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FZF abgelehnt- Klage (Gelesen: 6.394 mal)
dasphantom
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01.08.2007 um 09:38:02
 
Guten morgen Allerseits!

In meinem Bekanntenkreis wurde einer Frau aus Indien von der indischen Botschaft der Antrag auf FZF abgelehnt. Remonstration ebenfalls. Nun darf die Ehefrau aus Indien innerhalb eines Monats Klage beim VG Berlin erheben. Der Ehemann hat deutsche Staatsbürgerschaft. Meine Frage: Hat jemand von euch ein Muster einer solchen Klage bzw. weiß jemand wo man ein solches bekommen kann? Zu einem Anwalt will der Ehemann nicht gehen. Und kann auch der Ehemann die Klage erheben?

Grüße
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Rolsoft
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Antwort #1 - 01.08.2007 um 10:36:00
 
Antrag auf FZF zu Ihrem in DE wohnhaften Ehemann? Hier wäre es ja wohl wichtig die Begründung der Ablehnung nach der Remonstration zu kennen.

Zitat:
Nun darf die Ehefrau aus Indien innerhalb eines Monats Klage beim VG Berlin erheben. Der Ehemann hat deutsche Staatsbürgerschaft.

Ja und der Ehemann hat seinen angemeldeten WOHNSITZ in Deutschland und hält sich dort auch 181 Tage p.a. auf?

Zitat:
Hat jemand von euch ein Muster einer solchen Klage bzw. weiß jemand wo man ein solches bekommen kann?

Gebrauchsmuster für Klageschriften?? kann ich mir schlecht vorstellen, aberichbinjaauchkeinjurist. Also davon weiss ich nichts.  Zwinkernd

Zitat:
Zu einem Anwalt will der Ehemann nicht gehen.

Aha, das halte ich für höchst fahrlässig, die Wahrscheinlichkeit das er wegen irgendwelcher Fehler hinten runterfällt ist deutlich gestiegen.
BTW: Im deutschen Bundestag sind m.W. 20% der Abgeordneten Juristen, deren ureigenstes interesse es ist sich selbst überflüssig zu machen und alle Nebenverdienstmöglichkeiten zu verschließen??

Zitat:
Und kann auch der Ehemann die Klage erheben?

Wenn er von seiner Frau (deren Visum wurde ja abgelehnt) eine Vollmacht bekommt natürlich.

Ts Ts Ts, die Hoffnung stirbt zuletzt?

VG
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Antwort #2 - 01.08.2007 um 10:54:20
 
Welche Ablehnungsgründe wurden denn genannt? Ich würde jedenfalls einen im Ausländerrecht bewanderten Anwalt hinzuziehen...
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Muleta
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Antwort #3 - 01.08.2007 um 11:01:33
 
dasphantom schrieb am 01.08.2007 um 09:38:02:
In meinem Bekanntenkreis wurde einer Frau aus Indien von der indischen Botschaft der Antrag auf FZF abgelehnt. Remonstration ebenfalls. Nun darf die Ehefrau aus Indien innerhalb eines Monats Klage beim VG Berlin erheben. Der Ehemann hat deutsche Staatsbürgerschaft. Meine Frage: Hat jemand von euch ein Muster einer solchen Klage bzw. weiß jemand wo man ein solches bekommen kann? Zu einem Anwalt will der Ehemann nicht gehen. Und kann auch der Ehemann die Klage erheben?


eigentlich steht alles in der Rechtsmittelbelehrung drin: an VG Berlin, gegen AA, Werderscher Markt..., Kläger: die Frau (Mann geht auch, beide gehen auch, am einfachsten ist es aber, wenn die Frau auf jeden Fall auch klagt, Vollmacht für den Ehemann erforderlich oder selbst unterschreiben). Antrag: Aufhebung des Remo-Bescheides und ...AA wird verpflichtet der Frau ... ein Visum zum Zwecke der FZF zu erteilen. Ggf. PKH beantragen (Formulare zwingend erforderlich). Danach Begründung.

Da es an der Begründung dann wohl hängen bleibt, ist mir unklar, warum partout kein Anwalt aufgesucht werden soll.

Muleta


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dasphantom
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Antwort #4 - 01.08.2007 um 11:08:44
 
Danke erstmal!
Die Antwort von Muleta ist ja praktisch schon ein Muster   Zwinkernd

Es soll Verdacht auf Scheinehe bestehen. dies ist der Ablehnungsgrund.

Der Ehemann lebt seit ca. 25 Jahren ununterbrochen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

@Mulete:

Wie meinst du das mit der PKH? Kann die Ehefrau aus Indien die Formulare für PKH ausfüllen oder kann das nur der hier lebende Ehemann?

Gruß
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Muleta
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Antwort #5 - 01.08.2007 um 11:24:40
 
dasphantom schrieb am 01.08.2007 um 11:08:44:
Es soll Verdacht auf Scheinehe bestehen. dies ist der Ablehnungsgrund.


ohne Akteneinsicht wird man da kaum gescheit argumentieren können. Vielleicht doch mal über einen Anwalt nachdenken???

