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Frage zu Verlängerung Aufenhaltstitel Ehefrau (Gelesen: 5.673 mal)
KeinPrinz
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30.07.2007 um 15:48:25
 
Hallo liebes Forum,

ich habe eine Frage zum Aufenthaltstitel meiner Frau: Sie ist peruanische Staatsbürgerin, seit 2 Jahren und 2 Monaten in Deutschland, seit 1 Jahr und knapp 10 Monaten sind wir verheiratet, sie war das erste Jahr zunächst Au Pair, danach wurde ein befristeter Aufenthaltstitel als Sprachschülerin erteilt (mit mir in der Verpflichtungserklärung), im Oktober 2006 haben wir dann geheiratet, sie erhielt daraufhin einen Aufenthaltstitel für (leider nur) zunächst 1 Jahr. Da wir im Herbst Verwandte von mir im EU (aber Nicht-Schengen) Ausland besuchen möchten und ich nicht weiß, ob von dort noch eine längere Gültigkeit der AE verlangt wird, habe ich mich bei der hiesigen ABH danach erkundigt, wann und wie ich die AE meiner Frau verlängere, damit sie bis dahin auf jeden Fall eine länger gültige hat.

Daraufhin wurde von mir leider die gesamte Palette an zu liefernden Unterlagen erneut angefordert, Kopie Mietvertrag, neue biometrische Fotos, neue Verdienstbescheinigungen (ich arbeite nach wie vor im gleichen Job und verdiene genug für uns beide), eine neue Eheerklärung und auch das erneute Ausfüllen eines "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel" ist nötig. Mir scheint das doch nach relativ viel bürokratischen Papierkram und ich fühle mich ehrlich gesagt nicht besonders wohl, daß schon wieder seitenweise Papier benötigt wird, zumal auch neue biometrische Fotos gemacht werden müssen, die auch wieder Geld kosten.

Ist das wirklich so üblich? Wir haben ein geregeltes Alltagsleben und ich möchte einfach nur allmählich etwas Ruhe vor den Behörden haben. Können wir wenigstens damit rechnen, daß wir nächstes Jahr nicht erneut alle Unterlagen benötigen? Es ist jedes Mal ein Arbeitstag Zeit, den ich dafür aufwenden muß.

Viele Grüße
Thomas
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« Zuletzt geändert: 30.07.2007 um 16:04:11 von KeinPrinz »  
KeinPrinz 2336009 KeinPrinz  
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Nickki
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Antwort #1 - 30.07.2007 um 16:51:32
 
Hallo Thomas,
ich denke du bist deutscher Staatsangehöriger. Dann könnte deine Frau auch eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre bekommen.
Wann hast du geheiratet?
Du schreibst du bis 1 Jahr und 10 Monate verheiratet oder lese ich da was falsch?
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KeinPrinz
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Antwort #2 - 30.07.2007 um 17:02:06
 
Hallo Nikki,

ich hatte mich leider verschrieben, tut mir leid - seit 10 Monaten sind wir verheiratet (wollte erst schreiben "knapp 1 Jahr" und habe das noch einmal konrektisiert, dabei ist das eine Jahr stehengeblieben Zwinkernd).

Ja, Du hast das richtig gesehen, ich selbst bin deutscher Staatsbürger.

Man hört und liest so viele Schauergeschichten über Scheinehen und Befragungen und allmählich habe ich wirklich Bedenken, daß da etwas im Hintergrund gedreht werden könnte, zumal bei keinem der anderen binationalen Paare aus meinem Bekanntenkreis nach Eheschließung so viele Unterlagen angefordert wurden wie bei uns und das, obwohl ich letztes Jahr einen sehr freundlichen Kontakt zu dem Gruppenleiter der hiesigen ABH hatte und dachte, daß die Leute dort uns freundlich gesinnt sind.

Viele Grüße
Thomas
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KeinPrinz 2336009 KeinPrinz  
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Nickki
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Antwort #3 - 30.07.2007 um 17:28:42
 
Hallo Thomas,

als deutsch verheiratete Frau von dir, brauchst sie keinen Lebensunterhalt nachweisen. Auch keinen Mietvertrag. Die ABH fordert da wirklich zu viel.

Und eine Scheinehe könnte die ABH auch nicht mit den Unterlagen nachweisen.

Mache die ABH einmal auf den § 28 Abs. 1 AufenthG aufmerksam.

Da steht eindeutig drin, dass die Aufenthalterlaubnis ohne Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt werden muss.

