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Nachweis der Deutschkenntnisse beim Nachzug (Infobroschüre des BAMF) (Gelesen: 35.092 mal)
cyrano
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Antwort #15 - 24.07.2007 um 11:11:11
 
Ok, dann versuche ich das mal zusammenzufassen...

Wenn das neue Gesetz (wenn/nach dem Bundespräsident unterschrieben hat) in Kraft tritt kann man von folgendem Stand ausgehen:

Wenn der nachzuziehende Ehepartner aus einem Drittstaat bei Antrag auf FZF ein Diplom hat (Hochschulabsolvent) bzw. Akademiker ist, benötigt dieser keine Deutsch-Kenntnisse.

Ist das so (vereinfacht dargestellt) richtig?
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jetflyer
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Antwort #16 - 24.07.2007 um 11:38:33
 
Hi Fussl,

nicht zu sehr "vereinfachen" Zwinkernd Diplom ist schön und gut, aber :


Zitat:
....es sei denn, er [der Ausländer] kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen .....und
   
die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche,gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.


Ohne feste Jobzusage einer Fa. in D. im studierten Fach vor der Einreise...

Wie will Mann/Frau das nachweisen? Könnte länger dauern sich da mit Botschaft und BH auseinanderzusetzen als ein A1 deutsch Zertifikat zu machen... Ausnahmen bestätigen die Regel Zwinkernd

Grüße
Jetflyer

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cyrano
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Antwort #17 - 24.07.2007 um 12:32:26
 
Ok, verstehe.
Ich wollte die genaue "Aussage" dieser Regelungen verstehen.
Vielen Dank Smiley
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tinyjenni
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Antwort #18 - 26.07.2007 um 12:31:17
 
Mal eine Interpretationsfrage:

"Ausgenommen sind... Ehegatten von Ausländern, die für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, Visumsfrei einreisen können"

Das bedeutet doch, dass Ehegatten von Deutschen, auch wenn sie Positivstaatler nach 41 sind, Deutschkenntnisse vorweisen müssen. Oder hab ich da was falsch verstanden  hä?

Wenn nicht, was hätte denn das für einen Sinn?
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trixie
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Antwort #19 - 26.07.2007 um 12:54:29
 
tinyjenni schrieb am 26.07.2007 um 12:31:17:
Oder hab ich da was falsch verstanden


Ja! Ausgenommen von der Regelung - vor Einreise Deutschkenntnisse zu besitzen - sind u.a. die Bürger der Staaten, die in § 41 AufenthV genannt sind.

trixie
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Shahpur
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Antwort #20 - 26.07.2007 um 12:57:27
 
"Weitere Ausnahmen vom
Sprachnachweis gelten für die Ehegatten von Hochqualifizierten
(§ 19 AufenthG), Forschern (§ 20 Auf-"

was ist jetzt damit gemeint? wenn ein "hochqualifizierter" seine frau aus dem ausland holen muss, ist für sie kein nachweis der sprachkenntnisse notwendig egal aus welchen land sie kommt? oder habe ich das falsch verstanden?

Bin ich als Diplom Informatiker hochqualifiziert oder meinen die damit nur ausgemachte genies wie einstein? Smiley

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Muleta
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Antwort #21 - 26.07.2007 um 13:07:58
 
Shahpur schrieb am 26.07.2007 um 12:57:27:
"Weitere Ausnahmen vom
Sprachnachweis gelten für die Ehegatten von Hochqualifizierten
(§ 19 AufenthG), Forschern (§ 20 Auf-"

was ist jetzt damit gemeint? wenn ein "hochqualifizierter" seine frau aus dem ausland holen muss, ist für sie kein nachweis der sprachkenntnisse notwendig egal aus welchen land sie kommt? oder habe ich das falsch verstanden?


nur, wenn die Ehe schon bei Übersiedlung des Hochqualifizierten in die BRD bestand.

Zitat:
Bin ich als Diplom Informatiker hochqualifiziert oder meinen die damit nur ausgemachte genies wie einstein? Smiley


für einen Deutschen ist das Thema "Hochqualifiziert" i.S.d. AufenthG irrelevant.

Muleta
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Antwort #22 - 26.07.2007 um 13:08:47
 
Meiner Interpretation nach hängt das vom Status des in D. lebenden Ehegatten ab. Hat dieser eine NE nach § 19 , kann dessen Ehegatte ohne Sprachkenntnisse nachziehen.

Da eine "Deutscher" in D. lebend ja nun "dummerweise" Zwinkernd keine NE haben kann, greift  diese Ausname nicht für den Nachzug dessen Ehegatten.

Könnte man wieder als Inländerdiskrimierung bezeichnen...

