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Visa zur Familienzusammenführung (Gelesen: 4.786 mal)
pannacotta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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12.08.2007 um 13:44:05
 
Hallo zusammen,

freue mich hierher gefunden zu haben und würde euch, nachdem ich schon ein bißchen gestöbert habe, gerne um Rat fragen.

Seit 3 Jahren lebe ich mit meinem mir rechtmäßig angetrauten ägyptischem Ehemann in dessen Heimat in Ägypten. Die Ehe ist auf legalem Wege geschlossen worden und in Deutschland auf meiner Heimatgemeinde (wo ich immer noch gemeldet bin) eingetragen worden.
Obwohl wir auch in Ägypten kein allzu schlechtes Leben führen, haben wir nach mehreren gemeinsamen Deutschlandbesuchen beschlossen, uns in Deutschland nieder zu lassen. Dafür gibt es mehrere gute Gründe.

Folgenden Plan haben wir uns überlegt:
Ich werde zum Jahreswechsel vorgehen und versuchen so schnell wie möglich Arbeit zu finden (habe eine gute Ausbildung und denke, dass ich in Deutschland relativ gut unterkommen würde).
Mein Mann wird dann im Februar/März den Antrag auf ein Visum zur Familienzusammenführung stellen um im Mai nachzukommen (bis dahin wird er noch in Ägypten arbeiten).
Danach wird er zunächst am Integrationskurs teilnehmen (er verfügt nur über mündliche, noch sehr ausbaufähige Deutschkenntnisse) und sich zeitgleich bzw. relativ zeitnah um Arbeit (zunächst einfache) bemühen.
Anfangs würden wir gerne bei meiner Familie in Deutschland leben (großes Haus und Familienanschluss für meinen großfamiliengewohnten Ehemann).

Nun meine Fragen:
Ist unser Plan vor dem Hintergrund des § 28 und evtl. anstehenden Gesetzesänderungen realistisch?
Reicht es aus bereits kurze Zeit wieder in Deutschland zu leben um hier "seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet" nach § 28 zu haben?
Oft habe ich gelesen, dass die zuständige ABH Einkommensnachweise und Wohnbescheinigung vom deutschen Ehepartner verlangt. Diese werde ich evtl. noch nicht vorlegen können. Könnte unser Plan trotzdem aufgehen?

Vielen Dank für eure Hilfe.


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trixie
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Antwort #1 - 12.08.2007 um 14:05:29
 
Der Weg, erst einmal vorauszuziehen, vorläufig bei den Eltern wohnen und eine eigene Arbeit suchen, ist schon einmal ein guter Ansatz um den LU zu sichern. Von der Sicherung des LU spricht man dann, wenn man auf keine Sozialleistungen zurückgreifen muß und wenn man in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Die Sache mit dem unbefristeten Arbeitsverhältnis ist wahrscheinlich bei noch nicht möglich, doch denke ich dass es mit dem Antrag zur FZF keine Probleme geben wird, wenn du nicht mit einem ALG II Bescheid zur ABH gehen mußt. Deine Vorgehensweise schätze ich durchaus als erfolgversprechend ein.

trixie
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pannacotta
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Antwort #2 - 14.08.2007 um 07:02:28
 
Hallo trixie,

vielen Dank für deine Einschäztung. Werden nun noch weitere Infos einholen und dann wahrscheinlich so vorgehen.
Vielleicht hat auch noch jemand hier einen Tipp oder Ratschlag für mich.

Danke.
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pannacotta
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Antwort #3 - 08.09.2007 um 18:58:39
 
So, unsere Pläne konkretisieren sich und wir haben beschlossen sein Visum noch im Dezember gemeinsam bei der hiesigen Botschaft zu beantragen.
Bis die Papiere in Deutschland bei der zuständigen ABH ankommen, werde ich wahrscheinlich auch schon in Deutschland sein.
Das müsste doch dann auch klappen, oder?