Nur weiß ich jetzt nicht, ob es Sinn macht, dich quer zu stellen. Denn wie ich aus deinem Posting herauslese, würdest du es gerne haben, dass deine Frau jetzt schon eine Verlängerung der AE bekommt, weil ihr im Herbst verreisen wollt.

Ich würde an deiner Stelle zur ABH hingehen und dies dort erklären und versuchen, dass die die AE bis insgesamt 3 Jahre verlängern.

Denn eigentlich ist der Anspruch auf Erteilung einer AE für insgesamt 3 Jahre geregelt.

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Antwort #4 - 30.07.2007 um 17:45:15
 
KeinPrinz schrieb am 30.07.2007 um 15:48:25:
im Oktober 2006 haben wir dann geheiratet, sie erhielt daraufhin einen Aufenthaltstitel für (leider nur) zunächst 1 Jahr. at.

Daraufhin wurde von mir leider die gesamte Palette an zu liefernden Unterlagen erneut angefordert, Kopie Mietvertrag, neue biometrische Fotos, neue Verdienstbescheinigungen (ich arbeite nach wie vor im gleichen Job und verdiene genug für uns beide), eine neue Eheerklärung und auch das erneute Ausfüllen eines "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel" ist nötig. Mir scheint das doch nach relativ viel bürokratischen Papierkram und ich fühle mich ehrlich gesagt nicht besonders wohl, daß schon wieder seitenweise Papier benötigt wird, zumal auch neue biometrische Fotos gemacht werden müssen, die auch wieder Geld kosten.


Hallo Thomas
lebst du in NRW und vielleicht auch noch in einer Stadt die mit KR beginnt?
Es heisst in der Regel AE für 3 Jahre es sei denn es gibt einen begründeten Verdacht....
Du hast 2 Möglichkeiten
1. Du hoffst auf Goodwil und machst den Kasper für die ABH
2. Du ziehst es einmal hart aber Gesetzes konform durch und hast dann deine Ruhe
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Pepi
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Antwort #5 - 30.07.2007 um 21:37:04
 
Hallo erstmal,

nein sigi-n, Thomas ist nicht aus Krefeld Zwinkernd Er kommt aus dem "schönen" Hessen Zwinkernd

Dass die AE für 3 Jahre erteilt wird bei deutschverheirateten ist beim ersten Antrag bzw. beim 2. ein Glücksfall, wie ich im Forum gelesen habe. Die für Thomas Frau zuständige ABH ist halt... mhhh, etwas "vorsichtiger". Vielleicht hat es was mit der Heirat in DK nach einer Aupair AE zu tun? Keine Ahnung.

Thomas, die ABH braucht laut Gesetz die Verdienstbescheinigung und die Mietvertragskopie nicht. Das Formular und Fotos allerdings schon. Die Fotos dürfen max. 6 Monate alt sein und da die AE neu im Pass eingeklebt werden muss... -> neuer Antrag + Fotos.

Zu den anderen geforderten Unterlagen -> Du kannst sie selbstverständlich auf den § 28.5 hinweisen, allerdings... was hast Du zu verstecken? AFAIKyou kannst Du beruhigt die Unterlagen einreichen und paar Tage später darf Deine Frau den Reisepass mit AE abholen. Schlafende Hunde weckst Du nicht.

Wenn es Dich beruhigt - und Du kennst mich ja Zwinkernd - auch bei uns wurde Verdienstbescheinigung + Mietvertrag gefordert... also eingereicht und ruhig geblieben. Morgen holen wir den Reisepass ab und ich gebe Dir mal bescheid, für wie lange sie die AE bekommen hat.

Also alles easy und... nicht der Rede wert Zwinkernd

Wo geht es bei Euch hin? Tschechien? Es ist wirklich eine interessante Frage mit der AE, wie lange sie bei der Einreise noch gültig sein muss... interessiert mich auch Zwinkernd

Viele Grüße
Gregor
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DonCamillo
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Antwort #6 - 31.07.2007 um 09:03:30
 
Nickki schrieb am 30.07.2007 um 17:28:42:
Denn eigentlich ist der Anspruch auf Erteilung einer AE für insgesamt 3 Jahre geregelt. 


aha, ? wo ?

DC
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Antwort #7 - 31.07.2007 um 09:07:26
 
Zitat:
Denn eigentlich ist der Anspruch auf Erteilung einer AE für insgesamt 3 Jahre geregelt.