Grüße
Jetflyer
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trixie
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Antwort #23 - 26.07.2007 um 13:12:33
 
Shahpur schrieb am 26.07.2007 um 12:57:27:
Bin ich als Diplom Informatiker hochqualifiziert oder meinen die damit nur ausgemachte genies wie einstein?  


Ich denke einmal, dass du durch deine Ausbildung zu den Hochqualifizierten zählst. Da unterstellt man sicherlich, dass du dich in Deutschland entsprechend in der deutschen Sprache ausdrücken kannst und deine Ehefrau von dir partizipieren kann; reine Hypothese. Du könntest natürlich auch in einem internationalen Unternehmen in Deutschland arbeiten, wo du mit englisch oder einer anderen Sprache besser bedient bist, als mit deutsch. Scheinbar stellt man diese Möglichkeit eher als selten dar. Zwinkernd

trixie
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tinyjenni
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Antwort #24 - 26.07.2007 um 13:22:44
 
trixie schrieb am 26.07.2007 um 12:54:29:


Ja! Ausgenommen von der Regelung - vor Einreise Deutschkenntnisse zu besitzen - sind u.a. die Bürger der Staaten, die in § 41 AufenthV genannt sind.

trixie


Ja, das habe ich auch gedacht, so steht es aber in der Broschüre nicht drin, sondern eben "Ehegatten von Ausländern...
Genausowenig wie explizit drin steht, dass der "Hochqualifizierte" ein Ausländer sein muss. Obwohl man dann auch argumentieren müsste, dass auch der anerkannte Flüchtling deutsch sein kann  Zwinkernd

Ich glaube, der Worlaut ist etwas unglücklich gewählt und lässt zu viel Raum für Interpretationen. Im Kleingedruckten wird nochmal auf die Ausnahmen von §30 Satz 1 und zwei verwiesen, das kann man aber leicht überlesen
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Muleta
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Antwort #25 - 26.07.2007 um 13:48:55
 
tinyjenni schrieb am 26.07.2007 um 13:22:44:
Ich glaube, der Worlaut ist etwas unglücklich gewählt und lässt zu viel Raum für Interpretationen. Im Kleingedruckten wird nochmal auf die Ausnahmen von §30 Satz 1 und zwei verwiesen, das kann man aber leicht überlesen


ich sehe da keinen Raum für Interpretationen, § 28 Abs. 1 letzter Satz AufenthG 2007 und § 30 sind eigentlich klar. Die Regelung ist nur so kompliziert geworden, dass eine allgemeinverständliche Broschüre das nicht mehr darstellen kann.

Muleta
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Antwort #26 - 26.07.2007 um 14:48:25
 
Ich gehe davon aus, daß die Sachbearbeiter/-innen eine entsprechende Schulung
erhalten werden, um rechtssicher handeln zu können.
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Antwort #27 - 26.07.2007 um 15:29:35
 
cyrano schrieb am 24.07.2007 um 11:11:11:
Ok, dann versuche ich das mal zusammenzufassen...

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Ist das so (vereinfacht dargestellt) richtig?



Auch Drittstaatsangehörige von EU-Bürger in Deutschland müssen bei FZF keine Sprachenkenntnisse nachweisen..

Gruss
Slesviger
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Antwort #28 - 26.07.2007 um 20:50:19
 
Shahpur schrieb am 26.07.2007 um 12:57:27:
"Weitere Ausnahmen vom
Sprachnachweis gelten für die Ehegatten von Hochqualifizierten
(§ 19 AufenthG), Forschern (§ 20 Auf-"

was ist jetzt damit gemeint?


Ich hatte dasselbe Verständnisproblem wie Shahpur. Ich habe heute eine Mitarbeiterin der ABH in Stendal wegen der erforderlichen Deutschkenntnisse angesprochen. Sie meinte, dass es wohl besser wäre, wenn mein Partner etwas deutsch sprechen kann, wenn er nach D kommt. Es klang so, als ob es keine Pflicht sei!?  hä? Ich glaube, dass die Mitarbeiterin über die geplanten Änderungen noch nicht genau Bescheid wusste.

Viele Grüße von Anke
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fons
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Antwort #29 - 26.07.2007 um 20:53:57
 
anke81 schrieb am 26.07.2007 um 20:50:19:
Ich glaube, dass die Mitarbeiterin über die geplanten Änderungen noch nicht genau Bescheid wusste. 

Sind sicher alle noch nicht. Außerdem betrifft das i.e.L.
ja die Mitarbeiter der Botschaften und GKe im Ausland,
da die das ja prüfen müsen.

Macht aber eben die nicht verantwortlich für die Hudelei
der lieben Politiker!
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