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Nachweis der Deutschkenntnisse beim Nachzug (Infobroschüre des BAMF) (Gelesen: 35.089 mal)
Schleswiger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #30 - 26.07.2007 um 20:56:25
 
@anke81,

tja.....

schwer zu beurteiln, wie es nach dem inkraftreten des Gesetzes assehen wird. Jedoch musst du damit rechnen, dass Sprachenkenntnisse vorraus gesetzt werden bevor das Visum in Frage kommt. So ist es auch im Gesetz vorgesehen.


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tinyjenni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #31 - 27.07.2007 um 10:03:31
 
Also mir wurde auf Anfrage bei meiner ABH mitgeteilt, dass mein (australischer) Partner visumsfrei einreisen darf, dann drei Monate Zeit hat, die Deutschkenntnisse zu erwerben und nach Deutschkurs, aber vor Ablauf der 3 Monate eine AE beantragen kann. Der SB hat extra noch gesagt, er glaubt, dass es so ist, weiß es aber selbst noch nicht, ihm sei noch nichts konkretes geschickt worden, es sei alles nur "Hören-Sagen". Das war vor 2 Wochen.

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Schleswiger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Dänisch
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Antwort #32 - 27.07.2007 um 10:51:22
 
@tinyjenny,

dein Partner ist durch die Aufenthaltsverordnung bevorzugt. Um genau zu sein, muss er nicht die Sprache lernen um eine Aufenthaltserlaubniss zu bekommen, wenn ihr beabsichtigt FZF zu beantragen. Das kannst du auch aus dem Flyer vom BAMF nachlesen. Mach dir da keine Sorgen.



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tinyjenni
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #33 - 27.07.2007 um 11:12:49
 
Ja, ich weiß. Ich mache mir auch keine Sorgen, denn er kann ja auch Deutsch.

Mir tun nur die Sachbearbeiter leid, die vor wenigen Wochen noch nicht ausreichend informiert waren und wahrscheinlich trotzdem etliche Anrufe von Betroffenen bekommen haben
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Schleswiger
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Dänisch
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Antwort #34 - 27.07.2007 um 20:08:48
 
@alle Experten.

habe mich Heute bezüglich den geforderten Sprachenkenntnissen an das Auswertige Amt gewendet um mal nachzufragen wie es aussieht. Ich habe folgende Frage Gestellt und Antwort bekommen:

"Anfrage     : Att. Frau Susanne Fiechtner Christofaro, > > vielleicht habe ich mich nicht völlig präzise ausgedrückt. Ich> möchte nochmal die ÅProblematik schildern als Beispiel. Ein in> Deutshland lebender Dänischer Staatsangehöriger, der Freizügigkeit> geniesst möchte für seine Frau aus dem Kosovo Ehegattennachzug> beantragen. Meiner Auffassung zufolge fällt dieser Fall unter das> Freizügigkeitsgesetz für EU Bürger, weil dieses Gesetzt den Nachzug> zu EU-Bürgern regelt. Demnach muss im gennanten Beispiel die> kosovarische Ehefrau keine Deutschkenntnisse nachweisen, weil im Rahmen> des Freizügigkeitsgesetztes der Antrag gestellt wird, und nicht nach> dem Aufenthaltsgesetz, welches die Sprachenkenntnisse fordert. Stimmen> Sie mit darin zu?"

Antwort des AA:

"AUSWÄRTIGES AMTBürgerservice   Sehr geehrter Herr ......., nein, nochmal: dieser Fall fällt nicht unter des EU-Freizügigkeitsgesetz bzw.unter die Regelung, dass keine Deutschkenntnisse nachgewiesen werden müssen,da die nachziehende Ehefrau aus dem Kosovo ist und NICHT Bürgerin eines EU-MITGLIEDSSTAATES! Mit freundlichen Grüßenim Auftrag Susanne Fiechtner Christofaro"


Ich bin etwas verwirt, weil die Freizügigkeit auch von Drittsaatlern wargenommen werden kann, wenn sie mit einem EU-Bürger verheiratet sind. Dies steht auch ausdrücklich in der relevanten Richtlinie. Vielleicht hat die Dame vom AA nicht genau nachgeschaut, oder kann man sich das ander erklären?



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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #35 - 28.07.2007 um 00:02:41
 
Ich denke mal, dass dies gilt: FreizügG/EU § 2 Abs 4 (neu): "Familienangehörige, die nicht Unionsbürger sind, bedürfen für die Einreise eines Visums nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt“
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Schleswiger
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Antwort #36 - 28.07.2007 um 09:33:28
 
@thom,

die Dame vom AA meinte, dass Drittstaatler gar keine Freizügigkeit geniessen. Das stimmt nicht. Zudem bekommen sie keine Aufenthaltserlaubniss, sondern eine AE-EU, die nach dem Freizügigkeitsgesetz vergeben wird. Deswegen hat die Frau vom AA grundsätzlich was missverstanden.

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Antwort #37 - 28.07.2007 um 09:34:42
 
@thom,

zudem ist das von dir zitierte nicht neu! Es wurde bloss präzisiert, worum es eigentlich geht. Siehe Threat von "inge".
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #38 - 28.07.2007 um 10:23:39
 
Am Rande des Geländers:

Schleswiger schrieb am 28.07.2007 um 09:34:42:
Threat


Aua  Schockiert/Erstaunt

threat = Drohung
thread = Faden / Gewinde
(oder eben in der Boardsprache: Thema)

kleiner Unnerschied  Cool
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Antwort #39 - 28.07.2007 um 11:12:08
 
Hatte ich übersehen......danke für den Tip, Fonsi.

