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Nachweis der Deutschkenntnisse beim Nachzug (Infobroschüre des BAMF) (Gelesen: 35.224 mal)
ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Nachweis der Deutschkenntnisse beim Nachzug (Infobroschüre des BAMF)
23.07.2007 um 14:33:40
 
Zwar noch etwas Vorgeplänkel weil die Gesetzesänderung noch nicht verkündet ist, aber für den einen oder anderen evtl. von Interesse

Informationsbroschüre des BAMF

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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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thom
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 23.07.2007 um 17:55:48
 
für manchen interessant, in der Broschüre wird darauf nur verwiesen: die Integrationskursverordnung
http://www.aufenthaltstitel.de/intv.html mit dem § 4 Abs. 2
(2) Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf. Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn ein Ausländer
a) einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen oder
b) eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und
 
die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche,gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.
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jetflyer
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Antwort #2 - 23.07.2007 um 18:07:18
 
Hi Thom
Der Teil der IntV, den Du erwähnsts, ist durchaus "zweischneidig" . Bei meiner Frau haben wir letztes Jahr ein bischen "gezittert", ob sie denn überhaupt zum I-Kurs berechtigt wird wegen Ihres Unidiploms aus Ru.
(Obwohl 0 Deutschkenntnisse)

Unsere ABH hat dann nämlich in einigen vergleichbaren Fällen bei Freunden von uns gesagt:

OK: I-Kurs ist nicht nötig wegen s.o.;:.. dann lern mal schön Deutsch mit eigenen (finanziellen) Mitteln.... und schon ist man die BAMF Förderung los.

Hmm, wenn ich das oben richtig verstehe, wird das dann die Regel?  Wer ohne einfache Deutschkenntnisse trotzdem ein FZF Visum bekommt wegen der "günstigen Integrationsprognose", der bekommt dann auch nach Einreise keinen I-Kurs mehr?

Grüße
Jetflyer

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shibumi
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Antwort #3 - 23.07.2007 um 18:32:56
 
Es soll auch Ehegatten geben, welche fähig und willens sind, ihren ausländischen Partnern die deutsche Sprache beizubringen... Durchgedreht
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Mikael321
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Antwort #4 - 23.07.2007 um 18:52:40
 
shibumi schrieb am 23.07.2007 um 18:32:56:
Es soll auch Ehegatten geben, welche fähig und willens sind, ihren ausländischen Partnern die deutsche Sprache beizubringen... Durchgedreht
Das kannst du bestimmt anhand von Dokumenten, oder Bescheinigungen  nachweisen !!  Laut lachend

Michael
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Schleswiger
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Antwort #5 - 23.07.2007 um 19:00:03
 
Hi Leute,

jemand sollte mal das BAMF darauf hinweisen, dass unter Aussnahmen für Sprachenkenntnisse auch Drittstaatsangehörige von EU-Bürgern zu erwähnen sind! Mussja seine Ordnung haben.

Gruss
Slesviger
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Mikael321
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Antwort #6 - 23.07.2007 um 19:13:02
 
Schleswiger schrieb am 23.07.2007 um 19:00:03:
jemand sollte mal das BAMF darauf hinweisen, dass unter Aussnahmen für Sprachenkenntnisse auch Drittstaatsangehörige von EU-Bürgern zu erwähnen sind! Mussja seine Ordnung haben.
Stichwort : Inländer Diskriminierung !!

Michael
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Schleswiger
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Antwort #7 - 23.07.2007 um 19:25:56
 
Mikael321 schrieb am 23.07.2007 um 19:13:02:
Inländer Diskriminierung !!


...und?

Soll man jetzt die Gesetzeslage als Inländerdiskrimienierung darstellen? Ich sehe hier irgendwie nicht den Zusammenhang zur Ausgangslage. Das es Inländerdiskriminierung ist im Forum bekannt.
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ronny
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Antwort #8 - 23.07.2007 um 19:31:32
 
Schleswiger schrieb am 23.07.2007 um 19:00:03:
jemand sollte mal das BAMF darauf hinweisen, dass unter Aussnahmen für Sprachenkenntnisse auch Drittstaatsangehörige von EU-Bürgern zu erwähnen sind! Mussja seine Ordnung haben.
 


Du trägst den "Vogel der Nacht" nach Athen, weil sich die Broschüre auf die Änderung des Aufenthaltsgesetzes bezieht, welches den Nachzug von EUlen oder zu EUlen gar nicht regelt. Deswegen braucht da auch nicht auf die vermeintliche Ausnahme hingewiesen werden.
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Antwort #9 - 23.07.2007 um 19:34:59
 
@Ronny,

ich kann mich nur über deine Darstellung der Gesetzeslage freuen.



Slesviger
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Aguinaldo
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Antwort #10 - 23.07.2007 um 20:02:37
 
ronny schrieb am 23.07.2007 um 14:33:40:
Zwar noch etwas Vorgeplänkel weil die Gesetzesänderung noch nicht verkündet ist, aber für den einen oder anderen evtl. von Interesse

Informationsbroschüre des BAMF


Was für ein Verfassungsverständnis muß eine Bundesbehörde haben, wenn sie schon Informationsbroschüren mit dem Hinweis auf die neue Rechtslage veröffentlicht, obwohl das Verfassungsorgan Bundespräsident das neue Gesetz noch gar nicht unterschrieben und ausgefertigt hat. Jedenfalls war am 20.07.2007 noch nichts im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
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Antwort #11 - 23.07.2007 um 20:09:31
 
Aguinaldo schrieb am 23.07.2007 um 20:02:37:
Was für ein Verfassungsverständnis muß eine Bundesbehörde haben


Na ja, die Sache ist wohl schon gegessen. Ansonsten würde man kaum diesesn Flyers verteilen.

Gruss
Slesviger
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thom
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Antwort #12 - 24.07.2007 um 05:07:48
 
Die deutliche Einschränkung für (Fach-) Hochschulabsolventen in der IntV,
"es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen",
ist in der ansonsten gleichlautenden Gesetzesbegründung für den Ehegattennachzug nicht enthalten.

IntV: "und die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche,gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird."

Soll die erste Einschränkung der IntV beim Ehegattennachzug wegfallen, z.B. weil der Gatte die weiteren Anforderungen erfüllen und vermitteln könnte, oder weil die Anforderungen abgesenkt wurden, oder ist sie nur in der Gesetzesbegründung und aus Versehen verschwunden?
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cyrano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #13 - 24.07.2007 um 10:30:23
 
Hallo zusammen,

ich kenne mich weder mit dieser Broschüre noch mit der Integrationsverordnung (http://www.aufenthaltstitel.de/intv.html#4) aus. Aus diesem Grund würde mich interessieren wie man aus einer "Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer" kein Nachweis der Deutsch-Kenntnisse vor der Einreise zur FZF ableiten kann?
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jetflyer
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Antwort #14 - 24.07.2007 um 10:43:26
 
Daher :

Die Broschüre:

Nachziehende Ehegatten, die wegen .....
...nicht in der Lage sind, einfache Kenntnisse der
deutschen Sprache nachzuweisen, sind vom Sprachnachweis
ausgenommen. Gleiches gilt für Ehegatten,
bei denen ein erkennbar geringer Integrationsbedarf
besteht
. Was hierunter zu verstehen ist, regelt die Integrationskursverordnung

Und die IntV hat Thom oben zitiert

Grüße
Jetflyer
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