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Nachweis der Deutschkenntnisse beim Nachzug (Infobroschüre des BAMF) (Gelesen: 35.219 mal)
Schleswiger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #45 - 28.07.2007 um 14:09:23
 
@liebe Muleta,

bei mir nicht. Thom hat aber gemeint, das das Aufenthaltsgesetz auch bei Drittsaatsangehörigen von EU-Bürgern anwendung findet, und dass demnach auch Sprachenkenntnisse bei FZF gefordert werden können. Dies ist aber nicht der Fall, weil eben die AE-EU erteilt wird und nicht die normale AE, und weil eben auch diese Angehörigen Freizügigkeit geniessen.

Gruss
Slesviger
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #46 - 29.07.2007 um 13:34:01
 
Slesviger,
Zitat "Ich bin etwas verwirt", entschuldige, wenn ich zur Verwirrung beigetragen habe, muleta, inge, mick u.a. sind hier die eigentlichen Ansprechpartner...
Schleswiger schrieb am 27.07.2007 um 20:08:48:
Ein in> Deutshland lebender Dänischer Staatsangehöriger, der Freizügigkeit> geniesst möchte für seine Frau aus dem Kosovo Ehegattennachzug> beantragen. Meiner Auffassung zufolge fällt dieser Fall unter das> Freizügigkeitsgesetz für EU Bürger, weil dieses Gesetzt den Nachzug> zu EU-Bürgern regelt. Demnach muss im gennanten Beispiel die> kosovarische Ehefrau keine Deutschkenntnisse nachweisen, weil im Rahmen> des Freizügigkeitsgesetztes der Antrag gestellt wird, und nicht nach> dem Aufenthaltsgesetz, welches die Sprachenkenntnisse fordert. Stimmen> Sie mit darin zu?"  

Diese Frage war wohl unpräzise, denn
1. beantragt die Ehefrau (nicht der EUler) den Nachzug (das Visum)
2. nach den Bestimmungen des AufenthG (das FreizügG hat ja keine eigenen)
3. als nationales Visum für einen längeren Aufenthalt. Die Visabestimmungen richten sich entspr. § 6 Abs 4 AufenthG nach den für die AE-Erteilung geltenden Vorschriften, hier also denen der AE-EU, die im FreizügG geregelt sind und keine Anforderungen an Dt.-Kenntnisse kennen.
4. da die Ehefrau die Visavorschriften auch mit einem Schengenvisum irgendenes Staates erfüllen würde, könnte sie hier ggf. dann auch damit eine AE-EU beantragen.
Ich hoffe, das jetzt so richtig zu verstehen.
Die Gattin kann also nicht direkt die Freizügigkeit geltend machen wie ein EU-Bürger, sondern muss durchs Visumverfahren nach dem AufenthG - so verstehe ich die Antwort des AA, die auf Deine etwas unpräzise Frage und Dein Anliegen leider gar nicht eingegangen ist und Dich daher nicht verwirren sollte.
Grüße
thom
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Schleswiger
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Antwort #47 - 29.07.2007 um 13:44:08
 
@thom,

durch das Visumverfahren muss die Gattin sowieso, weil die Drittstaatlerin ist. Wie du aber richtig bemerkst findet die Entsprechende RIchtlinie des FreizügigG anwendung, und nicht Pragraff 30 des AufenthG. Das kann man auch aus dem änderungsvorschlag zum FreizügigG nachlesen. Darin wird festgestellt, dass nur das Visumverfahren an sich anwendung findet, und nicht die Anforderungen für die Erteilung der AE.


Gruss
Slesviger
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