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Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 2.586 mal)
Sofia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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07.08.2007 um 12:00:22
 
Hallo,

ich habe nur eine kurze Frage.

Liegt es im Ermessen einer Ausländerbehörde, für wie lange die Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird oder ist es immer so, dass der Ausländer, der mit einer Deutschen verheiratet ist, erst für ein Jahr, dann für zwei Jahre und dann die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhält???

Schon mal vielen Dank für eure Antworten.

Gruße Sofia
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DonCamillo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 07.08.2007 um 12:02:29
 
Sofia schrieb am 07.08.2007 um 12:00:22:
Liegt es im Ermessen einer Ausländerbehörde, für wie lange die Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird 


ja, Minimum 1 Jahr


DC
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Antwort #2 - 07.08.2007 um 12:13:02
 
Zitat:


ja, Minimum 1 Jahr


DC


Wobei die VAH des BMI da eine etwas andere Auslegung nahelegen:

Zitat:
28.1.7 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung in der Regel auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so genannte Scheinehe). Derartige Anhaltspunkte liegen in der Regel vor, wenn der ausländische Ehegatte vor der Eheschließung ausreisepflichtig war und auch nach der Eheschließung keine gemeinsame Wohnung besteht, in der die Eheleute auch tatsächlich zusammenleben und nicht nur gemeinsam gemeldet
sind. Soweit eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegt oder Obdachlosigkeit droht, ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr zu erteilen.


Im originären Gesetzestext selbst findet sich jedoch im Gegensatz zum bis Ende 2004 geltenden AuslG der Regelanspruch nicht mehr. Insofern ist das mit dem Ermessen der Behörden, wie von DC hier knapp bestätigt, richtig.

In der Praxis nehme ich allerdings kaum noch eine Ermessensausübung im Sinne einer sofortigen dreijährigen Erteilung, wie sie die VAH immer noch als Regel erklärt, mehr wahr.


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Antwort #3 - 07.08.2007 um 12:27:24
 
Sofia schrieb am 07.08.2007 um 12:00:22:
....dann die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung erhält???  


Nur wenn die Bedingungen in § 28 Abs. 2 AufenthG erfüllt sind. Gleichzeitig muß der Lebensunterhalt gesichert sein.

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Gerechtigkeit
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Antwort #4 - 07.08.2007 um 13:27:16
 
Seit wann muss der LU gesichert sein? Bei Freunden von mir wurde er, weil er noch kein deutsch sprach in die Bedarfsgemeinschaft mit aufgenommen. Sie hatte ein Kleinkind und konnte nicht arbeiten und er musste erst mal seine Integrationskurs machen.
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DonCamillo
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Antwort #5 - 07.08.2007 um 13:33:03
 
Gerechtigkeit schrieb am 07.08.2007 um 13:27:16:
Seit wann muss der LU gesichert sein? 


Eigentlich schon immer !
Gem. § 28 Abs. 1 wird abweichend von § 5 Abs. 1 AufenthG erteilt. Dies gilt aber nicht für § 28 Abs. 2 AufenthG ! Hinzu kommen dann noch die ausreichenden Deutschkenntnisse, weshalb ich auch bezweifle, dass Dein Freund eine NE ohne die
Erfüllung der Voraussetzungen aus § 28 Abs. 2 AufenthG bekommen hat.


DC
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Antwort #6 - 07.08.2007 um 13:33:31
 
Zitat:
Seit wann muss der LU gesichert sein?


Seitdem die allgemeinen Erteilungsvorausetzungen für Aufenthaltstitel gemäß § 5 AufenthG gelten. Der § 28 (2) AufenthG sieht für deutschverheiratete Ausländer nur insoweit eine Privilegierung vor, als die NE in der Regel bereits nach drei Jahren erteilt werden kann. - Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen ansonsten aber erfüllt sein. Im Gesetzestext ist das (leider) nicht noch einmal ausdrücklich vermerkt.

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Antwort #7 - 07.08.2007 um 13:36:14
 
Gerechtigkeit schrieb am 07.08.2007 um 13:27:16:
Seit wann muss der LU gesichert sein?  


Du hast die Ausgangsfrage scheinbar falsch gelesen. Dein Beitrag paßt nicht zum Ausgangsthema, denn es geht um:

Sofia schrieb am 07.08.2007 um 12:00:22:
unbefristete Aufenthaltsgenehmigung  
 

und nicht um den Erhalt einer AE. Zwinkernd

trixie
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Antwort #8 - 07.08.2007 um 13:39:36
 
Zitat:


dass Dein Freund eine NE ohne die

DC


Die Frag war hier nicht nach einer NE sondern einer AE, und die hat er bekommen für 3 Jahre. Er ist nun ein Jahr hier und hat eine feste Arbeit also sehe ich da auch keine Probleme für eine zukünftige NE. Und seine AE begründet sich nicht nur daraus, dass er mit einer Deutschen verheiratet ist sondern er auch der Vater des gemeinsamen Kindes. Also wenn ich hier alles richtig verstanden habe, hätte er so oder so eine AE bekommen.