Ein altes Missverständnis...gabs m.W. früher mal, das 3 J. AE die Regel bei dt. verh. ist. .. finde leider gerade den alten Fred von Inge nicht, der hat das vor 2 Monaten mal schön erklärt mit einem Auszug aus dem alten Ausländergesetz bzw. VAH

M.W. muß bei Rechtsanspruch nach §28 mindestens 1 Jahr AE erteilt werden, mehr ist Ermessenssache der ABH..

Grüße
Jetflyer
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Antwort #8 - 31.07.2007 um 09:22:23
 
"Vielleicht hat es was mit der Heirat in DK nach einer Aupair AE zu tun? Keine Ahnung"

Eine Heirat in Dänemark ist ja nicht weniger wert. Wenn das der Grund für die zu Unrecht geforderten Papiere ist, dann ist das klar Behördenwillkür. Natürlich hat Thomas einen Job und Wohnung und könnte das nachweisen. Wäre allerdings besser für die Allgemeinheit wenn diese Spielchen seiner ABH nicht toleriert würden.
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Pepi
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Antwort #9 - 31.07.2007 um 12:01:40
 
xxl1969 schrieb am 31.07.2007 um 09:22:23:
Eine Heirat in Dänemark ist ja nicht weniger wert. Wenn das der Grund für die zu Unrecht geforderten Papiere ist, dann ist das klar Behördenwillkür.


Natürlich gebe ich Dir Recht. Toll finde ich es auch nicht, doch deswegen ein Fass aufmachen? Lohnt nicht...

Andere Theorie: In meiner Stadt wird der Antrag auf Erteilung einer AE nicht bei der ABH sondern im Bürgerbüro abgegeben (ABH hat uns auf das Bürgerbüro verwiesen). Ist es vielleicht auch bei Thomas so? Haben die Mitarbeiter in den Bürgerbüros vielleicht nicht die 100%ige Ahnung?
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Antwort #10 - 31.07.2007 um 18:41:25
 
Wo ist das Problem? Hier wurde bereits gesagt, dass Fotos und neuer Antrag obligatorisch sind. Der Mietvertrag und die Verdienstbescheinigungen mögen per Gesetz nicht erforderlich sein aber es ist doch auch nur eine Sache von 5 Minuten, diese zu kopieren und zusammen mit den Fotos und dem Antrag vorzulegen. Kann man doch stolz drauf sein, wenn man genug Kohle und eine Wohnung vorweisen kann, da braucht man sich nicht zu verstecken - es sei denn, man ist ein Prinzipienreiter, der nach dem Motto "warum einfach, wenn's auch kompliziert geht" handelt.
Mit einem Scheineheverdacht hat das meiner Ansicht gar nichts zu tun. No panic!
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xxl1969
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Antwort #11 - 31.07.2007 um 19:04:03
 
Ich finde man kann stolz darauf sein wenn man im Sinne der Allgemeinheit handelt. Das heisst: es für die nachfolgenden Fälle nicht noch schwerer machen und lieber die ABH auf ihr Fehlverhalten hinweisen!
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Antwort #12 - 31.07.2007 um 19:08:05
 
Zitat:
Ich finde man kann stolz darauf sein wenn man im Sinne der Allgemeinheit handelt. Das heisst: es für die nachfolgenden Fälle nicht noch schwerer machen und lieber die ABH auf ihr Fehlverhalten hinweisen!

bevor das jetzt wieder mal in eine Grundsatzdiskussion ausartet:
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sunnysunshine
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Antwort #13 - 01.08.2007 um 19:18:26
 
auf Bitten des TE mache ich den Thread wieder auf

eine Bitte an alle: bleibt beim Thema, wenn es wieder in Richtung Grundsatzdisukussion geht, close ich wieder
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KeinPrinz
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Antwort #14 - 02.08.2007 um 09:57:59
 
Hallo,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten, auch im Hinblick auf die Beruhigung.

@cusquito:
Daß es etwas mit DK zu tun haben, glaube ich nicht, auch wenn es bei einem befreundeten Paar, das sich für ebenfalls diesen Weg entschieden hat, diese zusätzlichen Nachfragen nicht gab. Bei diesem Paar hat die Ehefrau immerhin sofort 3 Jahre AE bekommen. Unser Grund für diese Entscheidung lag auch nicht in der ABH, denn immerhin bekam ja meine Frau durch meine VE auch zuvor schon 1 Jahr AE. Unsere Gründe waren rein persönlicher Natur, wenn natürlich auch die Befürchtung dabei war, daß nach diesem einem Jahr keine weitere Verlängerung mehr möglich gewesen wäre.
Ich glaube eher, daß in dem hiesigen Kreis viel "Mist" passierte in der ABH und deswegen leider auch die ehrlichen Leute mitleiden müssen.

