Schleswiger schrieb am 28.07.2007 um 11:12:08:Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen
Ich sage es nochmal falls es schwer verständlich ist: Drittstaatler sind Freizügigkeitsberechtigt, wenn sie mit einem EU-Bürger verheiratet sind, und der seine Freizügigkeit wahrnimmt! Ich ergänze auch gerne falls es für dich schwer zu verstehen ist. Liess mal folgendes: Damit wird im Einzelnen folgendes klargestellt: Die Visumpflicht ist grundsätzlich in
§ 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgeschrieben. § 6 des Aufenthaltsgesetzes
benennt die einzelnen Tatbestände. Damit gilt dann auch die Regelung zur Visumpflicht
gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 (Verordnung (EG) des Rates
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Außengrenze im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind vom 15. März 2001
ABl. L 81, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 453/2003 vom 6.3.2003,
ABl. L 69, S. 10), aus der sich die Visumpflicht der Staatsangehörigen bestimmter
Staaten ergibt. Sie gilt – über §§ 6, 4 des Aufenthaltsgesetzes - für die Einreise nach
Deutschland unabhängig davon, ob dabei eine EU-Außengrenze oder eine Schengen-
Außengrenze überschritten wird.
Also, grundsätzlich ist der Aufenthaltstitel bestimmend dafür, welche Vorraussetzungen für den Nachzug erforderlich sind. Es geht hier nur um die Präzisierung, und änderungen werden nicht gemacht! Ein Visum ist sowieso erforderlich, nur guckt man dann darauf, welcher Aufenthaltstitel vergeben wird! Die AE-EU, welche an Drittstaatsangehörige vergeben wird ist nicht mit der normalen
AE zu vergleichen, weil andere Bedingungen gelten! Also, liess mal nach beim nächsten Mal!
Gruss
Slesviger