LG
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Antwort #9 - 07.08.2007 um 13:42:13
 
Gerechtigkeit schrieb am 07.08.2007 um 13:39:36:
Die Frag war hier nicht nach einer NE sondern einer AE


doch

Gerechtigkeit schrieb am 07.08.2007 um 13:39:36:
Also wenn ich hier alles richtig verstanden habe, hätte er so oder so eine AE bekommen. 


aber keine NE

Trixie hat Deinen Irrtum bereits bemerkt  Zwinkernd


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Antwort #10 - 07.08.2007 um 13:44:27
 
Wenn er die AE nach der Heirat sogleich für drei Jahre bekommen hat - okay - die VAH BMI geben das ja durchaus her - die ABH hat in diesem Falle also von der Ermessensausübung im weitest möglichen Sinne Gebrauch gemacht. (Ist sehr selten geworden!) LU für diese AE -Erteilung, richtig, nicht wichtig.

Für die frühestens nach drei Jahren mögliche NE -Erteilung ist der Nachweis des hinreichenden LU durch zumindest einen der beiden Ehepartner für die Familie jedoch nicht entbehrlich.

Dies nur noch mal zur Klarstellung - wir haben hier teilweise offernbar ein wenig aneinander vorbei geredet.

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Antwort #11 - 07.08.2007 um 19:37:10
 
schweitzer schrieb am 07.08.2007 um 12:13:02:
Wobei die VAH des BMI da eine etwas andere Auslegung nahelegen:

Zitat:
28.1.7 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung in der Regel auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so genannte Scheinehe). Derartige Anhaltspunkte liegen in der Regel vor, wenn der ausländische Ehegatte vor der Eheschließung ausreisepflichtig war und auch nach der Eheschließung keine gemeinsame Wohnung besteht, in der die Eheleute auch tatsächlich zusammenleben und nicht nur gemeinsam gemeldet
sind.

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Bedeutet dies im Umkehrschluß, dass alle 1-jährigen Aufenthaltserlaubnisse von deutsch-verheirateten Ausländern einem Scheineheverdacht unterliegen? Das würde unsere Probleme mit diversen Ämtern (Strassenverkehrsamt bei Umschreiben Führerschein, Ordnungsamt, ...), die die Aufenthaltserlaubnis sehen wollten (Zitat: "Warten Sie mal ab, ob das so bleibt.") erklären.

Vielen Dank im voraus für eine Antwort!

Grüße, Ralf.
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Antwort #12 - 07.08.2007 um 20:13:14
 
ralf9000 schrieb am 07.08.2007 um 19:37:10:
Bedeutet dies im Umkehrschluß, dass alle 1-jährigen Aufenthaltserlaubnisse von deutsch-verheirateten Ausländern einem Scheineheverdacht unterliegen?

Hi,
nein, das bedeutet es nicht automatisch. Es gibt
auch ABH'en, die scheinbar grundsätzlich erst für
ein Jahr erteilen, dann kann die Erteilung für ein
Jahr daran liegen, dass der Lebenunterhalt nicht
ohne öff. Mittel sichergestellt ist.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #13 - 07.08.2007 um 20:21:11
 
Mick schrieb am 07.08.2007 um 20:13:14:
... dann kann die Erteilung für ein
Jahr daran liegen, dass der Lebenunterhalt nicht
ohne öff. Mittel sichergestellt ist.


Mick, danke für die Antwort. Das ist aber bei uns nicht der Fall da Jahreseinkommen von mir über 100.000 Euro ohne andere Verpflichtungen.
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Antwort #14 - 07.08.2007 um 20:26:20
 
ralf9000 schrieb am 07.08.2007 um 19:37:10:
Bedeutet dies im Umkehrschluß, dass alle 1-jährigen Aufenthaltserlaubnisse von deutsch-verheirateten Ausländern einem Scheineheverdacht unterliegen?

Es mag auch an den Erfahrungswerten der ABH liegen, wie lange binationale Ehe halten. Wenn eine AE gleich für drei Jahre erteilt wird, fällt es natürlich nicht so schnell auf, wenn die Ehe bereits nach 12 Monaten beendet wird.

trixie
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Antwort #15 - 07.08.2007 um 21:02:08
 
Heisst das ,dass falls der Lebensunterhalt nach 1 Jahr nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden kann, die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden könnte ( wenn diese vorher nur für ein Jahr erteilt wurde ) ?
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Antwort #16 - 07.08.2007 um 22:50:29
 
@ria

Die AE wird auch nach einem Jahr verlängert, wenn die Ehe weiterhin fortbesteht.

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