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Sprachkurs und Heirat nach Gesetzesänderung (Gelesen: 8.366 mal)
xxl1969
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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07.08.2007 um 21:29:42
 
Ich hatte zufällig die Gelegenheit mit einem auf Ausländerrecht spezialisierten Anwalt noch einmal die Konstellation "Deutscher ALG2 Empfänger heiratet Freundin mit Sprachkursvisum" durchzusprechen. Dieser entwarf folgendes Szenario, das mich einigermassen verwirrt.
Ein Sprachkursvisum bezieht sich auf §16 Absatz 5, dementsprechend gilt auch Absatz 2, nachdem der Zweck der Aufenthaltserlaubnis nicht geändert werden kann, außer es besteht ein Rechtsanspruch.
Durch einige Formulierungsänderung im neuen Gesetz bestünde jedoch kein absoluter Rechtsanspruch mehr auf die Erteilung einer AE bei nicht gesichertem LU. Daher die mögliche Entscheidung einer ABH: Ausreise zur FZF!

Ist das so realistisch?
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 07.08.2007 um 21:48:39
 
xxl1969 schrieb am 07.08.2007 um 21:29:42:
Ist das so realistisch?


Hallo,

das Szenario ist nicht unrealistisch, wenn der Lebensunterhalt nicht sichergestellt werden kann Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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xxl1969
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutscher
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Antwort #2 - 07.08.2007 um 21:57:27
 
Ich muss sagen es widerspricht sich wirklich alles was ich zu diesem Thema gelesen und gehört habe. Der eine Spezialist sagt dies, der andere das.
Die Frage zu ALG2 und deutschverheiratet wurde ihr ja auch schon von allen möglichen Seiten beleuchtet. Wenn das o.g. Szenario so stimmen kann, dann drehen wir uns im Kreis und sind wieder bei der Frage: Haben Bedürftigte keinen Anspruch auf Familienleben?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #3 - 08.08.2007 um 07:41:18
 

"Bedürftig" hat auch etwas mit Bedürfnissen zu tun, und die muß eben jeder an seine jeweilige Lebenssituation anpassen! Du kannst vielleicht nichts für Deine derzeitige Situation, der Staat und andere aber auch nicht. Daher: Eins nach dem anderen, aufgeschoben ist nicht aufgehoben.
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 08.08.2007 um 09:36:41
 
xxl1969 schrieb am 07.08.2007 um 21:57:27:
Haben Bedürftigte keinen Anspruch auf Familienleben?
Worüber sich wohl alle Experten einig waren, ist , das ein Nachzug zu einem Deutschen Staatsbürger , nicht DAUERHAFT verhindert werden kann. Das gibt weder GG noch das EU recht her. Die Frage ist nur, wie lange ist "nicht dauerhaft" 1 Jahr ?,  2 Jahre  ?,  5 Jahre  ?


Michael
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 08.08.2007 um 10:45:46
 
xxl1969 schrieb am 07.08.2007 um 21:29:42:
Durch einige Formulierungsänderung im neuen Gesetz bestünde jedoch kein absoluter Rechtsanspruch mehr auf die Erteilung einer AE bei nicht gesichertem LU. Daher die mögliche Entscheidung einer ABH: Ausreise zur FZF!   


so ist es geplant ! hä?
Was ist das Problem daran ? Deutsch lernt sie doch gerade !  Zwinkernd


DC
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #6 - 08.08.2007 um 10:52:54
 
Bei FZF ist ggf. das zu erwartende Einkommen des Nachziehenden zu berücksichtigen. Da sie schon hier ist. die Sprache lernt, könnte das ja recht konkret geplant werden und einer AE stünde nichts mehr im Wege.
thom
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xxl1969
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #7 - 08.08.2007 um 10:58:21
 
Den Nachweis von Sprachkentnissen wird ja in diesem Fall auch nicht als Problem gesehen, sondern der Bezug von ALG2 des Deutschen Ehepartners. Wenn das hier doch ein Hindernis ist und dann bei der FZF auch, kann man die Ehe doch gar nicht führen!
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 08.08.2007 um 11:10:29
 
xxl1969 schrieb am 08.08.2007 um 10:58:21:
Wenn das hier doch ein Hindernis ist und dann bei der FZF auch, kann man die Ehe doch gar nicht führen! 


Damit hast Du alles beantwortet


xxl1969 schrieb am 08.08.2007 um 10:58:21:
kann man die Ehe doch gar nicht führen!   


Kann man schon.Nur nicht hier !

DC
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xxl1969
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #9 - 08.08.2007 um 11:52:45
 
@ DC: findest Du derartige Äusserungen lustig? Vielleicht solltest Du, gerade als Mitarbeiter einer ABH, sowas unterlassen. Ich habe hier ganz sachlich gepostet und kann auf Ironie verzichten.
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #10 - 08.08.2007 um 11:57:35
 
§ 2 (3) AufenthG "Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann."

Nach der Heirat in D. erhält sie eine AE (keine FZF mit Ausreise/Visum nötig) und kann bleiben, wenn sie einen entsprechenden Arbeitsplatz oder erfolgversprechende Aussichten darauf nachweisen kann. Der muss (da LU nur für sich selbst erforderlich - halbe Miete) netto nicht mal so viel erbringen.

Auch ohne Arbeitsplatzzusage würde sie wahrscheinlich die AE ohne Ausreise erhalten und nur bei weiteren Besonderheiten (der Dt. ist Doppelstaatler etc.) gälte DCs fröhliches "Nur nicht hier ! "
thom
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Antwort #11 - 08.08.2007 um 12:02:36
 
Ok, so habe ich das auch verstanden. Es muss dem dt. Partner zugemutet werden können die Ehe im Land des ausl. Partners zu führen. Dies ist sicher nicht machbar wenn er dort mal 2 Wochen Urlaub gemacht hat und kaum Sprachkenntnisse hat.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #12 - 08.08.2007 um 12:10:22
 
xxl1969 schrieb am 08.08.2007 um 12:02:36:
Dies ist sicher nicht machbar wenn er dort mal 2 Wochen Urlaub gemacht hat und kaum Sprachkenntnisse hat.


Wobei sich das auch komisch anhört, wenn man bedenkt, dass der ausländische Ehepartner nur selten über deutsche Sprachkenntnisse verfügt und je nach Konstellation noch nie in Deutschland war.

Klar, hier geht es natürlich um die Rechte eines Deutschen, aber es klingt schon ignorant, dieses beim Ausländer vorauszusetzen, und es gleichzeitig für den Deutschen als untragbar zu erklären.
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 08.08.2007 um 12:11:32
 
xxl1969 schrieb am 08.08.2007 um 11:52:45:
@ DC: findest Du derartige Äusserungen lustig? 


nee, nicht lustig. Ist halt nur die Anwendung der Gesetze, mit denen alle leben müssen !

DC


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xxl1969
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Antwort #14 - 08.08.2007 um 12:38:13
 
@DC: Scheinbar ist ja die Anwendung der Gesetze nur nach Deiner persönlicher Wahrnehmung so. Insofern muss ich zum Glück nicht damit leben!

Was die Sprachkenntnisse angeht so könnte die ABH doch auch einen Test durchführen ob der dt. Partner z.B. genug neukaledonisch spricht um ihn mit seiner Ehefrau auf eine einsame Insel im Pazifik zu verbannen.
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