Wir werden es jetzt so machen: Wir nehmen alle (übrigens können wir das tatsächlich nach weiterer Rückfrage bei der Meldebehörde machen) Unterlagen, die gefordert werden, zu dem Behördengang mit, und ich weise die Leute höflich darauf hin, daß es doch eigentlich etwas unüblich ist, bei diesem Fall noch einmal alle Unterlagen anzufordern. Die Info bezüglich dieser Unterlagen kam übrigens direkt von der ABH, nicht vom Bürgerbüro.

Einzig und allein ärgert mich ein wenig, daß wieder neue Passfotos gemacht werden müssen, ansonsten ist das nicht weiter schlimm. Hätten wir damals mehr als ein Jahr bekommen, wäre das nicht so arbeitsintensiv (kostet ja die Behörde auch Zeit und Geld, zumal ja keine Gebühren verlangt werden bei AE für Ehepartner). Ich wünsche mir jetzt, daß die Verlängerung gleich um die möglichen 2 Jahre durchgeführt wird Smiley

Viele Grüße und danke nochmal für die Antworten
Thomas
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KeinPrinz 2336009 KeinPrinz  
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Antwort #15 - 02.08.2007 um 12:48:53
 
Hallo Thomas,

KeinPrinz schrieb am 02.08.2007 um 09:57:59:
Wir werden es jetzt so machen: ...


eine sehr gute Entscheidung  Daumen hoch

KeinPrinz schrieb am 02.08.2007 um 09:57:59:
... neue Passfotos ...


Siehe weiter oben Zwinkernd Ist zwar lästig, aber sollte nun wirklich das geringste Übel sein.

Jetzt ist nur noch die Frage offen, wie lange eine AE über die Einreise in ein EU aber No-Schengen Land hinaus gültig sein muss... vielleicht hat jemand eine Antwort darauf.

Gruß
Gregor
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Antwort #16 - 02.08.2007 um 13:45:29
 
Zitat:


aha, ? wo ?

DC


Hallo DC
ich denke in den vorl. Anwendungshinweisen des BMI unter 28.1.7 oder verstehe ich da was falsch? Dort wird nur von versagen bei berechtigten zweifel gesprochen, d.h. für mich wenn diese nicht vorliegen gilt die Regel

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Antwort #17 - 02.08.2007 um 13:53:32
 
sigi-n schrieb am 02.08.2007 um 13:45:29:
Hallo DC
ich denke in den vorl. Anwendungshinweisen des BMI unter 28.1.7 oder verstehe ich da was falsch? Dort wird nur von versagen bei berechtigten zweifel gesprochen, d.h. für mich wenn diese nicht vorliegen gilt die Regel

mfg
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Hi,
das verstehst Du richtig. Ähnlich auch in den Nds-VAH
geregelt.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #18 - 02.08.2007 um 13:58:43
 
Hi,

ich fürchte der Ausgangspunkt war diese Aussage:

Zitat:
Denn eigentlich ist der Anspruch auf Erteilung einer AE für insgesamt 3 Jahre geregelt.


Und das ist eben nicht geregelt, weil die VAH nur von einem Regelanspruch ausgehen Zwinkernd

Zitat:
28.1.7 Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der Erteilung in der Regel auf drei Jahre zu befristen. Hiervon abweichend ist eine Befristung auf nur ein Jahr angezeigt, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Eheschließung nur zum Zweck der Aufenthaltssicherung des ausländischen Ehegatten geschlossen wurde (so genannte Scheinehe). Derartige Anhaltspunkte liegen in der Regel vor, wenn der ausländische Ehegatte vor der Eheschließung ausreisepflichtig war und auch nach der Eheschließung keine gemeinsame Wohnung besteht, in der die Eheleute auch tatsächlich zusammenleben und nicht nur gemeinsam gemeldet sind. Soweit eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung nicht vorliegt oder Obdachlosigkeit droht, ist die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls zunächst nur für ein Jahr zu erteilen. 


Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #19 - 02.08.2007 um 14:29:38
 
Pepi schrieb am 02.08.2007 um 12:48:53:
Jetzt ist nur noch die Frage offen, wie lange eine AE über die Einreise in ein EU aber No-Schengen Land hinaus gültig sein muss... vielleicht hat jemand eine Antwort darauf.

