.2007 um 14:41:57:
Das kann sein.
Damit wäre dann ja klar: falls ein DNA-Test verlangt wird, muss man eh bis zur Geburt warten.
Nein. Das kann man vorher machen. Fruchtwasser Test.


Michael
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