Gruß

pannacotta
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Antwort #4 - 08.09.2007 um 19:05:25
 
Da ich hier in der Zwischenzeit einiges gelesen habe und auch beraten wurde, braucht er nicht das Deutsch Zertifikat A-1 um überhaupt ein Visum zur FZF stellen zu können? Vielleicht sollte er jetzt schon mit einen Deutschkurs anfangen?
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Um das rechte Verhältnis herzustellen, müßte die Todesstrafe gegen einen Verbrecher verhängt werden, der sein Opfer zunächst warnt, daß er es an einem bestimmten Tag auf schreckliche Weise ermorden wird, und es von diesem Moment an monatelang in seiner Gewalt gefangenhält. Ein solches Ungeheuer wird man im privaten Bereich nicht finden.&&&&Albert Camus&&(Reflections on the Guillotine)
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Antwort #5 - 08.09.2007 um 20:00:40
 
Hallo Anja,

die Idee ist gut und sinnvoll - denn die Deutschlenntnisse werden bei Euch als "Neufall" in jedem Fall geprueft und das, wie Du schreibst, vor der Antragsannahme.

Alles Gute und LG
Anja Zwinkernd
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anja67
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Antwort #6 - 08.09.2007 um 20:15:01
 
Pannacotta, wegen Deutschkurs.. google mal nach einen Goetheinstitut in Ägypten, falls es in Eurer Heimatstadt keins gibt, schreib denen eine Mail und frag nach welche Schule in Euerer Stadt oder in der Nähe auf das A 1 Zertifikat vorbereitet... die helfen Euch gerne weiter, ich hab das so wegen meinen Verlobten in Malaysia gemacht und die Adresse einer Schule in seiner Stadt bekommen.
Viel Glück bei Euren Plänen Smiley
Anja
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Um das rechte Verhältnis herzustellen, müßte die Todesstrafe gegen einen Verbrecher verhängt werden, der sein Opfer zunächst warnt, daß er es an einem bestimmten Tag auf schreckliche Weise ermorden wird, und es von diesem Moment an monatelang in seiner Gewalt gefangenhält. Ein solches Ungeheuer wird man im privaten Bereich nicht finden.&&&&Albert Camus&&(Reflections on the Guillotine)
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Antwort #7 - 08.09.2007 um 20:19:15
 
also ich habe jetzt mal 2 Links eingefügt:

http://www.kairo.diplo.de/Vertretung/kairo/de/01/Visabestimmungen/Visamerkblaett...

Merkblatt zur Familienzusammenführung



http://www.goethe.de/ins/eg/kai/deindex.htm

Das ist der Link wegen dem Deutschkurs......falsch ich etwas falsch gemacht habe, bitte verbessern!!

LG
Star85
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pannacotta
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Antwort #8 - 10.09.2007 um 11:30:12
 
Danke, für den Hinweis, aber der Nachweis der A1-Kenntnisse wird bei uns kein Problem sein.

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Toppy
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Antwort #9 - 10.09.2007 um 12:37:57
 
Anjalein schrieb am 08.09.2007 um 20:00:40:
denn die Deutschlenntnisse werden bei Euch als "Neufall" in jedem Fall geprueft und das, wie Du schreibst, vor der Antragsannahme.


Und wieso bitte "in jedem Fall"? pannacotta ist deutsch und es soll nur in absoluten Ausnahmefällen bei Deutschverheirateten geprüft werden. (Ausnahme = Was das auch immer sein mag)
Wird nun doch die Ausnahme zur Regel?
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maki
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Antwort #10 - 10.09.2007 um 12:43:04
 
Toppy schrieb am 10.09.2007 um 12:37:57:
pannacotta ist deutsch und es soll nur in absoluten Ausnahmefällen bei Deutschverheirateten geprüft werden. (Ausnahme = Was das auch immer sein mag)
Wird nun doch die Ausnahme zur Regel? 

Wie kommst du darauf das Deutschkenntnisse nur in Ausnahmefällen geprüft werden?