Gruß
Gregor


Logisch ist Visumdauer + Rückreisedauer (sonst keine Wiedereinreise)+ Dauer für die Verlängerung (sonst illegaler Aufenthalt) eventuelle nationale Bestimmungen des Einreiselands sind dort zu erfragen
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Antwort #20 - 04.08.2007 um 21:44:00
 
KeinPrinz schrieb am 02.08.2007 um 09:57:59:
Einzig und allein ärgert mich ein wenig, daß wieder neue Passfotos gemacht werden müssen, ansonsten ist das nicht weiter schlimm

Hallo,

ich komme zwar aus Bayern. Aber grundsätzlich dürften die Verfahren ähnlich sein.  Bei uns mussten auch neue Bilder (Meine Frau und die Kinder) vorgelegt werden, obwohl die alten noch gar kein Jahr alt waren. Begründet wurde das damit, dass die alten noch nicht der jetzigen Norm entsprachen. Sie waren zwar auch schon frontal und ohne Grinsen. Aber es war noch zu viel Hals und Haar drauf bzw. die Gesichtsfläche auf den Bildern war zu klein.

Nach dem Ausfüllen und der Abgabe der Anträge hatten wir aber innerhalb einer halben Stunde 2 Verlängerungen von AEs auf 3 Jahre ab Einreise in Händen, obwohl die vorhergehende AE von einem Jahr noch gar nicht abgelaufen war. Danach könne ja direkt die NE beantragt werden. (Meine Frau war damals mit Visum zur Eheschließung eingereist.) Ärgerlich ist nur dass der Pass eines der Kinder zuvor abläuft. Das bedeutet natürlich neuen Pass beantragen und nochmal eine AE vor dieser NE beantragen.

Herzliche Grüße,

Hansi
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« Zuletzt geändert: 04.08.2007 um 22:51:18 von Mick » 
Grund: Betreff zurückgestellt, alles andere irritiert 
 
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Antwort #21 - 05.08.2007 um 09:29:12
 
KeinPrinz schrieb am 02.08.2007 um 09:57:59:
Einzig und allein ärgert mich ein wenig, daß wieder neue Passfotos gemacht werden müssen, ansonsten ist das nicht weiter schlimm.


Es ist Dir vielleicht entgangen, das auf dem Einklebe-Etikett mit dem Aufenthaltstitel ein Passfoto aufgedruckt ist. Das man dafür ein aktuelles Bild (nach biometrischen Maßstäben) verwenden will, sollte Dir ebenfalls nicht ganz unbekannt sein.
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Antwort #22 - 08.08.2007 um 09:42:04
 
Zitat:
Es ist Dir vielleicht entgangen, das auf dem Einklebe-Etikett mit dem Aufenthaltstitel ein Passfoto aufgedruckt ist. Das man dafür ein aktuelles Bild (nach biometrischen Maßstäben) verwenden will, sollte Dir ebenfalls nicht ganz unbekannt sein.


Ob man sein Aussehen innerhalb von noch nicht einmal 10 Monaten so verändert, daß neue Bilder nötig sind ... nunja, von irgendwas müssen die Passbildautomaten in den Behörden auch leben  Laut lachend
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Antwort #23 - 08.08.2007 um 10:31:08
 
KeinPrinz schrieb am 08.08.2007 um 09:42:04:
Ob man sein Aussehen innerhalb von noch nicht einmal 10 Monaten so verändert, daß neue Bilder nötig sind ...


Wer sagt, dass ein neues erforderlich ist?

Wenn das alte biometrietauglich war, könnte es erneut eingescannt werden für die neue AE Zwinkernd

Oder es ist bereits im verwendeten Ausl.Programm vorhanden Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd

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Antwort #24 - 08.08.2007 um 17:01:16
 
ronny schrieb am 08.08.2007 um 10:31:08:
Wer sagt, dass ein neues erforderlich ist?

Wenn das alte biometrietauglich war, könnte es erneut eingescannt werden für die neue AE Zwinkernd

Oder es ist bereits im verwendeten Ausl.Programm vorhanden Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd


Ist ja bei der Mitarbeiterin drin, letztes Jahr hat sie das biometrische Foto eingescannt. Nach ihrer Aussage muss es jedoch ein neues sein, das alte akzeptiert die ABH nicht mehr.

Viele Grüße
Thomas
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