Zitat:
Wie meinst du das mit der PKH? Kann die Ehefrau aus Indien die Formulare für PKH ausfüllen oder kann das nur der hier lebende Ehemann?


ausfüllen kann jeder, der des Schreibens kundig ist und Kenntnis von den nötigen Inhalten hat. Unterschreiben sollte dann der Antragsteller, ggf. auch i.V. möglich, wenn eine Vollmacht vorliegt (die Gerichte handhaben das teilweise unterschiedlich). Vermutlich wird aber auch noch eine eidesstattliche Versicherung der Frau nötig sein - alles Sachen, die ggf. mit einem Anwalt und dem zuständigen Gericht geklärt werden sollten.

Muleta
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Antwort #6 - 01.08.2007 um 11:30:31
 
Stimmt. Schon wegen der Akteneinsicht wäre wohl Anwalt ratsam. Kurz noch zur PKH. Weißt du auf wessen Vermögensverhältnisse in solchen Fällen abgestellt wird?
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Rolsoft
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Antwort #7 - 01.08.2007 um 12:11:29
 
dasphantom schrieb am 01.08.2007 um 11:30:31:
Stimmt. Schon wegen der Akteneinsicht wäre wohl Anwalt ratsam. Kurz noch zur PKH. Weißt du auf wessen Vermögensverhältnisse in solchen Fällen abgestellt wird?


Häh? Wenn wir von einer FZF sprechen dann doch wohl die Vermögensverhältnisse der Erwerbsgemeinschaft EHE, d.h. die Vermögensverhältnisse vom Mann & Frau gemeinsam.

allens chlor?
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Antwort #8 - 01.08.2007 um 14:09:02
 
Rolsoft schrieb am 01.08.2007 um 12:11:29:
[Einkommen und Vermögen bei PKH]
Häh? Wenn wir von einer FZF sprechen dann doch wohl die Vermögensverhältnisse der Erwerbsgemeinschaft EHE, d.h. die Vermögensverhältnisse vom Mann & Frau gemeinsam.


naja, grundsätzlich kommt es erstmal auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des jeweiligen Antragstellers/Klägers an. Was Du mit "Erwerbsgemeinschaft" meinst, erschließt sich mir nicht - der klassische Güterstand bei deutschem Recht ist jedenfalls die Gütertrennung mit Zugewinnausgleich im Falle einer Scheidung. Wenn also die (mittellose) Ehefrau klagt, dann ist (zunächst) nur ihre eigene Mittellosigkeit entscheidend.

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Antwort #9 - 01.08.2007 um 14:57:49
 
Zitat:
wurde einer Frau aus Indien von der indischen Botschaft der Antrag auf FZF abgelehnt

Schockiert/Erstaunt
indische Botschaft und Klage in Berlin? Augenrollen
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Aguinaldo
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Antwort #10 - 01.08.2007 um 15:24:14
 
Suche mal die folgenden links ab. Irgendwo wirst du auch ein Muster Klageschrift Verwaltungsgericht finden. Natürlich kann deine Frau bei der Klageerstellung und -einreichung Fehler begehen, aufgrund derer die Klage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird (soll auch schon mal Juristen oder Anwälten passieren Traurig).

http://www.intellex.de/

Die Gefahr, daß deine Frau als Nichtjuristin diese Fehler begeht, ist natürlich größer.
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fryderyk
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Antwort #11 - 01.08.2007 um 16:17:10
 
Rolsoft schrieb am 01.08.2007 um 10:36:00:
Ja und der Ehemann hat seinen angemeldeten WOHNSITZ in Deutschland und hält sich dort auch 181 Tage p.a. auf?  


Die Frage nach den 181 Tagen verstehe ich nicht.

Es muss der "Mittelpunkt der Lebensumstände" in Deutschland liegen. Dazu genügen nicht unbedingt allein 181 Tage Aufenthalt in Deutschland, sind andererseits aber auch nicht die unabdingbare Vorraussetzung.

Ein Beispiel aus meinem Bekanntenkreis: Die Person hält sich mit Ausnahme ihres Urlaubs und einiger Kurzaufenthalte seit 2,5 Jahren im Ausland auf. Es besteht aber ein Anstellungsverhältnis in Deutschland bei einem deutschen Unternehmen, die Konten sind in Deutschland, es ist Wohneigentum in Deutschland vorhanden, es wird weiter in die deutsche Rentenversicherung bezahlt, die Familie (Frau und Kinder) lebt in Deutschland, es besteht eine melderechtliche Anmeldung in Deutschland. Hier liegt das "Zentrum der Lebenumstände" unzweifelhaft in Deutschland. Dass sich jemand zum Broterwerb im Ausland unter den typischen Umständen einer vom Steuerrecht so bezeichneten "Montage-Entsendung" befindet, ändert daran nichts.
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trixie
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Antwort #12 - 01.08.2007 um 16:46:51
 
Beide Aussagen sind richtig. In beiden Fällen ist Deutschland der Lebensmittelpunkt, wobei ich bei einem Single - oder vor der FZF - den Aufenthalt in Deutschland bei mindestens 183 Tagen sehe.