So wie ich das verstehe ist das die Regel, wovon es nur ein paar Ausnahmen gibt.
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Mick
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Antwort #11 - 10.09.2007 um 12:46:11
 
maki schrieb am 10.09.2007 um 12:43:04:
Wie kommst du darauf das Deutschkenntnisse nur in Ausnahmefällen geprüft werden? 

Hoi,
vielleicht eine Verwechslung mit der Einkommens-
geschichte?
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #12 - 10.09.2007 um 12:46:27
 
Toppy schrieb am 10.09.2007 um 12:37:57:
Wird nun doch die Ausnahme zur Regel? 


Der Regelfall ist im § 28 aber auf die Sicherstellung des LU bezogen, nicht auf die Sprachkenntnisse. Da gibbet in der Tat nur wenige Ausnahmen im § 30 Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #13 - 10.09.2007 um 12:53:46
 
Mick schrieb am 10.09.2007 um 12:46:11:
Hoi,
vielleicht eine Verwechslung mit der Einkommens-
geschichte?

Das würde Sinn ergeben, denn das Einkommen ist nach wie vor in der Regel bei FZF zu Deutschen nicht wichtig.
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Toppy
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Antwort #14 - 10.09.2007 um 13:01:55
 
Asche auf mein Haupt, hab das durcheinandergewirbelt. Traurig
Aber schön wie wach hier alle sind, fehlerhafte Aussagen werden sofort und auf dem Fuße bemerkt und korrigiert.  Zwinkernd Tragt euch ne 1 ein.

-Toppy-
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Antwort #15 - 15.09.2007 um 16:03:47
 
So, nun muß ich doch noch einmal eure Hilfsbereitschaft in Anspruch nehmen....

Überraschend, wenn auch nicht ungewollt, aber doch zeitlich etwas unpassend bin ich nun schwanger geworden. Das wirft natürlich erst mal unsere gesamte Planung über den Haufen.

Da es wohl sehr unrealistisch ist anzunehmen, dass ich in Deutschland im 4. Monat schwanger, schnell Arbeit finden werde, habe ich mir überlegt, hier in Ägypten so lange es geht weiterzuarbeiten und etwa 2 bis 3 Monate vor der Geburt nach Deutschland zurückzukehren. Dort müsste man dann leider erst einmal auf Leistungen des Staates zurückgreifen. Mein Mann soll natürlich so schnell es geht nachkommen und auch zur Geburt des Kindes in Deutschland sein.

Kann ihm in dieser Konstellation das Visum aufgrund fehlendem gesichertem LU verweigert werden?

Vielen Dank für eure Antworten!

Gruß

pannacotta
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Antwort #16 - 16.09.2007 um 12:08:17
 
pannacotta schrieb am 15.09.2007 um 16:03:47:
Kann ihm in dieser Konstellation das Visum aufgrund fehlendem gesichertem LU verweigert werden?

Klare Frage - klare Antwort: Ja
anders sieht es da schon nach der Geburt aus.

-Toppy-
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Antwort #17 - 16.09.2007 um 12:39:01
 
Toppy schrieb am 16.09.2007 um 12:08:17:
Klare Frage - klare Antwort: Ja 


Hi,

Nein, denn dieser Passus trifft nur in Ausnahmefällen zu. Der Bezug von ALG I oder II führt nicht automatisch zur verweigerung der FZF.

@ pannacotta,

in deinem Fall kann es jedoch sehr eng werden. Der Grund dafür ist, dass du schon länger im Heimatland deines Ehegatten lebst, weswegen man dir ein Zusammenleben dort zumuten könnte (insbesonders wenn der LU nicht gesichert ist).


Gruss
Schleswiger
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Toppy
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Antwort #18 - 16.09.2007 um 13:02:53
 
ist ja richtig, "nicht automatisch"
die klare Frage war aber : "kann....."
und da sehe ich bei gegebener Konstelation schon die Moeglichkeit.
Aber: Versuch macht kluch.

-Toppy-


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