Also jetzt zur Sache. Habe folgendes Zitat aus dem änderungsgesetz entnommen: "Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger
sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem
sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für
Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig
sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben
gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.“


Demnach sind auch Drittstaatler berechtigt Freizügigkeit wahrzunehmen!


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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #40 - 28.07.2007 um 12:50:10
 
Schleswiger schrieb am 28.07.2007 um 09:34:42:
Siehe Threat von "inge". 
besser, Du hättest den thread "änderungen im FreizügG" fortgesetzt.
Da die Gestzesänderung die EU-RLs umsetzet, müsste diese Frage dort abschließend geklärt sein. Nicht vorstellen kann ich mir dann, dass beim erstmaligen Zuzug aus dem Drittstaat heraus weder die dänischen noch die deutschen FZF-Visa bzw. AE-Bestimmungen gelten sollten. FreizügG/EU § 2 Abs 4 verstehe ich so, dass in diesem Fall die normalen deutschen Bestimmungen angewandt werden.
thom
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Antwort #41 - 28.07.2007 um 13:02:12
 
Schleswiger schrieb am 28.07.2007 um 11:12:08:
Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen


Ich sage es nochmal falls es schwer verständlich ist: Drittstaatler sind Freizügigkeitsberechtigt, wenn sie mit einem EU-Bürger verheiratet sind, und der seine Freizügigkeit wahrnimmt! Ich ergänze auch gerne falls es für dich schwer zu verstehen ist. Liess mal folgendes: Damit wird im Einzelnen folgendes klargestellt: Die Visumpflicht ist grundsätzlich in
§ 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgeschrieben. § 6 des Aufenthaltsgesetzes
benennt die einzelnen Tatbestände. Damit gilt dann auch die Regelung zur Visumpflicht
gemäß Anhang I der Verordnung Nr. 539/2001 (Verordnung (EG) des Rates
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Außengrenze im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind vom 15. März 2001
ABl. L 81, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 453/2003 vom 6.3.2003,
ABl. L 69, S. 10), aus der sich die Visumpflicht der Staatsangehörigen bestimmter
Staaten ergibt. Sie gilt – über §§ 6, 4 des Aufenthaltsgesetzes - für die Einreise nach
Deutschland unabhängig davon, ob dabei eine EU-Außengrenze oder eine Schengen-
Außengrenze überschritten wird.


Also, grundsätzlich ist der Aufenthaltstitel bestimmend dafür, welche Vorraussetzungen für den Nachzug erforderlich sind. Es geht hier nur um die Präzisierung, und änderungen werden nicht gemacht! Ein Visum ist sowieso erforderlich, nur guckt man dann darauf, welcher Aufenthaltstitel vergeben wird! Die AE-EU, welche an Drittstaatsangehörige vergeben wird ist nicht mit der normalen AE zu vergleichen, weil andere Bedingungen gelten! Also, liess mal nach beim nächsten Mal!


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Antwort #42 - 28.07.2007 um 13:04:14
 
thom schrieb am 28.07.2007 um 12:50:10:
Nicht vorstellen kann ich mir dann, dass beim erstmaligen Zuzug aus dem Drittstaat heraus weder die dänischen noch die deutschen FZF-Visa bzw. AE-Bestimmungen gelten sollten. 



Was???

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Antwort #43 - 28.07.2007 um 13:21:26
 
@thom,

das Problem beim Freizügigkeitsgesetz ist, dass es keine eigenständige Visaverordnung beinhaltet. Deswegen wird das Aufenthaltsgesetz angewandt (aber nur bei der Visavergabe, und nicht bei der Vergabe des Aufenthaltstitels!). Das war früher som und das wird auch so bleiben: Zitat "Schleswiger schrieb am 28.07.2007 um 13:02:12:
Die Visumpflicht ist grundsätzlich in
§ 4 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes festgeschrieben. § 6 des Aufenthaltsgesetzes 


und demnach:

"Die Neuformulierung dient der Präzisierung. Der bisherige Wortlaut ließ die Interpretation
zu, dass es einer zusätzlichen gesonderten Anordnung der Visumpflicht für
drittstaatsangehörige Familienangehörige bedarf."


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Muleta
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Antwort #44 - 28.07.2007 um 13:58:49
 
Schleswiger schrieb am 28.07.2007 um 13:21:26:
das Problem beim Freizügigkeitsgesetz ist, dass es keine eigenständige Visaverordnung beinhaltet. Deswegen wird das Aufenthaltsgesetz angewandt (aber nur bei der Visavergabe, und nicht bei der Vergabe des Aufenthaltstitels!). Das war früher som und das wird auch so bleiben:


ist da jetzt noch eine Frage offen? Für Fam.Angehörige von EU-Bürgern reicht jedes Visum (auch Schengenvisum, auch von anderen Schengen-Ländern) und sofern ein nationales Visum ausgestellt werden soll, sind die Kriterien für die Freizügigkeit anzulegen, nicht hingegen die Kriterien von §§ 27ff.

Muleta
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