Zitat:
Ja und der Ehemann hat seinen angemeldeten WOHNSITZ in Deutschland und hält sich dort auch 181 Tage p.a. auf?  


Zitat:
Die Person hält sich mit Ausnahme ihres Urlaubs und einiger Kurzaufenthalte seit 2,5 Jahren im Ausland auf.


http://www.vvw-online.de/forms/hameln/124426.pdf

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dasphantom
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Antwort #13 - 08.08.2007 um 10:01:23
 
Danke, Aguinaldo! Die Seite ist echt gut. Habe zwar bislang kein Muster für Klage dort gefunden, aber die Seite ist aufschlußreich.
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Dani
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Antwort #14 - 08.08.2007 um 16:31:32
 
Da die Ablehnungsgründe immer sehr individuell sind, sollte auch der Widerspruch (Remonstration) die Gründe aufnehmen und versuchen, zu entkräften. Hier hilft kein Muster. Der formale Aufbau eines solchen Schreibens ist eine Sache, dessen Inhalt eine andere. Hierfür ist eine Akteneinsicht immer hilfreich. Also: nicht auf die leichte Schulter nehmen und überlegen, ob man nicht doch einen Anwalt aufsucht. Schließlich geht es hier nicht um einen Handyvertrag o.ä., sondern um etwas existenzielles. Wird die Remonstration abgelehnt, hilft ja doch nur eine Klage weiter. Dann brauchst du den Anwalt sowieso. Fehler, die jetzt gemacht werden, sind dann umso schwerer wieder auszubügeln.
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shibumi
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Antwort #15 - 08.08.2007 um 17:33:22
 
Recht haben und Recht bekommen... unentschlossen
Nehmt einen Fachanwalt ( Ausländerrecht / Verwaltungsrecht ).
Viel Glück, shibumi
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Muleta
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Antwort #16 - 08.08.2007 um 18:12:07
 
shibumi schrieb am 08.08.2007 um 17:33:22:
Recht haben und Recht bekommen... unentschlossen
Nehmt einen Fachanwalt ( Ausländerrecht / Verwaltungsrecht ).


gute Idee. Aber...

...einen FA für Ausländerrecht gibt es nicht und ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht muss keinerlei Kenntnisse im Ausländerrecht nachweisen (geschweige denn haben).

Es gibt aber Anwälte, die bearbeiten fast ausschließlich ausländerrechtliche Angelegenheiten - da sollte es an Kenntnis und Erfahrung dann nicht mangeln.

Muleta
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Antwort #17 - 08.08.2007 um 18:54:02
 
Muleta hat Recht ! Es gibt 16 Fachgebiete für RAe, Ausländerrecht fällt nicht darunter.
Rechtsanwalt mit dem "Tätigkeitsschwerpunkt " Ausländerrecht ist hoffentlich richtig.
Gruß, shibumi
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Antwort #18 - 08.08.2007 um 19:15:02
 
shibumi schrieb am 08.08.2007 um 18:54:02:
Rechtsanwalt mit dem "Tätigkeitsschwerpunkt " Ausländerrecht ist hoffentlich richtig.


leider auch nicht (mehr). Die Unterscheidung von Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte ist auch weggefallen. Es gibt die Möglichkeit, Teilbereiche der Tätigkeit zu benennen. Irgendwelche Nachweise sind dafür zunächst nicht erforderlich, auch keine Mindestzulassungsdauer, Mindestfallzahl etc.

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Antwort #19 - 09.08.2007 um 12:19:42
 
Hier gibts Rechtsanwälte mit dem Themenschwerpunkt Ausländerrecht
Migrationsrecht.net

Viel Erfolg,
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Antwort #20 - 09.08.2007 um 12:24:25
 
Nykita schrieb am 09.08.2007 um 12:19:42:
Migrationsrecht.net 
also ich sehe da für ganz D. sechs Anwälte - wohl eher eine Werbeseite.
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Antwort #21 - 09.08.2007 um 12:32:11
 
dasphantom schrieb am 01.08.2007 um 09:38:02:
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Kannst du mir mal erklären, was die indische Botschaft (in Berlin ?) mit dieser Sache zu tun hat ?
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Antwort #22 - 10.08.2007 um 17:55:35
 
Ich meinte natürlich deutsche Botschaft in Indien. Aber alle habens verstanden  Zwinkernd
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Antwort #23 - 10.08.2007 um 18:34:02
 
thom schrieb am 09.08.2007 um 12:24:25:
migrationsrecht.net
also ich sehe da für ganz D. sechs Anwälte - wohl eher eine Werbeseite.


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